Urteil des OLG Hamm vom 08.09.2005

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 364/05
Datum:
08.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 364/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns - U 2/04
Tenor:
a) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Bielefeld vom 6. April 2005 wird auf Kosten des Angeklagten als
unzulässig verworfen.
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Fristen zum Übergang des Rechtsmittels der Revision
wird als unzulässig verworfen.
c) Die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Halle vom 8.10.2004 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht Halle (Westf) - Strafrichter- verurteilte den Angeklagten am 8.10.2004
wegen fahrlässiger falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je 100,- Euro.
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Mit Schreiben seines Verteidigers vom 14.10.2004, eingegangen beim Amtsgericht
Halle am 15.10.2004, beantragte der Angeklagte die Zulassung der Berufung und legte
gleichzeitig Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein.
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Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 9.11.2004 zugestellt.
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Mit Beschluss des Vorsitzenden der 14. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom
6.4.2005
unbegründet, verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 6.4.2005,
Blatt 148, 149 der GA. Bezug genommen.
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Unter dem 19.4.2005 legte der Angeklagte gegen den Beschluss des Landgerichts vom
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6.4.2004 sofortige Beschwerde ein, beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand wegen der Versäumung der Frist zum Übergang des Rechtsmittels der
Revision und legte Sprungrevision gegen das amtsgerichtsgerichtliche Urteil ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.158-160 der GA Bezug genommen.
II.
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a) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts
Bielefeld vom 6.4.2005 ist bereits unzulässig, weil die Nichtannahmeentscheidung des
Berufungsgerichts einer Anfechtung entzogen ist (§ 322 a S. 2 StPO).
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Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses handelt es sich entgegen der Ansicht
des Angeklagten nicht etwa um eine Verwerfung der Berufung gemäß § 322 StPO,
sondern um eine Entscheidung gemäß § 322 a StPO. Nach dem Tenor der
angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht zwar die Berufung als unzulässig
verworfen. In den Gründen heißt es jedoch hierzu: "Die Berufung war gemäß §§ 313,
322a StPO als unzulässig zu verwerfen, da sie offensichtlich unbegründet ist ."
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Sind die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung - wie hier - erfüllt, so
spricht das Berufungsgericht die Nichtannahme der Berufung gemäß § 322 a StPO aus
und verwirft sie deshalb als unzulässig, § 313 Abs. 2 S.1 StPO, wenn es nach Prüfung
des Urteils unter Berücksichtigung des Akteninhaltes und des Vortrages des
Berufungsführers zu dem Ergebnis kommt, dass das Urteil dem sachlichen Recht
entspricht und auch keine seine Richtigkeit in Frage stellenden
Verfahrensfehler
ersichtlich sind ( SK-Frisch StPO, § 322 a Rn. 8, Meyer-Goßner § 313 a, Rn.9).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Berufungsgericht daher auch
zu prüfen, ob Verfahrensfehler seitens des Amtsgerichts begangen worden sind, da der
Gesetzgeber bei der Regelung des § 313 a StPO bewusst an die Vorschrift des § 349
Abs. 2 StPO angeknüpft hat ( Meyer-Goßner aaO).
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Gemäß § 322 a Satz 2 StPO ist die Entscheidung unanfechtbar.
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Dies gilt nach allgemeiner Meinung nicht nur hinsichtlich einer Annahmeentscheidung ,
sondern auch dann, wenn wie vorliegend die Berufung wegen offensichtlicher
Unbegründetheit nicht angenommen und deshalb verworfen worden ist ( OLG Hamm,
VRS 98, 145,146; OWiG Düsseldorf StV 1994, 122, OLG Schleswig SchlHA 1995, 7,
MeyerGoßner, StPO, 47. Aufl., § 322 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; SK-Frisch § 322 a
Rn. 11) ).
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit
darüber bestünde, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung gemäß § 313 a
Abs. 1 StPO vorgelegen hätten ( OLG Koblenz Nstz-RR 2000, 306, OLG Hamm NStZ
1996, 455, Meyer-Goßner § 322 a Rn.8). Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, da der
Angeklagte durch das Amtsgericht Halle zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
verurteilt worden ist, so dass die Voraussetzungen der Annahmeberufung gemäß § 313
StPO unzweifelhaft gegeben sind.
