Urteil des OLG Hamm vom 05.04.2001

OLG Hamm: beschränktes dingliches recht, eigenes verschulden, eigentümer, rechtsnachfolger, wohnung, nummer, grundstück, gegenleistung, form, haus

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 79/01
Datum:
05.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 79/01
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 11/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 28. Dezember 2000 wird
der Beschluß des Amtsgerichts - Rechtspfleger - vom 20. Dezember
2000 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den
Löschungserleichterungsvermerk bei dem in Abteilung II. unter Ziffer 6
(lastend auf laufende Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses)
eingetragenen Wohnungsrecht miteinzutragen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des im Grundbuch von Z1 Blatt 271 verzeichneten
Grundbesitzes. Hierzu gehörte auch das Grundstück laufende Nummer 30 des
Bestandsverzeichnisses G1 8 Flurstück Nr. 274. Durch notariellen Vertrag des Notars B
vom 04.05.2000 (Urkundenrolle Nr. xxx/00) übertrug die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten
zu 2) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den gesamten vorbezeichneten
Grundbesitz. Als Gegenleistung räumte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) und
ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein Wohnungsrecht ein an
sämtlichen Räumen im Erdgeschoß des Wohnhauses E-Straße in einer Größe von ca.
100 m². Unter Ziffer 2 e wurde folgendes vereinbart:
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"Sollten die Erschienenen zu 1) das Wohnungsrecht aufgeben, steht ihnen als
Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB in analoger Anwendung des Artikel 15 § 9
Abs. 2 und 3 des PrAGBGB nur ein Geldersatzanspruch zu, wenn nicht andere
Paragraphen dieses Artikels einschlägig sind, und zwar Zug-um-Zug gegen
Erteilung der Löschungsbewilligung für das vorstehend eingeräumte
Wohnungsrecht. Dieser Geldersatzanspruch bezieht sich ausdrücklich nur auf das
dinglich gesicherte Recht."
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Darüber hinaus übernahm der Beteiligte zu 2) weitere Gegenleistungen
schuldrechtlicher Natur. Insoweit wird auf den notariellen Vertrag Bezug genommen.
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Bezüglich des Wohnungsrechtes wurde unter Ziffer IV 2 b) des notariellen Vertrages die
Eintragung bewilligt und beantragt mit dem Vermerk,
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"dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes der Berechtigten
genügt."
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Mit Begleitschreiben vom 30.08.2000 beantragte der beurkundende Notar und
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eintragung des Wohnungsrechtes mit
dem Löschungserleichterungsvermerk gemäß Ziffer IV. 2 b) des Vertrages.
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Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat den Antrag der Beteiligten betreffend die
Eintragung des Löschungserleichterungsvermerkes (§ 23 Abs. 2 GBO) mit der
Begründung zurückgewiesen, daß bei dem hier einzutragenden Wohnungsrecht aus der
zugrundeliegenden Bewilligung keine Rückstände von Leistungen ersichtlich seien. Der
Vermerk sei daher gemäß § 23 Abs. 2 GBO nicht eintragungsfähig. Das Wohnungsrecht
selber – ohne den Löschungserleichterungsvermerk – wurde am 28.12.2000 im
Grundbuch eingetragen. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten mit Schrift-satz
ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2000 Beschwerde eingelegt. Der
Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 11. Januar 2001 hat das Landgericht die
Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
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Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit
Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.02.2001/08.02.2001 beim
Landgericht eingelegt haben.
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II.
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Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch
sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels
schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die weitere
Beschwerde ist – mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen
Beschwerdebeschlusses und auf die Erstbeschwerde der Beteiligten der Aufhebung der
amtsgerichtlichen Entscheidung und Anweisung der Eintragung an das Grundbuchamt
– auch begründet, weil die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 78
GBO).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die Beschwerdeführer sind durch die
vom Amtsgericht abgelehnte Eintragung in ihren Rechten beeinträchtigt. In der Sache
halten die vorinstanzlichen Entscheidungen der recht-
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lichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Der Löschungserleichterungsvermerk
ist gemäß §§ 23 Abs. 1, Abs. 2 GBO eintragungsfähig.
