Urteil des OLG Hamm vom 22.12.2005

OLG Hamm: miteigentümer, verwaltung, konstitutive wirkung, verbrauch, heizungsanlage, bruchteil, rechtfertigung, zustand, ungültigerklärung, abstimmungsergebnis

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 375/04
Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 375/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 4/02
Tenor:
Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde im Übrigen
wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.03.2001 wird
dahingehend abgeändert, dass auch der Eigentümerbeschluss vom
04.04.2000 zu TOP 5 für ungültig erklärt wird.
Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten
zu 1) 14% und die Beteiligten zu 2) bis 5) 86%. Die durch die
Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu
2) bis 5) jedoch allein. Von den Gerichtskosten des Verfahrens der
sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) ¼ und die
Beteiligten zu 2) bis 5) ¾.
Außergerichtliche Kosten werden in keiner Instanz erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I.)
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Die Beteiligten zu 1) bis 5) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, der Beteiligte zu 6)
ist deren Verwalter.
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Die Beteiligten streiten, soweit im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch
von Interesse, über die Gültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom
04.04.2000 zu den TOP 5 und 19. Diese sind im Protokoll der Eigentümerversammlung
wie folgt wiedergegeben:
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TOP 5 Diskussion und Beschlussfassung über den Antrag, die Verteilungsschlüssel für
die Kostenverteilung insbesondere der Heizkosten zu regeln
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Beschlußantrag:
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Die Eigentümergemeinschaft beschließt, daß die Kosten für die Heizungsanlage
ausschließlich von den Eigentümern gezahlt werden, die an die Heizungsanlage
angeschlossen sind. Dabei werden die Kosten zu 100% nach den angezeigten Werten
der eingebauten Wärmemengenzähler verteilt. Von den Gesamtstromkosten werden
70% auf die Heizkosten verrechnet und 30% als Allgemeinstrom auf alle Eigentümer
verteilt werden.
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Diese Regelung bestätigt die bisherige Praxis und tritt im Zweifelsfall am 1.1.1999 in
Kraft.
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Abstimmungsergebnis:
9
Ja-Stimmen: WE4, WE5, WE6, WE7
10
Nein-Stimmen: WE1, WE3
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Der Antrag ist mehrheitlich angenommen.
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TOP 19 Diskussion und Beschlußfassung über den Antrag, die Eigentümer P
aufzufordern, die eigenmächtig veränderte Briefkastenanlage in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen, ggf. über gerichtliche Durchsetzung der Forderung
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Beschlußantrag:
14
Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer P werden aufgefordert, die
eigenmächtig veränderte Briefkastenanlage bis zum 04.05.2000 in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen. Falls der Ursprungszustand bis zu diesem Zeitpunkt nicht
hergestellt ist, wird die Verwaltung beauftragt und ermächtigt, die Forderung auf
gerichtlichem Weg durchzusetzen.
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Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: WE4, WE5, WE6, WE7
17
Nein-Stimmen: WE1, WE3
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Der Antrag ist mehrheitlich angenommen.
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Die Beteiligten zu 1) haben sämtliche durch die o.a. Eigentümerversammlung gefassten
Beschlüsse binnen Monatsfrist angefochten. Das Amtsgericht hat vier der insgesamt 26
Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt und die weitergehenden Anträge
zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu
1) hat das Landgericht neun weitere Beschlüsse für ungültig erklärt, bezüglich zwei
Beschlüssen die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die weitergehende
sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
haben die Beteiligten zu 1) zu Protokoll des Rechtspflegers sofortige weitere
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Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht die Zurückweisung ihrer
Anfechtungsanträge hinsichtlich der der o.a. Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 19
bestätigt hat.
II.)
21
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs.1, 43 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
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Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre
Erstbeschwerde im Umfang der sofortigen weiteren Beschwerde ohne Erfolg geblieben
ist.