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b) Auch der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur
Ausübung des Wahlrechts zwecks Übergangs vom Rechtsmittel der Berufung zur
Revision war als unzulässig zu verwerfen.
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Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da es eine selbständige Frist zur
Ausübung des Wahlrechts nicht gibt (vgl. Löwe/Rosenberg § 335 Rn.15, BayObLG St
1970, 158; OLG Hamm NStZ 1991, 601).
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Mit der Einlegung der Berufung und der Nichtausübung des Wahlrechts hat der
Angeklagte deshalb keine Frist, die begrifflich Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung
ist, versäumt. Die Möglichkeit der Wahl geht mit dem Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1
StPO endgültig unter (BayObLG aaO).
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c) Schließlich war auch die Revision als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon,
dass die
Revision verspätet
den Angeklagten nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 9.12.2004
möglich (siehe oben b)) -, ist die Revision auch deshalb unzulässig, weil durch den
Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 6.4.2004 über die Nichtannahme der
Berufung auch eine Sperrwirkung für eine Sprungrevision eingetreten ist, § 322 a S. 2
StPO.
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Der Angeklagte konnte zwar das Urteil des Amtsgerichts Halle entweder mit der
Berufung gemäß § 312 StPO oder mit der Revision gemäß § 335 Abs. 1 StPO
anfechten. Er hat sich, wie aus dem Schriftsatz vom 14.10.2004 ergibt, eindeutig
zunächst für die Berufung entschieden. Nach überwiegender Übersicht ist zwar auch
nach Einführung der Vorschrift des § 313 StPO durch das RPflEntlG vom 11.1.1993 die
Sprungrevision grundsätzlich uneingeschränkt zulässig ( statt vieler BGHSt 40, 395,397;
OLG Hamm NJW 2003, 3286; KK-Kuckein § 335, Rn.16 mwN; aaA. Meyer-Goßner §
335 Rn.21 mwN), weshalb der Angeklagte noch innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist bis zum 9.12.2004 die Revision hätte wählen können
(BayObLGSt 1989, 107).
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Unabhängig vom - hier vorliegenden - Fristablauf
entfaltet
Nichtannahmeentscheidung
dieser Beschluss gemäß § 322 a S.2 StPO unanfechtbar und damit für das weitere
Verfahren bindend ist. ( BayObLG MDR 1994, 822; OLG Koblenz , JBlRP 2000, 22, KK-
Kuckein § 335, Rn.16).
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Dieser Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (
OLG Frankfurt NStZ-RR 1003, 53) entgegen, da in jenem Fall der Angeklagte noch vor
der Entscheidung des Landgerichts zur Revision gewechselt ist, wovon das Landgericht
jedoch keine Kenntnis hatte, mit der - zutreffenden - Konsequenz, dass der
Nichtannahmebeschluss gegenstandslos wurde.
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Auch der Einwand, die Nichtannahme der Berufung besage nur etwas über deren
Unzulässigkeit und stehe der Sprungrevision im übrigen nicht entgegen (SK-Frisch §
335 Rn 28) greift nicht. Zwar stellt die Annahmeberufung eine systemwidrige Regelung
dar (Meyer-Goßner § 313 Rn.2). Die Entscheidung über die Nichtannahme einer
Berufung kommt von den Folgen her einer Berufungsverwerfung als
unbegründet
durch das Landgericht gleich, denn das Landgericht prüft nicht nur die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung, sondern in der Sache selbst. Nach der
Rechtsmittelsystematik der StPO kann sich der Beschwerte aber immer nur gegen die
letzte Sachentscheidung wenden.
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Wenn der Gesetzgeber im Rahmen des § 322 a StPO gleichwohl klarstellt, dass
Entscheidungen über die Nichtannahme der Berufung nach sachlicher Prüfung in
offensichtlich eindeutigen Fällen nicht anfechtbar sind, kann nicht über die Möglichkeit
der Sprungrevision gegen das Ausgangsurteil der damit gewollte Entlastungseffekt der
Rechtsmittelgerichte ad absurdum geführt werden.
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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 StPO.
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