Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2010

OLG Hamm (kläger, minderwert, treu und glauben, mangel, teil, zpo, abtretung, grobe fahrlässigkeit, höhe, anlage)

Oberlandesgericht Hamm, 17 U 92/09
Datum:
10.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 92/09
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 134/06
Schlagworte:
Bauvertrag, Mängel, Kellerabdichtung, Garagenzufahrt, merkantiler
Minderwert, technischer Minderwert, Abtretung,
Sachverständigengutachten, Verjährung
Normen:
§§ 634, 635, 638, 639 II BGB a. F.; § 203 BGB n. F.; § 894 ZPO
Leitsätze:
1.
Ein sog. merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den
Veräußerungswert der baulichen Anlage mindert, und zwar im
Unterschied zum technischen Minderwert gerade dann, wenn dies trotz
Mangelbehebung der Fall ist und die Wertminderung nur auf dem
objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch
weitere verborgene Mängel aufweisen.
2.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Grundstücks-/ Garagenzufahrt zum Haus
des Bauherren zu eng geplant und angelegt worden ist, so dass das
Einfahren nur unter Nutzung der gegenüberliegenden Stellplätze der
Nachbarn (Sondernutzungsrecht) möglich und deshalb kein nach der
nach dem Vertrag geschuldeten räumlichen Situation
zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk hergestellt worden ist.
3.
Der Bauunternehmer kann vertraglich verpflichtet sein, die
Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Mangelbeseitigung
betrauten Subunternehmer an den Bauherren abzutreten; bei fehlender
Vereinbarung besteht allerdings kein Anspruch auf eine schriftliche
Abtretung.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2009 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.225,69 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
7.520,00 € seit dem 11.10.2005 und aus weiteren 1.705,69 € seit dem
21.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, alle ihr zustehenden
Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen ihr und der
Bauunternehmung L2 geschlossenen Werkvertrag über die Beseitigung
von Feuchtigkeitsschäden am Objekt H-Straße 14, E, vom 09.05.2005
an den Kläger abzutreten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die
weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 58 % die Beklagte und zu 42 %
der Kläger, der auch die Kosten der Einholung des Gutachtens des
Sachverständigen L trägt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 83 % die Beklagte und
zu 17 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
A.
2
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln an seinem von
ihr errichteten Haus in E; die Mängel betreffen die Abdichtung des Kellers und die
Funktionstauglichkeit der Garagenzufahrt.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen, der in erster Instanz gestellten
Anträge und der Gründe, die das Landgericht nach Beweisaufnahme zur teilweisen
Klagestattgabe (11.725,69 € nebst Zinsen; schriftliche Abtretung der
Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmung L2) veranlasst haben, wird auf
das von der Beklagten mit der form- und fristgerechten Berufung angefochtene Urteil
Bezug genommen.
4
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte den in erster Instanz gestellten
Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
5
Es bestehe kein Anspruch des Klägers, einen merkantilen Minderwert des Hauses
wegen der Undichtigkeiten im Keller auszugleichen. Der merkantile Minderwert sei kein
Schaden, sondern die Folge eines Schadens. Er sei nur ersatzfähig, wenn ein realer
Schaden vorliege. Hier seien die Mängel des Kellers aber folgenlos und ohne
Nachwirkungen beseitigt worden; eine niedrigere Bewertung des Hauses im
Geschäftsverkehr sei daher nicht zu verifizieren. Sie, die Beklagte, treffe auch kein
Verschulden an dem Mangel. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit
Ablehnungsandrohung sei nicht entbehrlich gewesen.
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Das Landgericht habe zudem das Gutachten des Sachverständigen G vom 21.01.2009,
das unzutreffend sei, fehlerhaft gewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es
habe auch ihre Einwendungen in dem Schriftsatz vom 10.03.2009 nicht berücksichtigt
und den Minderwert nicht nachvollziehbar nachkalkuliert.
