Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2000

OLG Hamm: anzeige, veröffentlichung, buchhaltung, herausgabe, zeitung, gebühr, störer, behinderung, ergänzung, erwerb

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 8/00
Datum:
02.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 8/00
Rechtskraft:
vorläufig vollstreckbar
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. September 1999
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
T a t b e s t a n d :
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Der Beklagte betreibt eine Agentur, die sich mit Wirtschaftswerbung und
Anzeigenverwaltung befaßt. Er veröffentlichte in der Zeitschrift ?Wirtschaft und
Kammer? Heft 3/März 1997 folgende Anzeige:
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?Bilanzbuchhalter vollkommen selbständig arbeitend, übernimmt für klein- und
mittelständische Betriebe die komplette Buchhaltung. Zuschriften unter: WiKa 3, F. N
Wirtschaftswerbung.?
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Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um das offizielle Mitteilungsblatt der Industrie- und
Handelskammer für E, M a d R und O zu E. Diese Kammerzeitschrift wird von der ?
Wirtschaft und Kammer Verlags-GmbH? hergestellt und vertrieben. Dem Beklagten
obliegt für diese Kammerzeitschrift die Wirtschaftswerbung und die
Anzeigenverwaltung. Er reicht insofern Anzeigenaufträge an die ?Wirtschaft und
Kammer Verlags-GmbH? weiter, die diese dann veröffentlicht. Die Industrie- und
Handelskammer zu E stellt für die ?Wirtschaft und Kammer Verlags-GmbH? den
redaktionellen Teil der Zeitschrift zusammen.
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Die Klägerin ist als eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Standesorganisation der
Steuerberater. Sie ist der Ansicht, die beanstandete Anzeige verstoße gegen die
Vorschriften des Steuerberatergesetzes und damit auch gegen § 1 UWG. Der Beklagte
hafte für die Veröffentlichung dieser Anzeige als Mitstörer, weil die Anzeige ohne sein
Zutun nicht erschienen wäre. Mit der Anzeige gebe der Beklagte aber an, derjenige, für
den er die Anzeige geschaltet habe, biete unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen
an. Dies sei der Anzeige zu entnehmen, weil die Übernahme der ?kompletten
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Buchhaltung? angeboten werde. Einem Bilanzbuchhalter sei eine derart
uneingeschränkte Buchhaltung aber untersagt. Die selbständige Hilfeleistung bei der
Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung
seien, stelle nach § 1 Abs. 2 S. 2 StBerG eine steuerberatende Tätigkeit dar. Die
Steuerberatung sei nach §§ 2, 5 Abs. 1 StBerG grundsätzlich den in § 3 StBerG
genannten Angehörigen steuerberatender Berufe ? sowie eingeschränkt - dem in § 4
StBerG genannten Personenkreis vorbehalten. Nach § 6 Ziff. 4 StBerG gelte das Verbot
der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nur nicht für das Buchen laufender
Geschäftsfälle, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der
Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen
erbracht würden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem steuer- und
wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb
einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig seien.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Urteil vom 22. September
1999 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken es zu unterlassen, Anzeigen zu veröffentlichen und/oder in
Auftrag zu geben, in denen Personen, die nicht dazu befugt sind, uneingeschränkt
Hilfeleistungen in Steuersachen anbieten, es sei denn, es handelt sich dabei um
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a) die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wozu nicht das Kontieren
von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gehört und/oder
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b) das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das
Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch
Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem steuer-
und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach
dem Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.
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Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 56 f. d.A. verwiesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der
er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
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Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Beklagte,
daß das ausgeurteilte Verbot zu weit und auch unverständlich sei. In der beanstandeten
Anzeige werde lediglich Buchhaltertätigkeit angeboten. Dann sei aber nicht
nachvollziehbar, weshalb in dem ausgeurteilten Verbot von uneingeschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen die Rede sei. Auch die Ausnahmesachverhalte des
Verbotes seien unklar formuliert.
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Darüber hinaus sei eine Mitstörerhaftung des Beklagten für die beanstandete Anzeige
nicht gegeben. Denn für die Störerhaftung der Presse gelte die weite Haftung des
Mitstörers nicht. Es sei anerkannt, daß das Presseunternehmen, um seine tägliche
Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren, für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger
Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße hafte. Dieser Fall sei
hier nicht gegeben. Vielmehr habe der Beklagte zunächst einmal davon ausgehen
können, daß jemand, der buchhalterische Tätigkeit anbiete, auch dazu befugt sei.
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Höchst vorsorglich bestreite der Beklagte mit Nichtwissen, daß der Inserent der Anzeige
nicht befugt gewesen sei, die ?komplette Buchhaltung für klein- und mittelständische
Betriebe? zu übernehmen.
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Schließlich sei der Verbotsanspruch der Klägerin auch verjährt. Das zwischenzeitliche
Einigungsverfahren vor der Einigungsstelle habe die Verjährung nicht unterbrochen,
weil dieses Verfahren nicht von der Klägerin als Unterlassungsgläubigerin angestrengt
worden sei, sondern von ihm, dem Unterlassungsschuldner.