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In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde nur teilweise begründet, da die
Entscheidung des Landgerichts (allein) hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP
5 auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
24
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache hält die
landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung hingegen nur teilweise stand.
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Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der Beschluss zu TOP 5 sei nicht zu beanstanden. Nach § 5 der Teilungserklärung
seien die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen zu tragen, die Gemeinschaft könne
aber die Verteilung abweichend durch Mehrheitsbeschluss regeln. Hiervon hätten die
Eigentümer hier Gebrauch gemacht. Allerdings sei eine Änderung auch aufgrund einer
sog. Öffnungsklausel nur möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliege. Eine solcher
liege vor, da es tunlich sei, dass nur die Nutzer die Betriebskosten zahlten.
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Der Beschluss zu TOP 19 sei nicht zu beanstanden. Die Antragsteller hätten eine
bauliche Veränderung vorgenommen, ohne dass hierzu die Zustimmung aller
Wohnungseigentümer vorliege. Ein über das Maß des § 14 WEG hinausgehender
Nachteil liege in der durch die Veränderung bedingten erhöhten Wartungs- und
Reparaturanfälligkeit.
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Dies hält der Nachprüfung nicht stand.
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Hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 hat das Landgericht nicht
hinreichend berücksichtigt, dass der Beschluss verschiedene Regelungselemente hat,
die auf der Grundlage der HeizkostenV einer differenzierten Bewertung bedürfen. Die
Eigentümermehrheit wollte durch den Beschluss eine Regelung der Umlegung der
Heizungskosten
30
- allein auf die angeschlossenen Nutzer,
31
- zu 100% nach Verbrauch,
32
- unter Einschluss eines Betriebsstromanteils von 70% des gesamten
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Allgemeinstromverbrauchs und
34
- zwecks Bestätigung der bisherigen Übung- rückwirkend ab dem 01.01.1999
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treffen.
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Dabei halten der zweite und dritte Regelungspunkt einer Prüfung anhand des Maßstabs
der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs.3 WEG) nicht stand. Ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechen (nur) diejenigen Entscheidungen, die dem Gesetz, den
Vereinbarungen und Beschlüssen der Gemeinschaft Rechnung tragen und in
Ermangelung einer anderweitigen Regelung dem Interesse aller Wohnungseigentümer
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Anlage nach billigem Ermessen
entsprechen (MK-BGB/ Engelhardt, 4.Aufl., § 21 WEG, Rdn.4).
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Der Beschluss, die Heizkosten –abweichend von § 7 HeizkostenV- zu 100% nach
Verbrauch umzulegen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Nach § 7 Abs.1
S.1 HeizkostenV können die Heizkosten maximal zu 70% nach Verbrauch verteilt
werden. Allerdings lässt § 10 HeizkostenV eine hiervon abweichende Regelung durch
rechtsgeschäftliche Bestimmung zu. Eine solche könnte hier in der Öffnungsklausel der
Teilungserklärung, die Vereinbarungscharakter hat (§ 10 WEG i.V.m. §§ 8 Abs.2, 5
Abs.4 WEG), in Verbindung mit dem vorliegenden Beschluss gesehen werden. Auch
wenn man aber eine so genannte Öffnungsklausel in Verbindung mit einem
Mehrheitsbeschluss oder sogar einen hiervon unabhängigen Eigentümerbeschluss als
rechtsgeschäftliche Bestimmung im Sinne des § 10 HeizkostenV ansieht, muss dieser
Beschluss seinerseits den Anforderungen des § 21 Abs.3 WEG genügen, also
ordnungsgemäßer Verwaltung im oben beschriebenen Sinne entsprechen.