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Die Garagenzufahrt sei funktionstauglich und entspreche der Baugenehmigung, sie sei
daher mangelfrei und kein Minderwert zu ersetzen. Die Fahrversuche bei dem
Ortstermin ohne Beteiligung der Parteien könnten die hier eingehaltenen technischen
Standards nicht widerlegen. Ferner seien die ästhetischen Bedenken des Landgerichts
ohne Substanz. Die Gestaltung des Vorgartens stehe dem Sondernutzungsberechtigten
frei, er habe sie selbst so herzurichten, wie es seinen Wohn-, Park-, Ein- und
Ausstiegsgewohnheiten entspricht. Die Vertragsunterlagen enthielten keinen Hinweis
auf einen Vorgarten; dort sei auch ein Sammelstandort für die Müllbehälter an der
Straßenzufahrt vorgesehen, wo sie die Ein- und Ausfahrt nicht behindern würden.
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Für die vorprozessualen Kosten gebe es keine Anspruchsgrundlage; das Landgericht
habe sie auch nicht nachvollziehbar ermittelt.
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Das mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Abtretungsverlangen sei unberechtigt.
Die Abwälzung von Gewährleistungsansprüchen auf Nachunternehmer sei unwirksam,
bestehende Ansprüche gegen den Bauträger würden dadurch nicht berührt. Zudem sei
die Fa. L2 in Insolvenz gegangen und erloschen, nachdem eine kostendeckende Masse
nicht vorhanden gewesen sei. Im Übrigen könne der Kläger aus einem etwaigen Urteil
die Zwangsvollstreckung (nach § 894 ZPO) betreiben, weshalb es einer schriftlichen
Abtretungserklärung nicht bedarf.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
12
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen und wiederholt und
vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen
auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
16
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen
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Gutachtens des Sachverständige Dipl.-Ing. G und dessen Anhörung im Senatstermin.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
schriftliche Gutachten vom 04.05.2010 und den Berichterstattervermerk vom 10.05.2010.
18
B.
19
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.
20
Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme steht dem Kläger der geltend
gemachte (technische) Minderwert in Höhe von 2.500,00 € nicht zu; er kann zudem
keine schriftliche Abtretungserklärung von der Beklagten verlangen. Im Übrigen hat das
erstinstanzliche Urteil Bestand, insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
dessen Inhalt Bezug genommen werden.
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I. Merkantiler Minderwert des Gebäudes (7.520,00 €)
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Das Landgericht hat letztlich zutreffend ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf
Erstattung des merkantilen Minderwertes des Gebäudes gemäß § 635 BGB a.F. (Art.
229 § 5 S. 1 EGBGB) i. V. m. § 398 BGB in Höhe von 7.520,00 € hat. Er kann diesen
selbst verfolgen, weil sie sein Sondereigentum und das seiner Ehefrau betreffen (BGH,
NJW 2007, 1952; NZBau 2006, 706, 707; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts,
3. Auflage, 11. Teil, Rn. 243; Schmidt, Anspruchsberechtigter und Verpflichteter beim
Wohnungseigentum und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, ZfIR 2009,
721, 727), die ihm ihre Ansprüche unstreitig abgetreten hat.
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1. Wirksamer Werkvertrag und Abnahme
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Unstreitig haben die Parteien einen Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes
getroffen. Die Werkleistung ist abgenommen.
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2. Von der Beklagten zu vertretender Mangel
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Unstreitig lag ein Mangel der Bauleistung vor, der zu Feuchtigkeit im Keller geführt hat
und der mittlerweile beseitigt ist.
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Die Beklagte hatte den Mangel auch zu vertreten, sie hat ihn zugestanden und nichts
vorgetragen, was ihr Verschulden ausschließen würde. Ziff. 7.4. des Vertrages steht
dem schon deshalb nicht entgegen; es kommt nicht darauf an, dass die Klausel, die die
Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, zudem unwirksam gewesen
sein dürfte (vgl. dazu BGH, NZBau 2006, 706; Kniffka/Koeble, 11. Teil, Rn. 154).
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3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
29
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war hier entbehrlich, da ein merkantiler
Minderwert von vornherein neben dem Nacherfüllungsanspruch entsteht und ersatzfähig
ist (Kniffka/Koeble, 2. Teil, Rn. 7; 12. Teil, Rn. 376).
