Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2000

OLG Hamm: treu und glauben, selbstbehalt, leistungsfähigkeit, rente, unterhalt, vergleich, verzug, haushalt, anhörung, erwerbstätigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 236/99
Datum:
12.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Familiensenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 UF 236/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 8 F 587/98
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. August 1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel abgeändert.
Der Beklagte wird in Abänderung des am 21. März 1996 vor dem
Amtsgericht - Familiengericht - Castrop-Rauxel abge-schlossenen
Vergleichs (Aktenzeichen 8 F 388/95) ver-urteilt, an die Klägerin wie
folgt Ehegattentrennungsunter-halt zu zahlen: für die Zeit vom 1. April
1998 bis 30. Juni 1998 monatlich 965,00 DM, für die Zeit vom 1. Juli
1998 bis 30. Juni 1999 monatlich 980,00 DM und für die Zeit ab 1. Juli
1999 monatlich 1.023,25 DM. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 3/5 und dem
Beklagten zu 2/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zum Teil, so wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, begründet und führte
zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen
Erfolg und war zurückzuweisen.
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Die Abänderung eines Vergleichs erfolgt nach den Grundsätzen des Fehlens oder
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung des
Vertrauensschutzes der Beteiligten (BGH FamRZ 1983 S. 22,24, FamRZ 1991 S. 542).
Eine Anpassung an veränderte Umstände ist gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten
nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung
festgehalten zu werden. Dabei sind zunächst die Grundlagen, die für den
ursprünglichen Titel maßgebend waren, zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, welche
Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus
für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH FamRZ 1992 S. 539 ff).
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In den Vergleich vom 21. März 1996 sind keine Grundlagen aufgenommen worden, so
daß die Berechnung des Betrages von 800,00 DM, welchen der Beklagte als Unterhalt
zu leisten hatte, nicht ganz nachvollziehbar ist.
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Eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs und damit eine Abänderung des
Vergleichs ist jedoch aufgrund der Regelung in Absatz III gerechtfertigt. Dort heißt es:
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"Die Parteien sind sich weiter darüber einig, daß eine Abänderung der
Unterhaltsverpflichtung auch dann erfolgen kann, wenn die Klägerin einer Arbeit nicht
mehr nachgehen kann."
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Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit als
Verkäuferin in der Bäckerei S auszuüben. Ihre Erwerbsfähigkeit ist so erheblich
eingeschränkt, daß sie auch im Bereich der sog. Geringverdiener keine ihrem
Gesundheitszustand entsprechende Arbeit mehr finden kann. Das vom Familiengericht
in erster Instanz eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. L vom
2. Mai 1999 ist dazu eindeutig. Der Sachverständige hat bei der Klägerin erhebliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet, insbesondere der
Beweglichkeit der Arme, der Wirbelsäule und der Hüftgelenke festgestellt. Das von der
Klägerin geäußerte gesteigerte Krankheitsgefühl, welches die Ausmaße aller
Bewegungen bei der Untersuchung beeinträchtigt hat, ist dabei nach den Angaben des
Sachverständigen im Termin am 21. Juli 1999 vor dem Familiengericht nur am Rande
gesehen worden und deshalb nicht überzubewerten. Dr. L ist davon ausgegangen, daß
die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei nicht mehr
ausüben kann, da sie dort körperlich überfordert wäre. Auch könne ihr nicht mehr
zugemutet werden, regelmäßig viermal am Tag 500 m zu Fuß zurückzulegen und
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Altersentsprechende Arbeiten mit geringer
Kraftentfaltung könnten höchstens noch stundenweise ausgeführt werden. Bei seiner
mündlichen Anhörung hat der Sachverständige ausgeführt, daß die Klägerin nur noch in
der Lage sei, gelegentlich zwei bis drei Stunden täglich zu arbeiten, jedoch mit Pausen
von mehreren Tagen bis zu einer Woche. Die Möglichkeit, eine regelmäßige
Erwerbstätigkeit auszuüben hat der Sachverständige nicht als gegeben angesehen.
Dieses eindeutige Ergebnis des schriftlichen und mündlich ergänzten Gutachtens ist in
dem angefochtenen Urteil nicht richtig interpretiert worden. Die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der am 12. Dezember 1939 geborenen Klägerin können nicht
lediglich als altersentsprechend angesehen werden mit der Folge, daß die Klägerin für
ihre Unterhaltsbedürftigkeit beweisfällig geblieben ist. Es ist vielmehr eine
Zusammenschau aller Umstände vorzunehmen, die hier dazu führt, daß der Klägerin
wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes eine weitere Erwerbstätigkeit nicht
mehr zugemutet werden kann.