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Insoweit ist anerkannt, dass eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch
Mehrheitsbeschluss, soweit sie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung überhaupt
möglich ist (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3500ff), nur dann zulässig ist, wenn hierfür ein
sachlicher Grund vorliegt (Senat NJW-RR 2004, 805f m.w.N.). Dies muss in
besonderem Maße gelten, wenn eine Eigentümermehrheit von der Ausnahmeregelung
des § 10 WEG Gebrauch macht. Der HeizkostenV, insbesondere § 7 Abs.1 HeizkostenV
liegt die Erkenntnis zugrunde, dass jede Heizungsanlage einen gewissen Kostenanteil
produziert, der von dem individuellen Verbrauchsverhalten gänzlich unabhängig ist.
Hinzu kommt, dass die HeizkostenV keine Möglichkeiten eröffnet, einen Mehrverbrauch,
der aus Baumängeln oder so genannten Lagenachteilen resultiert, also durch ein
sparsames Heizverhalten nicht beeinflusst werden kann, individuell zu berücksichtigen
(BayObLG NJW-RR 1993, 663; Senat, Beschluss vom 31.03.2005 -15 W 298/04-
veröffentlicht in juris- m.w.N.). Die einzige Möglichkeit, derartige individuelle Nachteile
zu egalisieren, besteht in der durch § 7 Abs.1 HeizkostenV eröffneten Möglichkeit, einen
verbrauchsunabhängigen Umlageanteil zu bestimmen (Senat a.a.O.). Da der aus sog.
Lagenachteilen tatsächlich resultierende Wärmemehrbedarf sich angesichts der
Vielzahl der relevanten Einflussfaktoren weitgehend einer Objektivierung entzieht,
zumal einer längerfristigen (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf NZM 2000, 875, 876;
Kreuzberg/Wien. Hdb. der Heizkostenabrechnung, 2001, S.139f), kann hieraus nicht
gefolgert werden, dass die Eigentümergemeinschaft schlechthin verpflichtet ist, bei der
Wahl des Verteilungsmaßstabs im Rahmen des § 7 Abs.1 HeikostenV auf das
Vorhandensein von Lagenachteilen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Gemeinschaft
jedoch über den Rahmen des § 7 Abs.1 HeizkostenV hinaus die Heizkosten komplett
nach Verbrauch umlegen will, so bedarf dies angesichts der praktisch jedem Gebäude
anhaftenden Lageunterschiede der einzelnen Wohnungen zur Wahrung der Interessen
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aller Miteigentümer einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Eine solche sachliche
Rechtfertigung haben die Antragsgegner weder bei der Beschlussfassung kenntlich
gemacht, noch im vorliegenden Verfahren dargelegt, obgleich hierzu Anlass bestanden
hätte, nachdem die Beteiligten zu 1) sich ausdrücklich und unter näherer Darlegung der
baulichen Gegebenheiten auf das Fehlen eines sachlichen Grundes berufen haben.
Der Umstand allein, dass in der Vergangenheit ausschließlich nach dem gemessenen
Verbrauch abgerechnet worden ist, stellt weder eine sachliche Rechtfertigung im o.a.
Sinne dar, noch lässt sich hieraus ein Rechtsgrund für die Geltung eines derartigen
Verteilungsmaßstabs ableiten. Es entspricht insbesondere der ständigen
Rechtsprechung des Senats, dass sich allein aus einer bestimmten Handhabung in der
Vergangenheit keine konkludente Vereinbarung herleiten lässt, die Bindungswirkung für
die Zukunft haben könnte (Senat NJW-RR 2004, 1604f).
40
Auch die Schätzung des Betriebstroms, der gemäß § 7 Abs.2 HeizkostenV zu den
umlegbaren Kosten der Wärmeversorgung zählt, als Bruchteil des Stromverbrauchs im
Gemeinschaftseigentum stellt keine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar.
