Urteil des OLG Hamm vom 10.07.2008

OLG Hamm: unterbringung, pflichtverteidiger, rückwirkung, verfahrensablauf, rechtskraft, anhörung, datum, fortdauer

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 181/08
Datum:
10.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 181/08
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, StVK T 128/08 (12)
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Untergebrachten
verworfen.
Gründe:
1
I.
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Am 29. März 2007 wurde der Untergebrachte durch Urteil des Landgerichts Münster
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren 6 Monaten verurteilt, gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit dem 10. Mai 2007
vollzogen.
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Im Hinblick auf die erstmals anstehende Überprüfung gem. §§ 67 d, e StGB hat der
Untergebrachte beantragt, ihm Rechtsanwalt P aus N als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Vollstreckungskammer mit Beschluss vom 07.
Mai 2008 abgelehnt. Die Anhörung des Untergebrachten am 09. Mai 2008 fand ohne
Verteidiger statt und mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer
die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit dem
27. Mai 2008. Mit seiner beim Landgericht Paderborn am 30. Mai 2008 eingegangenen
Beschwerde vom 29. Mai 2008 wendet sich der Untergebrachte gegen den Beschluss
des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 07. Mai 2008, durch den sein
Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden war.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Beschwerde als
unbegründet.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
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Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt
nicht in Betracht, weil nach Rechtskraft des Beschlusses vom 09. Mai 2008 eine
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Verteidigertätigkeit in jenem Verfahrensabschnitt nicht mehr entfaltet werden kann. Eine
nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger
kommt nicht in Betracht (BGH Strafverteidiger 1989, 378; OLG Hamm, Beschluss vom
24. August 1999 – 4 Ws 301/99). Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nämlich nicht
im Kosteninteresse des Angeklagten oder Untergebrachten, sondern dient allein dem im
öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine
ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen
Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.
Nur in dem Fall, dass das Verfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden will,
noch nicht beendet ist, ist noch eine für den Angeklagten rückwirkende Tätigkeit seines
Verteidigers denkbar. Sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet
eine den Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit aus. Eine nachträgliche
Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem
Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine
notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Untergebrachten zu gewährleisten.
III.
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Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.
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