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Der Beklagte beantragt,
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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrages,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat durch das angefochtene
Urteil dem Verbotsbegehren der Klägerin zu Unrecht entsprochen.
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Die Klägerin ist zwar nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Verstöße gegen das StBerG
unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG zu verfolgen
(Köhler/Piper, UWG, § 13 Rz. 27 m.w.N.). Zugunsten der Klägerin kann auch davon
ausgegangen werden, daß die beanstandete Anzeige den gerügten Gesetzesverstoß
beinhaltet. Denn ein Bilanzbuchhalter darf die angebotene komplette Buchhaltung eben
nicht übernehmen, sondern nur die mechanischen Arbeitsvorfälle durchführen, die die
Klägerin in ihren Verbotsausnahmen dargestellt hat (Köhler/Piper, § 1 UWG Rz. 373
m.w.N.).
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Es handelt sich auch nicht um ein Stellengesuch. Denn es wird keine abhängige
Arbeitsstellung gesucht, sondern es werden selbständig zu erbringende
Dienstleistungen angeboten.
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Zu Unrecht will die Klägerin aber wegen dieser gesetzwidrigen und damit auch
wettbewerbswidrigen Anzeige auch den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Mitstörerhaftung haftbar machen.
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Grundsätzlich haftet als Störer, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung
eines Zustandes mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur
Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße ? auch gutgläubige - Unterstützung des
eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebes genügen,
sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu
verhindern (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rz. 4 m.w.N.).
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Ausgehend von diesem weiten Störerbegriff des Wettbewerbsrechts ließe sich hier
durchaus sagen, daß es ohne die Mitwirkungshandlung des Beklagten nicht zur
Veröffentlichung der wettbewerbswidrigen Anzeige gekommen wäre. Der Beklagte wäre
auch nicht verpflichtet gewesen, diese Anzeige zur Veröffentlichung anzunehmen. Denn
zur Mitwirkung an gesetzwidrigem Tun kann niemand gezwungen werden.
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Damit würde die Mitstörerhaftung aber zu weit ausgedehnt. Die nach Art. 2 GG
garantierte Handlungsfreiheit des Einzelnen würde zu sehr eingeschränkt, wenn er bei
jedem Zusammenwirken mit einem Dritten befürchten müsste, in die ?
wettbewerbsrechtliche ? Verantwortung für dessen Tun mit hineingezogen zu werden
(BGH WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb ?; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rz. 10 b f. m.w.N.; Köhler, WRP 1997, 897). So ist es schon
seit längerer Zeit anerkannt, daß die Presseorgane zwar grundsätzlich für
wettbewerbswidrige Anzeigen in ihren Presseerzeugnissen haften, daß diese Haftung
aber nur dann greift, wenn es sich bei den Anzeigen um grobe, unschwer zu
erkennende Wettbewerbsverstöße handelt. Andernfalls würden den verantwortlichen
Organen Prüfungspflichten auferlegt, die ihre tägliche Arbeit über Gebühr erschweren
und so im Ergebnis auch die Pressefreiheit nach Art. 5 GG ungerechtfertigt
beeinträchtigen würden (BGH GRUR 1995, 751 ? Schlußverkaufswerbung II; WRP
1997, 1059 ? Branchenbuch-Nomenklatur; GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker).
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Ein solcher unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß liegt hier nicht vor. Der
Anzeigentext erscheint für sich genommen zunächst einmal als unverfänglich, zumal
ausdrücklich eine Steuerberatung nicht beworben wird. Der Unwertgehalt der Anzeige
erschließt sich vielmehr erst aufgrund einer Subsumtion des Anzeigentextes unter die
Vorschriften des Steuerberatergesetzes, wobei zusätzlich noch die Qualifikation des
Inserenten ermittelt werden muß. Die Prüfung solcher spezialgesetzlichen Vorschriften
übersteigt die Rechtskenntnisse, die im allgemeinen Wirtschaftsleben vorausgesetzt
werden können (BGH, a.a.O., Schlußverkaufswerbung II). Als unschwer erkennbar
können vielmehr nur solche Wettbewerbsverstöße angesehen werden, deren
Unwertgehalt sich ohne weiteres schon dem allgemeinen Rechtsempfinden erschließt,
etwa bei solchen Anzeigen, deren irreführender oder ehrverletzender Charakter auf der
Hand liegt. Mit solchen Anzeigen ist die hier beanstandete Anzeige nicht vergleichbar.