Allerdings entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass
dort, wo eine Ermittlung des Betriebsstromverbrauchs mangels Zwischenzähler nicht
möglich ist, eine Festlegung im Wege einer sachorientierten Schätzung oder
Annäherung zulässig ist (BayObLG NJW-RR 1997, 715ff; Schmidt-Futterer, MietR,
2003, § 3 HeizkostenV Rdn.24; Gramlich, Mietrecht, 2001, § 7 HeizkostenV Ziff.2;
Peruzzo, Heizkostenabrechnung, § 7 HeizkostenV S.59). Dabei sind im Grundsatz zwei
Bestimmungsmöglichkeiten anerkannt. Zum einen besteht die Möglichkeit, die
Verbrauchswerte der zur Heizungsanlage gehörenden Elektrogeräte zu ermitteln und
diese anhand von Erfahrungswerten mit der durchschnittlichen Betriebszeit
hochzurechnen. Zum anderen wird es auch für zulässig gehalten, den
Stromkostenanteil als Bruchteil des Brennstoffkostenanteils zu schätzen (vgl. insbes.
BayObLG, a.a.O.).
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Der hier gewählte Ansatz, den Betriebsstrom mit einem Bruchteil des Gesamtverbrauchs
im Gemeinschaftseigentum zu bestimmen, ist demgegenüber nicht per se an der Sache
orientiert. Der Gesamtverbrauch im Gemeinschaftseigentum ist naturgemäß auch davon
abhängig, in welchem Umfang neben dem Betrieb der Heizung Elektrizität für
Gemeinschaftszwecke benötigt wird. Dieser Bedarf kann, etwa bei Arbeiten im
Gemeinschaftseigentum, erheblichen Schwankungen unterliegen. Schon deshalb
erscheint es nicht sachgerecht, die Festlegung der Betriebsstromkosten aus dem
Gesamtverbrauch abzuleiten. Sachliche Gründe, die für den vorliegenden Fall eine
andere Sichtweise rechtfertigen könnten, haben die Antragsgegner nicht dargetan.
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Da die beiden vorgenannten Einzelregelungen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprechen, kann auch der erste Teil des Eigentümerbeschlusses keinen Bestand
haben. Dies folgt jedoch allein aus § 139 BGB, der auf Eigentümerbeschlüsse
entsprechend anwendbar ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 3713). Sachlich ist die
Regelung, die Heizkosten im Sinne des § 7 Abs.2 HeizkostenV allein auf die tatsächlich
an die Heizungsanlage angeschlossenen Nutzer umzulegen, nicht zu beanstanden.
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Die beschlossene Handhabung entspricht § 6 Abs.1 HeizkostenV. Entgegen der
Auffassung der Beteiligten zu 1) kann es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf
ankommen, ob einzelne Miteigentümer sich in ihren Erwerbsverträgen zum Anschluss
ihrer Wohnungen an die Zentralheizungsanlage verpflichtet haben. Der Inhalt der
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Kaufverträge der einzelnen Miteigentümer ist für die Rechte und Pflichten innerhalb der
Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht maßgebend. Etwas anderes kann nur
gelten, wenn einzelne vertragliche Regelungen die Voraussetzungen eines Vertrags
zugunsten Dritter oder einer Schuldübernahme erfüllen. Ob dies hier der Fall ist, kann
dahinstehen. Aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten könnte sich nämlich allenfalls
ein Schadensersatzanspruch ergeben. Einfluss auf die Heizkostenverteilung im
Rahmen der Jahresabrechnung könnte eine vertragliche Anschlusspflicht hingegen
auch über § 242 BGB nicht gewinnen. Insoweit fehlt es, unter Berücksichtigung des
zwingenden Charakters der HeizkostenV, an einer sachlichen Notwendigkeit, die
Verletzung vertraglicher Pflichten bereits im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu
berücksichtigen.
Gerade weil aber der erste Teil des Eigentümerbeschlusses lediglich eine sich aus der
HeizkostenV ergebende Selbstverständlichkeit feststellt, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Eigentümermehrheit einen Beschluss allein mit diesem
Inhalt gefasst hätte. Gemäß § 139 BGB ist daher der gesamte Beschluss für ungültig zu
erklären. Dem Beschlussteil, welcher sich über die Rückwirkung verhält, kommt
angesichts der Ungültigerklärung der sachlichen Regelungen ohnehin keine
eigenständige Bedeutung mehr zu.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,
soweit die Beteiligten zu 1) mit ihr weiter die Ungültigerklärung des Beschlusses zu
TOP 19 beantragt haben.
