Urteil des OLG Hamm vom 08.08.2007

OLG Hamm: rücktritt vom vertrag, software, installation, edi, widerklage, anpassung, unmöglichkeit, vergütung, lieferung, vertragsschluss

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 26/07
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 26/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 O 81/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 20.02.2007 …
zurückgewiesen …
Aus den Gründen
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I.
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Die Klägerin ist eine Spezialfirma für Systemberatung. Sie hat eine Spezialsoftware
entwickelt, die einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen
ermöglicht. Einen Auftrag der Beklagten über die Lieferung und die Installation einer
Standard- und Spezialsoftware konnte die Klägerin nicht erfolgreich abschließen, weil
der Software-Lieferant der Beklagten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin
verweigerte.
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Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Die Beklagte verlangt nach Rücktritt vom Vertrag Rückzahlung ihrer Anzahlung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Gegen
dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
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II.
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, … die
Widerklage begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten keine Vergütung für ihre im Jahr 2005 erbrachten
EDV-Arbeiten verlangen. Der Vergütungsanspruch ist erloschen, weil die Beklagte
wirksam von dem Vertrag zurückgetreten ist.
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Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterliegt das als Einheit
anzusehende Vertragsverhältnis der Parteien über die Lieferung und die Installation der
Standard- und Spezialsoftware dem Werkvertragsrecht. Die Klägerin hatte es
übernommen, durch die von ihr zu installierende Software den Datenaustausch
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zwischen dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten und jenen ihrer Großkunden K.
und B. zu ermöglichen. Der vertragliche Schwerpunkt lag in der Installation und
Anpassung der gelieferten Software.
a) Der von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2005 erklärte Rücktritt vom
Vertrag ist wirksam. Die Beklagte konnte von dem Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB
zurücktreten, weil die Klägerin ihre Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat.
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Zwischen den Parteien ist nicht mehr im Streit, dass der von der Klägerin geschuldete
Erfolg, die Ermöglichung des Datenaustauschs zwischen den
Warenwirtschaftssystemen der Beklagten und ihren Großkunden, mit den vereinbarten
Mitteln nicht vollständig erreicht worden ist und auch nicht uneingeschränkt bewirkt
werden kann. Die von der Klägerin angebotene und von der Beklagten in Auftrag
gegebene EDI-Lösung, bei der der Datenaustausch über sog. Datenschnittstellen
erfolgen sollte, setzte bestimmte Datenstrukturen der betroffenen
Warenwirtschaftssysteme voraus, die bei dem von der Beklagten eingesetzten System
SELECTLINE teilweise fehlten. Die Anpassung der Dateistrukturen dieses
Warenwirtschaftssystems, welche ohne Mitwirkung der Herstellerin von SELECTLINE
nicht möglich war, schuldete die Klägerin unstreitig nicht.
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b) Die Klägerin hat die fehlende Vertragsgemäßheit ihrer Leistung zu verantworten. Sie
ist ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten bei Abschluss des Vertrags nicht
ausreichend nachgekommen. Als Fachfirma für Datenaustausch-Software oblag es der
Klägerin, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche
Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung
vorhanden waren. Hierzu gehörte insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der
zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht
nachgekommen. Zwar hat sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In-
und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und
es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-
Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führte aber weder dazu, dass die
Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als
Bemühen schuldete, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der
Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten lag. Die Klärung der
Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte - ggfls. gegen ein
gesondert zu vereinbarendes Entgelt - durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie
die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin durfte nicht aufgrund der
- von ihr selbst formulierten - Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche
Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen, seitens der Beklagten seien sämtliche
Kompatibilitätsvoraussetzungen der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt
worden. Wollte die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin
überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen
den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben
machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung
verfügt, waren keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-
Fachmann warten und pflegen ließ; denn hier ging es um eine Spezialmaterie des
elektronischen Datenaustauschs.
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Einen ausreichend präzisen Anforderungskatalog, der eine verlässliche Klärung der
Kompatibilitätsvoraussetzungen durch die Beklagte hätte erwarten lassen, hatte die
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Klägerin nicht erstellt.
c) Im Übrigen ergibt sich der Rücktrittsgrund auch aus den §§ 275, 323, 326 Abs. 5 BGB.
Die Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolgs, die Ermöglichung des
Datenaustauschs zwischen den beteiligten Warenwirtschaftssystemen über sog.
Datenschnittstellen, ist unstreitig nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Leistung
berechtigt gemäß § 275 Abs. 3 BGB den Gläubiger zum Rücktritt, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
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d) Eine vorherige Fristsetzung zur vertragsgerechten Leistung war entbehrlich, § 326
Abs. 5 BGB.
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e) Der Rücktritt ist auch nicht nach den §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
ausgeschlossen. Die Beklagte ist für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigt,
nicht allein oder weit überwiegend verantwortlich. Letzteres verlangte ein solches
Übermaß an Verantwortlichkeit, welches im Fall eines Schadensersatzanspruchs nach
§ 254 BGB den Anspruch ausschließen würde. Eine derartige überwiegende
Mitverantwortlichkeit der Beklagten für das Scheitern des Vertrags liegt nicht vor.
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aa) Ob in der von der Klägerin vorformulierten Erklärung der Beklagten, ihr lägen
sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, überhaupt eine von ihr zu verantwortende
Falschauskunft zu sehen ist, kann offen bleiben. Aus den obigen Ausführungen ergibt
sich, dass dieser Erklärung allenfalls untergeordnete Bedeutung für den Abschluss und
die Abwicklung des Geschäfts zukam.
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bb) Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, war die Beklagte auch nicht verpflichtet -
und ebenso wenig wie die Klägerin in der Lage -, die notwendigen Änderungen der
Datenstrukturen in ihrem Warenwirtschaftssystem SELECTLINE herbeiführen. Dass die
Herstellerin dieser Software nicht zur Kooperation bereit war, muss sich die Beklagte
nicht zurechnen lassen. Die Softwarefirma ist im Verhältnis der Parteien nicht
Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der
Klägerin in der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Köln (OLG-Report 2005, 642).
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