Urteil des OLG Hamm vom 05.02.1999

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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 133/98
Datum:
05.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenatu
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 133/98
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 0 234/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. August 1998 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Herausgabe der
Buchführungsunterlagen, nämlich Kassenbücher, Bankauszüge,
Vertragsunterlagen und Belege, für das Jahr 1996 sowie der
Vertragsunterlagen für das Jahr 1997 und für Januar 1998 der Fa. T zu
Handelsgesellschaft mbH i.K. durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld
unmittelbar an den Kläger zuzustimmen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die
Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.
Entscheidungsgründe
1
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen)
2
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3
Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Herausgabebegehren des Klägers nur
insoweit begründet, als die Beklagte bei Klageerhebung noch im Besitz der
zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Bielefeld beschlagnahmten Buchführungs-
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und Vertragsunterlagen der Gemeinschuldnerin für die Jahre 1996/97 und den Monat
Januar 1998 war, weil es sich nur insoweit um Unterlagen handelt, die die Beklagte aus
dem zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag erlangt hat und zu deren Herausgabe sie deshalb gemäß
den §§ 667, 675 BGB verpflichtet war, ohne insoweit gegenüber dem Kläger als
Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können (vgl.
Senatsurteil vom 04.08.1987 ZIP 87, 1330). Dieser Verpflichtung hat die Beklagte durch
ihr im Senatstermin erklärtes Anerkenntnis Rechnung getragen, so daß ihre Berufung
insoweit zurückzuweisen war.
Das weitergehende Klagebegehren erweist sich - wie im Senatstermin im einzelnen
erörtert - dagegen als unbegründet, weil es sich bei den insoweit herausverlangten
Unterlagen um Arbeitsergebnisse der Beklagten handelt, zu deren Herausgabe sie
weder gemäß den §§ 667, 675 BGB noch vertraglich verpflichtet war, nachdem der
Kläger sich geweigert hat, das hierfür von der Beklagten verlangte Honorar zu zahlen
und auch die insoweit von der Beklagten zur Konkurstabelle angemeldete Forderung
ausdrücklich bestritten hat (vgl. BGH DStR 89, 259 = ZIP 88, 1474).
5
Die vom Landgericht zitierte gegenteilige Auffassung des Landgerichts Essen (ZIP 96,
1878), daß es sich bei den Arbeitsunterlagen, die der Steuerberater in Ausführung
seines Auftrags selbst erstelle, nicht um Arbeitsergebnisse im Sinne der Entscheidung
BGH DStR 89, 259 handle, vermag der Senat nicht zu teilen; sie steht vielmehr in
ausdrücklichem Widerspruch zu dieser Entscheidung, wonach eine Herausgabepflicht
nur an Unterlagen des Mandanten und gerade nicht an Arbeitsunterlagen besteht, die
der Steuerberater erst erstellt hat. Auch die vom Landgericht Essen in der zitierten
Entscheidung angestellten Billigkeitserwägungen ändern daran nichts. Derartige
Erwägungen mögen in krassen Ausnahmefällen geeignet sein, einen
Herausgabeanspruch nach § 242 BGB zu begründen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt
hier indes nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Für eine Anwendung des § 93 ZPO war
kein Raum, weil es sich bei dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis nicht um
ein sofortiges im Sinne dieser Vorschrift handelt.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Festsetzung des
Wertes der Beschwer beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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