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Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die Begründung des Landgerichts, dass sich
ein Nachteil für die anderen Miteigentümer aus der erhöhten Wartungs- und
Reparaturanfälligkeit der veränderten Briefkastenanlage ergebe. Zunächst vermag der
Senat im Akteninhalt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine derartige
Annahme zu finden. Wesentlich ist jedoch, dass allein die Möglichkeit eines erhöhten
finanziellen Aufwandes als Folge einer baulichen Veränderung nicht geeignet ist, einen
Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, 14 WEG zu begründen. Denn nach § 16
Abs. 3 Halbsatz 2 WEG sind Kosten, die durch eine bauliche Veränderung verursacht
sind, von denjenigen Miteigentümern nicht zu tragen, die der Maßnahme nicht
zugestimmt haben (vgl. BGH NJW 1992, 978 ff.).
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Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als
richtig.
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Der Anspruch auf Beseitigung baulicher Veränderungen (§ 1004 BGB i.V.m. § 22 WEG)
ist ein Individualanspruch, der grundsätzlich jedem betroffenen Miteigentümer zusteht
und von ihm ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden kann
(BGH a.a.O.). Gleichwohl fällt die Regelung von Fragen baulicher Veränderungen in die
Beschlusskompetenz der Gemeinschaft (BGH NJW 2000, 3500, 3503). Die
Gemeinschaft kann also auch die Verfolgung eines Beseitigungsanspruchs durch
Mehrheitsbeschluss zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit machen.
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Eigentümerbeschlüsse des Inhalts, einzelne Miteigentümer zum Rückbau von ihnen
veranlasster Baumaßnahmen aufzufordern, können unterschiedlich verstanden werden,
und bedürfen daher nach insoweit wohl einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen
Rechtsprechung der Auslegung (BayObLG NZM 2003, 239; OLG Köln OLGR 2003, 284;
KG NJW-RR 1997, 1033, 1034; Senat ZMR 2005, 897). Der Beschluss kann zum einen
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so verstanden werden, dass der betroffene Wohnungseigentümer durch ihn konstitutiv,
also unabhängig von möglichen gesetzlichen Ansprüchen der einzelnen Eigentümer,
zur Beseitigung verpflichtet werden, mithin ein eigenständiger Anspruch begründet
werden soll (BayObLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; vgl. auch OLG Bremen WuM 1995, 58;
OLG Hamburg ZMR 2003, 447). Demgegenüber hält das Kammergericht (a.a.O.
S.1035f) zwar auch die Auslegung des Eigentümerbeschlusses für notwendig, legt
diesen im Zweifel aber dahingehend aus, dass lediglich die verfahrensförmige
Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung des gesetzlichen
Beseitigungsanspruches gewollt ist.
Grundsätzlich kann diese Frage im gerichtlichen Verfahren nicht offen bleiben, da die
möglichen Beschlussinhalte unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Wird
dem Eigentümerbeschluss über die Verpflichtung zur Beseitigung (vermeintlicher)
baulicher Veränderungen eine konstitutive Wirkung beigemessen, muss im
Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs.1 Nr.4 WEG abschließend geklärt und
entschieden werden, ob ein Beseitigungsanspruch nach den §§ 1004 BGB, 22 WEG
besteht. Wird dem Eigentümerbeschluss hingegen lediglich die Bedeutung
beigemessen, den gesetzlichen Anspruch verfahrensförmig durchzusetzen, ist im
Beschlussanfechtungsverfahren lediglich die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses
zu prüfen, da das Bestehen des gesetzlichen Anspruchs abschließend nur in dem
Verfahren entschieden werden kann, in welchem der gesetzliche Anspruch
durchgesetzt werden soll (KG a.a.O.).