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Das Landgericht billigt die Auffassung des Grundbuchrechtspflegers, wonach bei dem
hier einzutragenden Wohnungsrecht aus der zugrundeliegenden Bewilligung keine
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Rückstände von Leistungen ersichtlich seien. Die in dem Vertrag genannten
Leistungspflichten des Erwerbers seien nicht Inhalt der Bewilligung. Rein
schuldrechtliche Aspekte könnten nicht berücksichtigt werden.
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie den unter IV. 2 e) des
notariellen Vertrages in analoger Anwendung des Artikel 15 § 9 Abs. 2 und 3 des
PrAGBGB vereinbarten Geld-
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ersatzanspruch nicht berücksichtigt hat.
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Allerdings ist der Auffassung des Landgerichts zunächst im Ausgangspunkt
zuzustimmen.
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Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts setzt grundsätzlich die
Bewilligung des Betroffenen voraus (§ 19 GBO). Ist das Recht (außerhalb des
Grundbuchs) erloschen, so kann es auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des
Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Möglichkeit der
Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist bei Rechten, die auf Lebenszeit des
Berechtigten beschränkt sind, nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 GBO erschwert; der dort
vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es indes dann nicht, wenn im
Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes
des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs. 2 GBO). Die Löschungserleichterung des § 23
Abs. 2 GBO setzt also, wie aus der Verweisung auf § 23 Abs. 1 GBO hervorgeht, voraus,
daß es sich um ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht handelt
und Rückstände von Leistungen möglich sind. Nur unter diesen beiden
Voraussetzungen kann die Löschungsklausel in das Grundbuch eingetragen werden
(vgl. OLG Köln Rpfleger 1985, 290; Kuntze/Ertl, Grundbuchrecht, 5. Auflage, § 23 Rdnr.
38).
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Der Begriff des Rückstandes im Sinne der §§ 23,24 GBO wird durch den
Sicherungsbereich des eingetragenen Rechts begrenzt. Dementsprechend sind nach
allgemeiner Ansicht Rückstände aus rein schuldrechtlichen Ansprüchen, die an der
Verdinglichungs-wirkung der Grundbucheintragung nicht teilhaben, keine Rückstände
im Sinne der §§ 23,24 GBO (vgl. Kohler in Bauer/von
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Oefele, GBO, §§ 23,24 Rdnr. 31).
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Dem Landgericht ist daher zuzustimmen, daß bei einem reinen Wohnungsrecht gemäß
§ 1093 BGB Rückstände in der Regel ausgeschlossen sind, weil es für den
Grundstückseigentümer nur die Verpflichtung begründet, die Ausübung des Rechtes
durch den oder die Berechtigten zu dulden, nicht aber auch die Pflicht, den Gebrauch
der Wohnung zu gewähren und diese in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten
(vgl. BayObLG JurBüro 1980, 376; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 146; Haegele Rpfleger
1975, 153, 155 mwN).
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Rückstände bei einem Wohnungsrecht sind dann möglich, wenn nach den vertraglichen
Vereinbarungen zwischen den Verpflichteten und den Berechtigten als
Nebenleistungspflicht des Eigentümers eine schuldrechtliche Pflicht zum dinglichen
Inhalt des Wohnungsrechts gemacht wird. Neben den rein dinglichen, im Sachenrecht
begründeten Ansprüchen fallen auch verdinglichte schuldrechtliche Ansprüche unter §
23 GBO (vgl. Kohler, a.a.O. m.w.N.). Solche sind anzunehmen, wenn der
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Rechtsnachfolger mit dem Rechtserwerb ohne rechtsgeschäftliche Erklärung und selbst
ohne Kenntnis in das mit dem dinglichen Recht verknüpfte Schuldverhältnis eintritt.
Dieser Fall ist hier anzunehmen.