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4. Rechtsfolge: Ersatz des durch den Mangel verursachen Schadens, des
merkantilen Minderwerts
31
a.
32
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger dem Grunde nach den merkantilen
Minderwert als Schaden zuerkannt. Die Ausführungen der Beklagten mit der
Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
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Ein sog. merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den Veräußerungswert der
baulichen Anlage mindert, und zwar im Unterschied zum technischen Minderwert
gerade dann, wenn dies trotz Mangelbehebung der Fall ist und die Wertminderung nur
auf dem
objektiv unbegründeten Verdacht
verborgene Mängel aufweisen (vgl. nur Ganten/Jagenburg/Motzke/Kohler, VOB/B, 2.
Auflage, § 13 Nr. 7 VOB/B, Rn. 150 m. w. N. zur BGH-Rspr.; Kniffka/Koeble, 6. Teil, Rn.
149 und Rn. 161 m. w. N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 1726 f.).
34
Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht diese Voraussetzungen und entgegen der Ansicht
der Beklagten den Anlass für den Verdacht - die vorherigen Mangelerscheinungen -
bejaht. Auch der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass eine mangelhafte Abdichtung
des Kellers der "klassische Fall eines merkantilen Minderwertes" ist (OLG Stuttgart,
BauR 1989, 611).
35
b.
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Zur Bestimmung der Höhe des - konkret festzustellenden - merkantilen Minderwerts
bedurfte es der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (vgl. dazu
Kniffka/Koeble, 6. Teil, Rn. 151; Werner/Pastor, Rn. 1666 und Rn. 1726).
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Das Landgericht hat auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen G vom 05.02.2009 und seiner ergänzenden Anhörung in der
mündlichen Verhandlung vom 27.02.2009 (Bl. 165 f.) zwar eine merkantilen Minderwert
in Höhe von 7.520,00 € zugesprochen. Allerdings ist der Senat an diese Feststellung
nicht gebunden, weil die Voraussetzungen des § 529 I Nr. 1 ZPO vorliegen und erneute
Feststellungen geboten sind. Das Landgericht hat es unterlassen, die in dem
nachgelassenen und fristgerecht bis 20.03.2009 eingegangenen Schriftsatz der
Beklagten vom 10.03.2009 enthaltenen Einwendungen gegen das Gutachten zu
berücksichtigen. Der dort aufgeführte Beweisantrag "Gutachten eines vom Gericht zu
bestellenden Sachverständigen" ist zumindest (auch) als Antrag auf Anhörung des
Sachverständigen G aufzufassen, der das Landgericht zur Einholung einer
ergänzenden schriftlichen Stellungnahme oder zur Terminierung und Ladung des
Sachverständigen hätte veranlassen müssen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1361 und 409;
Kniffka/Koeble, 20. Teil, Rn. 43; Zöller/Greger, § 411 ZPO, Rn. 5a).
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Der Sachverständige G hat deshalb - und im Hinblick auf die Einwendungen der
Beklagten in der Berufungsbegründung vom 14.08.2009 - zur Höhe des merkantilen
Minderwertes das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 04.05.2010 erstattet, im
Senatstermin erläutert und im einzelnen überzeugend ausgeführt, dass dieser bezogen
auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme 7.800,00 € beträgt. Der Senat hatte keine
Bedenken, die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen G im Rahmen
der nach § 287 I ZPO vorzunehmenden Schätzung des merkantilen Minderwert seiner
Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat unter Auswertung aller
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Anknüpfungstatsachen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung
diesen Wert nachvollziehbar und zutreffend ermittelt; er hat sich dabei auch detailliert
mit den Einwendungen der Beklagten auseinandergesetzt, zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insbesondere auf die Begründung in dem Ergänzungsgutachten
verwiesen.
5. Keine Verjährung des Anspruchs
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Das Landgericht hat zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung zwar
keine Ausführungen gemacht; sie ist aber unerheblich.
41
a.
42
Nach § 638 S. 1 und 2 BGB a. F. (anwendbar nach Art. 229 § 6 I 2 EGBGB) und Ziff. 7.5
des Vertrages beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken 5 Jahre, beginnend mit der
Abnahme; die Abnahme erfolgte am 12.10.1999, Verjährung wäre daher grundsätzlich
mit Ablauf des 12.10.2004 eingetreten.