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Der Beklagte kann dieses Presseprivileg hier auch für sich in Anspruch nehmen. Dabei
kommt es auf die organisatorische Ausgestaltung nicht entscheidend an, in der sich die
Zusammenarbeit der einzelnen Beteiligten bei der Herausgabe der hier in Rede
stehenden Zeitschrift abspielt. Denn dieses Presseprivileg im Rahmen der allgemeinen
Mitstörerhaftung knüpft nicht an die formale Position des Redakteurs oder Verlegers an,
sondern inhaltlich an die Stellung der Presse insgesamt und will alle die begünstigen,
die bei der Herausgabe der Zeitung mitwirken. Es handelt sich nicht um ein
persönliches Privileg einzelner Personen. Vielmehr soll die Tätigkeit der Presse als
solche begünstigt werden, und zwar nicht nur im redaktionellen Bereich, sondern auch
im Anzeigenbereich. Denn letzterer ist als Finanzierungsquelle regelmäßig von
existentieller Bedeutung für das einzelne Presseerzeugnis. Dann kann es aber keine
entscheidende Rolle spielen, wenn die Zeitung, in der die beanstandete Anzeige
erschienen ist, nicht vom Beklagten, sondern von einer GmbH herausgegeben wird, der
Beklagte aber für diese GmbH die Anzeigenverwaltung übernommen hat. Letztlich bleibt
damit der Beklagte der Zeitschrift zugeordnet, in der die beanstandete Anzeige
erschienen ist. Dann muß ihm aber ebenfalls das Presseprivileg zugute gehalten
werden, das er als angestellter Anzeigenverwalter ohne weiteres in Anspruch nehmen
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könnte. Denn, wie dargelegt, soll dieses Presseprivileg die Herausgabe des jeweiligen
Presseerzeugnisses erleichtern, indem die Anzeigenveröffentlichung von erschwerten
Prüfungspflichten befreit wird. Diese Behinderung in der Anzeigenveröffentlichung
durch erschwerte Prüfungspflichten tritt für das Presseerzeugnis aber auch dann ein,
wenn mit der Verlagerung der Anzeigenverwaltung auf Dritte, wie hier auf den
Beklagten, nunmehr für diese verstärkte Prüfungspflichten hinsichtlich der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der verwalteten Anzeigen begründet werden.
Entscheidend bleibt die damit verbundene Erschwerung des Anzeigengeschäftes und
die dadurch bewirkte Behinderung bei der Herausgabe des Presseerzeugnisses, die
das Presseprivileg gerade verhindern will. Dann muß dieses Presseprivileg aber auch
für Dritte wie hier den Beklagten gelten, die dem jeweiligen Presseerzeugnis nur
zuarbeiten.
Auch ohne Rückgriff auf dieses spezielle Presseprivileg ist eine Mitstörerhaftung des
Beklagten mangels Verletzung von Prüfungspflichten nicht gegeben.
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Wenn es wie hier um Verletzung von Verbotsnormen geht, denen der als Mitstörer in
Anspruch genommene gerade nicht unterworfen ist, setzt eine Mithaftung ähnlich wie
bei dem Presseprivileg die Verletzung von speziellen Prüfungspflichten voraus (BGH
a.a.O., Architektenwettbewerb). Andernfalls wäre die Handlungsfreiheit des Einzelnen in
unzumutbarer Weise eingeschränkt. Denn in der Regel kann die Beachtung nur der
Normen erwartet werden, die sich an den jeweiligen Störer richten. Der eigene
Handlungsbereich muß in erster Linie an den einschlägigen Normen ausgerichtet
werden. Im Regelfall muß der einzelne davon ausgehen können, daß der
Hauptverantwortliche seinerseits die für ihn geltenden Normen beachtet. Erst wenn sich
die Gesetzwidrigkeit von dessen Tun aufdrängt, kann von den Mitwirkenden verlangt
werden, ihre eigenen Beiträge zu diesem Tun zu überprüfen. Ähnlich wie im Rahmen
des Presseprivilegs kann von dem Dritten, um seine Mitstörerhaftung zu begründen,
nicht verlangt werden, das unterstützte Verhalten auf die Vereinbarkeit mit
Verbotsnormen zu überprüfen, denen nur der unterstützte Hauptverantwortliche
unterworfen ist. Vielmehr muß das unterstützte Verhalten schon nach allgemeinem
Verkehrsverständnis einen Unwertgehalt aufweisen, der eine Mitwirkung als bedenklich
erscheinen läßt. Dem Mitwirkenden müssen sich Verdachtsgründe aufdrängen, daß das
unterstützte Verhalten mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang steht.
Erst wenn sich so dem Mitwirkenden sein Tatbeitrag als Unterstützung gerade eines
schon von seinem äußeren Erscheinungsbild her wettbewerbswidrigen Tuns darstellt,
ist Raum für
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eine Haftung als Mitstörer.
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Wie bereits im Rahmen der Erörterung des Presseprivilegs dargestellt, stellte sich die
Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige für den Beklagten nicht als eine solche
offenkundige Unterstützung eines gesetzwidrigen Dienstleistungsangebotes dar, so daß
auch ohne Rückgriff auf das Presseprivileg eine Haftung des Beklagten für die
beanstandete Anzeige als Mitstörer nicht in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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