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Die Beteiligten des Übertragungsvertrages haben ausdrücklich bezogen auf das
dinglich gesicherte Wohnungsrecht vereinbart, daß für den Fall der Aufgabe des
Wohnungsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 15 § 9 Abs. 2 und 3 des
PrAGBGB dem Berechtigten eine angemessene Geldrente zu gewähren ist. Damit
haben die Beteiligten dem Wohnungsrecht eine Gestaltung gegeben, wie sie gegeben
ist, wenn das Wohnungsrecht Teil eines Leibgedinges ist. Für diesen Fall ist anerkannt,
daß Rückstände möglich sind (vgl. Gantzer MittBayNot 1972, 6; Haegele Rechtspfleger
1975, 153, 155; Kuntze/Ertl a.a.O. § 23 Rdnr. 22; Eickmann JurBüro 1979, 160;
Meikel/Böttcher GBO, 8. Aufl. § 23 Rdnr. 35).
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Nach Artikel 15 § 9 Abs. 2 PrAGBGB hat der Verpflichtete, wenn er die Wohnung
kündigt, dem Berechtigten eine angemessene Geldrente zu gewähren. Gemäß Artikel
15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB findet Abs. 2 auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch an-
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dere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden
genötigt ist, das Grundstück dauerhaft zu verlassen. Art. 15 § 9 Abs. 2 und 3 PrAGBGB
begründet damit ein gesetzliches Schuldverhältnis, das sich auf ein beschränktes
dingliches Recht gründet. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis gilt zwischen dem
jeweiligen Eigentümer und dem jeweiligen Rechtsinhaber (vgl. Palandt-Bassenge,
BGB, 60. Aufl., vor § 854 Rdnr. 9). Es trifft daher auch einen Rechtsnachfolger und hat
somit dingliche Natur. Für den Fall der Aufgabe des Wohnungsrechtes ergeben sich
daher unter Umständen Zahlungspflichten in Form einer Geldrente des jeweiligen
Eigen-
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tümers als Verpflichteten des Wohnungsrechtes. Mit der Zahlung dieser Geldrente kann
er in Rückstand geraten. Ein Löschungserleichterungsvermerk gem. § 23 GBO ist damit
im Fall des Leibgedinges eintragungsfähig.
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Durch die entsprechende Anwendung des Art. 15 § 9 Abs. 2 und 3 PrAGBGB bezogen
auf das dingliche Wohnrecht haben die Beteiligten dieselbe Rechtsfolge für den Fall der
Aufgabe des Wohn-
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ungsrechts vereinbaren wollen. Die Zahlungspflicht soll auch den jeweiligen
Eigentümer treffen und hat damit dingliche Rechtsnatur. Eine andere Betrachtung ergibt
sich auch nicht daraus, daß der Geldersatzanspruch den Wohnungsberechtigten nur
Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zustehen soll. Damit haben die
Parteien nach Auffassung des Senats nur eine Fälligkeitsregelung getroffen, während
der Geldersatzanspruch als verdinglichter Anspruch bereits mit der Aufgabe des
Wohnungsrechts entsteht.
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Der Löschungserleichterungsvermerk ist daher nach diesen Grundsätzen
eintragungsfähig.
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Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob die Eintragungsfähigkeit sich nicht auch aus
dem Grund ergibt, daß das Wohnungsrecht sich nicht auf das gesamte Haus erstreckt,
sondern nur auf Teile hiervon. Gemäß § 1093 Abs. 3 BGB erfaßt das Wohn-
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ungsrecht auch die Mitbenutzung von Gemeinschaftsanlagen,
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deren einwandfreie Beschaffung die unerläßliche Voraussetzung für die
ordnungsgemäße Ausübung des Wohnungsrechts ist. Für diesen Fall hat das
Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1995, 248) gemeint, daß Rückstände mit
Leistungen des Grundstückseigentümers im Sinne des § 23 GBO durchaus denkbar
sind, wenn nämlich der Eigentümer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Instandhaltung nicht nachkommt (anderer Ansicht wohl OLG Frankfurt NJW-RR 1989,
146). Da sich aber die Eintragungsfähigkeit schon aus obigen Grundsätzen ergibt, kann
diese Frage hier dahingestellt bleiben.
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Der Löschungserleichterungsvermerk ist daher eintragungsfähig. Da der Eintragung
auch keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen, war das Amtsgericht unter
Aufhebung der Vorentscheidungen entsprechend anzuweisen.
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