43
b.
44
Die Hemmung der Verjährung trat nach § 639 II BGB a. F. und § 203 BGB n. F.
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nach dem 22.12.1999 (dem Schreiben des Klägers von diesem Tag mit der
Aufforderung zur Beseitigung der Mängel im Keller, Anlage K 5) bis jedenfalls zum
01.02.2000 (dem Abschluss der Verpressarbeiten) ein, also für mindestens
32
Tage
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vom 06.01.2003 bis Ende März 2004 ein, also für jedenfalls
1 Jahr und fast 3
Monate
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ausweislich des Schreibens des Klägers vom 06.01.2003 (Anlage K 7) bereits
zuvor im Juli 2002 und im Zusammenhang mit der Zusage der Beklagten, den
Mangel bis August zu beheben, also für weitere mindestens
2 Monate
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ausweislich des Schreibens des Klägers vom 12.05.2004 (Anlage K 9) jedenfalls
52
vom 12.05.2004 bis 25.09.2004 (Gutachten W), das sind weitere
4 Monate
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Die Mindestzeit der Hemmung beträgt demnach mindestens 1 Jahr und 10 Monate (bis
12.08.2006), demnach hat die Klageerhebung mit Zustellung am 02.08.2006 die noch
laufende Verjährungsfrist unterbrochen.
54
II. Technischer Minderwert wegen zu enger Garagenzufahrt (2.500,00 €)
55
Der Kläger hat gegen die Beklagte entgegen der Meinung des Landgerichts allerdings
keinen Anspruch auf einen technischen Minderwert in Höhe von 2.500,00 € gemäß §
635 BGB a. F. oder § 634 I BGB a. F. i. V. m. § 398 BGB.
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Nach dem Ergebnis der ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen G
fehlt nämlich ein (von der Beklagten zu vertretender) Mangel.
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Dieser läge nur vor, wenn die Grundstücks-/ Garagenzufahrt an dem Haus des Klägers
zu eng geplant und angelegt worden wäre, so dass das Einfahren nur unter Nutzung der
gegenüberliegenden Stellplätze der Nachbarn (Sondernutzungsrecht) und das
Aussteigen nicht oder nur erschwert möglich und deshalb kein nach den hier
maßgeblichen Vertragsgrundlagen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk
hergestellt worden wäre (vgl. dazu allgemein Kniffka/Koeble, 6. Teil, Rn. 22 ff.).
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Der Sachverständige M hat zwar in seinem vorprozessualen Gutachten vom 11.11.2004
den vom Kläger behaupteten Mangel bestätigt. Auch das Landgericht hat nach
Durchführung eines Ortstermins und Fahrversuchen (vgl. Protokoll vom 23.04.2008)
einen von der Beklagten zu vertretenden Mangel bejaht.
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Allerdings liegen konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 529 I Nr. 1 ZPO vor, die
ergänzende Feststellungen gebieten. Das Landgericht hat nämlich nicht
nachvollziehbar ausgewertet und berücksichtigt, welche räumliche Situation nach dem
Vertrag (insbesondere der Baubeschreibung und den Bauzeichnungen) von der
Beklagten geschuldet war. Vor dem Haus ist unstreitig ein bepflanzter Streifen
vorhanden, ferner hat der Kläger dort zwei Mülltonnen abgestellt.
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Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere S. 7 der Baubeschreibung, der
Teilungserklärung und den Planzeichnungen, die sich bei der Akte befinden und dem
Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden sind, lässt sich nicht feststellen, dass
die zuvor beschriebene Gestaltung dieses Bereiches von der Beklagten geschuldet war.
Dies hat auch der Sachverständige G in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.05.2010
überzeugend ausgeführt. Wären die Fläche des Vorgartenbereichs gepflastert oder dem
Verlauf der Schleppkurve angepasst und die Mülltonnen an den vorgesehenen
Gemeinschaftsstellplatz positioniert worden, so wäre ein Einparken mit entsprechender
Aufmerksamkeit möglich und ein Aussteigen im Einfahrtsbereich im eingeparkten
Zustand auf der Fahrerseite möglich; dann läge ein zweckentsprechendes,
funktionstaugliches und damit mangelfreies Werk vor. Ein - erstattungsfähiger -
technischer Minderwert ist deshalb nicht anzusetzen.