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Dieses Ergebnis beruht auch auf dem persönlichen Eindruck, den sich der Senat im
Termin am 31. März 2000 von der Klägerin verschaffen konnte. Zu berücksichtigen ist
dabei auch, daß die Klägerin vom 26. August 1999 bis 28. Oktober 1999 im E
Krankenhaus in C wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit
Selbstmordgedanken stationär behandelt worden ist. Sie befindet sich noch in der
ambulanten Behandlung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R , C , der
sie bis zum Senatstermin am 31. März 2000 fortlaufend krank geschrieben hat. Die
Klägerin hat dazu anläßlich ihrer Anhörung nachvollziehbar vorgetragen, daß sie nach
dem erstinstanzlichen Urteil, mit dem ihre Abänderungsklage abgewiesen worden war,
nicht mehr weiter gewußt und konkrete Selbstmordgedanken gehabt habe.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abänderung des Vergleichs vom 21. März 1996
und damit auf höhere Unterhaltszahlungen für die Zeit ab April 1998. Der Beklagte ist
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durch das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 19. März 1998 wirksam in
Verzug gesetzt worden. Bei familienrechtlichen Unterhaltsschulden tritt Verzug nur ein,
wenn dem Pflichtigen seine Schuld nicht nur nach ihrer Existenz, sondern auch nach
ihrem Umfang, also der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist
(Wendl/Staudigl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5.
Auflage, § 6 Rdnr. 115). Diese Voraussetzungen werden in dem Schreiben vom 19.
März 1998 erfüllt. Es ist unschädlich, wenn der Beklagte aufgefordert worden ist, "sich
bereit zu erklären, am 1.4.1998 monatlich Unterhalt in Höhe von 1.312,00 DM zu
zahlen." Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, daß ab April 1998 regelmäßige
monatliche Zahlungen in dieser Höhe erwartet worden sind.
Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist wegen des
geänderten Renteneinkommens des Beklagten nach Zeitabschnitten zu differenzieren:
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I. 1. April 1998 - 30. Juni 1998:
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In dieser Zeit hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 965,00 DM
monatlich, das heißt über die bisher gezahlten 800,00 DM hinaus auf weitere 165,00
DM.
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Rente Bundesknappschaft 2.471,24 DM
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Zusatzversorgung 143,00 DM
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2.614,24 DM
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davon 1/2 (Bedarf) 1.307,12 DM
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Leistungsfähigkeit:
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Einkommen des Beklagten 2.614,24 DM
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./. billiger Selbstbehalt
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Hammer Leitlinien Nr. 33 1.650,00 DM
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964,24 DM
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1. 965,00 DM
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Der Selbstbehalt des Beklagten ist entsprechend den Hammer Leitlinien mit monatlich
1.650,00 DM zu bemessen. Eine Erhöhung auf 1.800,00 DM, so wie der Beklagte meint,
kommt nicht in Betracht. Dazu ergibt sich auch aus dem abzuändernden Vergleich
nichts. Der Umstand, daß dem Beklagten bei einer Zahlung von monatlich 800,00 DM
1.770,80 DM verblieben sind, kann nicht als Vereinbarung eines erhöhten Selbstbehalts
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aufgefaßt werden.
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit einer neuen
Partnerin und der durch einen gemeinsamen Haushalt verbundenen Ersparnisse ist
nicht vorzunehmen. Der Beklagte hat zwar ein gutes freundschaftliches Verhältnis zu
Frau T . Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß er mit ihr in einem
gemeinsamen Haushalt wohnt. Vielmehr unterhalten beide eine eigene Wohnung. Dies
ergibt sich aus den Erklärungen des Beklagten im Senatstermin am 31. März 2000,
denen die Klägerin nicht widersprochen hat.
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Solange der Beklagte nicht leistungsfähig ist, den Unterhaltsbedarf der Klägerin in voller
Höhe abzudecken, kommt es den hilfsweise geltend gemachten
Altersvorsorgeunterhalt, der gegenüber dem Elementarunterhalt subsidiär ist, nicht an.
Im übrigen wäre auch der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet, daß der
insgesamt geschuldete Unterhalt nicht mehr als die Hälfte des anrechenbaren
Einkommens des Unterhaltspflichtigen betragen darf. Gegen diesen Grundsatz würde
hier aber verstoßen, weil der Elementarunterhalt schon mit 1/2 des Renteneinkommens
des Beklagten angesetzt wird. Auf die Frage, ob der Altersvorsorgeunterhalt von dem
damaligen Vergleich mit erfaßt war, kommt es nicht an.
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II. 1. Juli 1998 - 30. Juni 1999:
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Für diese Zeit kann die Klägerin insgesamt monatlich 980,00 DM verlangen.
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Rente Bundesknappschaft 2.475,45 DM
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Zusatzversorgung 154,55 DM
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2.630,00 DM
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davon 1/2 (Bedarf) 1.315,00 DM
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Leistungsfähigkeit:
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Einkommen des Beklagten 2.630,00 DM
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./. billiger Selbstbehalt
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HLL Nr. 33 1.650,00 DM
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Unterhaltsanspruch 980,00 DM
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III. ab 1. Juli 1999:
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Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt nunmehr monatlich 1.023,25 DM.
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Rente Bundesknappschaft 2.518,25 DM
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Zusatzversorgung 155,00 DM
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2.673,25 DM
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davon 1/2 (Bedarf) 1.336,62 DM
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Leistungsfähigkeit:
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Einkommen des Beklagten 2.673,25 DM
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./. billiger Selbstbehalt
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HLL Nr. 33 1.650,00 DM
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Unterhaltsanspruch 1.023,25 DM
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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