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Da der streitige Eigentümerbeschluss in jedem Fall auch für mögliche Rechtsnachfolger
Wirkung entfaltet (§ 10 Abs.3 WEG), ist der Senat zu einer eigenen Auslegung des
Eigentümerbeschlusses befugt (vgl. BGH NJW 1998, 3713). Aufgrund seiner eigenen
Auslegung, die objektiven Grundsätzen zu folgen hat (vgl. im Einzelnen BGH a.a.O.)
geht der Senat hier davon aus, dass durch den Mehrheitsbeschluss lediglich die
verfahrensrechtliche Verfolgung des Beseitigungsanspruchs durch die Gemeinschaft
vorbereiten soll. Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der allein eine Aufforderung an die
Antragsteller sowie den Auftrag an die Verwaltung beinhaltet, den Rückbauanspruch
ggf. gerichtlich durchzusetzen. Jegliches gestalterische Element, das in der Regel als
Anhaltspunkt für eine konstitutive Zwecksetzung gewertet werden kann, fehlt.
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Es kommt für die Rechtsgültigkeit des Beschlusses daher allein darauf an, ob dieser
den formalen Anforderungen genügt und ein Beseitigungsanspruch nicht offensichtlich
ausgeschlossen ist. Förmliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des
Eigentümerbeschlusses bestehen nicht. Die von den Antragstellern erstinstanzlich
erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Wie die Eigentümermehrheit sich auf die
Eigentümerversammlung vorbereitet hat, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob
sie mit einer vorgefassten Einstellung in dieselbe gegangen sind. Aus dem WEG lässt
sich eine Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer zu einer inhaltlichen
Diskussionsbereitschaft in der Eigentümerversammlung nicht ableiten. Auch die
Auffassung der Antragsteller, der Beschluss sei im Hinblick auf den herzustellenden
Zustand nicht hinreichend bestimmt, geht angesichts des oben festgestellten
beschränkten Regelungsgehalts des Beschlusses fehl. Schließlich ist ein
Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 22 WEG nicht offensichtlich
ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der wesentlichen Frage, ob die eigenmächtige
Veränderung für die anderen Miteigentümer einen nicht unwesentlichen (optischen)
Nachteil begründet (§§ 22, 14 WEG), wird zu berücksichtigen sein, dass es sich bei
einer Briefkastenanlage regelmäßig um einen Blickfang handelt, bei dem auch ein
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verständiger Miteigentümer Wert auf die Erhaltung eines einheitlichen Zustandes legen
kann.
Die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten ist im
Grundsatz nicht zu beanstanden, war jedoch, da sie –unter Berücksichtigung der
Geschäftswerte für die einzelnen Anträge- rechnerisch nicht nachvollziehbar ist, sowie
im Hinblick auf den weiteren Teilerfolg der Antragsteller bei der Bildung der Quoten zu
berichtigen. Im Rahmen des § 47 S.1 WEG ist es auch nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die ausscheidbaren Kosten der Beweisaufnahme den Beteiligten zu 2) bis
5) auferlegt hat, zumal die Beteiligten zu 2) bis 5) dies hinnehmen. Als
Ermessensentscheidung ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch des
teilweisen Obsiegens beider Seiten keinen hinreichenden Anlass gesehen hat, von dem
Grundsatz abzuweichen, dass im Verfahren nach dem WEG jeder Beteiligte seine
außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 47 S.2 WEG).
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Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerde beruht auf § 47 S.1 WEG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sieht
der Senat aus den o.a. Gründen auch für die dritte Instanz keinen Anlass von dem
Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst
trägt.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs.3 WEG. Sie folgt der nicht
zu beanstanden Wertfestsetzung des Landgerichts für den verbliebenen
Verfahrensgegenstand.
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