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Es bestehen auch keine zureichenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Kläger auf
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die vertragliche Situation in diesem Bereich hätte besonders hinweisen müssen.
Aufgrund der Baubeschreibung und der der Teilungserklärung als Anlage beigefügten
Planzeichnung waren ihm die maßgeblichen Umstände ausreichend bekannt.
Soweit der Kläger im Senatstermin erstmals behauptet hat, die Beklagte habe den
Vorgarten angelegt, verhilft das seiner Klage in diesem Zusammenhang schon deshalb
nicht zum Erfolg, weil er für diese behauptete Vertragsänderung keinen Beweis anbietet.
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III. Vorprozessuale Anwaltskosten (680,11 €)
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Diese Kosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten im vom Landgericht
zugesprochenen Umfang erstattungsfähig aus § 635 BGB a. F. Das Teilunterliegen
hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten technischen Minderwert der
Garagenzufahrt (2.500,00 €) rechtfertigt keine Reduzierung der Geschäftsgebühr, weil
es zu keinem Gebührensprung hinsichtlich des angesetzten Gegenstandswertes führt.
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IV. Zinsforderung
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Die geltend gemachten Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
erstattungsfähig (§§ 286 I, 288, 291 BGB).
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V. Klageantrag zu 2) (Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen
Bauunternehmung L2)
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Zu Unrecht meint die Beklagte, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abtretung der
Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmung L2 zu. Allerdings besteht kein
Anspruch auf eine schriftliche Abtretungserklärung.
69
1.
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Das Landgericht hat den Abtretungsanspruch zutreffend aus Ziffer 7.3 des Vertrages
vom 24.02.1999 hergeleitet und begründet, zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Die von der Beklagten "ohne Sachprüfung" vorgetragene, aber nicht bestrittene
Insolvenz der Bauunternehmung L2 steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Vertrag der
Parteien vom 24.02.1999 enthält keine dahingehende Einschränkung. Die
Realisierbarkeit einer etwaigen Forderung aufgrund der Abtretung hängt von derart
vielen tatsächlichen und rechtlichen Umständen ab, dass diese nicht zu übersehen sind
und dem Anspruch nicht entgegensteht, auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
oder einem anderen denkbaren Gesichtspunkt.
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Anhaltspunkte dafür, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht
vorhanden ist und das Insolvenzverfahren deshalb beendet worden ist, bestehen im
Übrigen nicht. Aus allgemein zugänglichen Quellen
(www.insolvenzveröffentlichungen.de und www.Insolnet.de) ist ersichtlich, dass das
Insolvenzgericht (Amtsgericht Dortmund, 255 IN 123/05) mit Beschluss vom 17.03.2006
das Insolvenzverfahren eröffnet hat.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich der Kläger auch auf die Ziff. 7.3 berufen.
74
Die Klausel ist hier nicht unwirksam, weil die Abtretung der Ansprüche gegen die
Subunternehmer nur neben die Haftung der Beklagten tritt (vgl. Werner/Pastor, Rn.
2196, 2203 f. und Kniffka/Koeble, 11. Teil, Rn. 152 - jeweils m. w. N. -). Zudem erfasst
eine etwaige unwirksame Subsidiaritäts- und Freizeichnungsklausel die Abtretung
selbst nicht (Werner/Pastor, Rn. 2205 m. w. N.).
2.
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Ein Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Abtretungserklärung besteht allerdings
nach dem Wortlaut von Ziff. 7.3 nicht.
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Dafür fehlt auch das Rechtsschutzinteresse; die Beklagte weist zutreffend darauf hin,
dass der Kläger aus dem Urteil nach § 894 ZPO vollstrecken kann, so dass es dessen
nicht bedarf.
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VI. Prozessuale Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruhen auf §§ 91 a, 92 I, 269 III, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der
Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der
Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.
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