Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2008

OLG Hamm: fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, sanktion, einwirkung, analogie, behandlung, verkündung, rücknahme, einspruch, mindestgeschwindigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 802/08
Datum:
27.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 802/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 29 OWi 56 Js 924/07 - 96/07
Tenor:
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
3.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
4.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,- €
verurteilt und zudem angeordnet, dass der Punkt im Verkehrszentralregister entfällt.
3
Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen und die Rechtsfolge wie
folgt begründet:
4
"Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
5
Am 11.05.2007 erließ der Landrat des Kreises S gegen den Betroffenen einen
Bußgeldbescheid. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 30.03.2007 gegen
11.05 Uhr in S, I-Straße als Führer eines Lkw mit dem Kennzeichen XXXX,
Fabrikat Renault die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaften um
6
22 km/h überschritten zu haben. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von
62,50 Euro sowie 1 Punkt festgesetzt.
7
Der Betroffene hat keine Einwendungen gegen die Messung erhoben.
8
Das Gericht hat in analoger Anwendung der Grundsätze betreffend die Festsetzung
eines Bußgeldes in Verbindung mit einem Fahrverbot die gegen den Betroffenen
festgesetzte Geldbuße verdoppelt sowie bestimmt, dass der Punkt entfällt.
9
Das Gericht hat dabei die Grundsätze der Festsetzung einer Geldbuße in
Verbindung mit einem Fahrverbot (Bußgeldkatalog-Verordnung-BKatV) in analoger
Anwendung zu Grunde gelegt.
10
Bezüglich des Punktes besteht eine planwidrige Regelungslücke. Es bestehen
auch vergleichbare Interessen bei der Festsetzung einer Geldbuße in Verbindung
mit einem Fahrverbot. Die vom Gericht getroffene Regelung ist auch nicht zum
Nachteil des Betroffenen, so dass die Umwandlung des Fahrverbotes durch eine
Erhöhung der Geldbuße in analoger Anwendung erfolgen konnte.
11
Darüber hinaus sind weder in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen
Umstände hervorgetreten, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem
Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer durch eine
Geldbuße nicht zu erwarten ist.
12
Nach alledem war die Geldbuße nach Ansicht des Gerichts zu verdoppeln und zu
bestimmen, dass der Punkt entfällt.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 46 OWiG."
14
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bochum Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gestellt und die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen
Rechts begründet. Diesem Antrag ist die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten
und hat wie erkannt beantragt.
15
II.
16
Der in zulässiger Weise eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde
gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und
dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Bei der Frage, ob § 4 Abs. 4
BKatV und die zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze auf die nach §
28 Abs. 3 Nr. 3 StVG vorgesehene Eintragung der Verurteilung im
Verkehrszentralregister analog angewendet werden können, handelt es sich um eine
klärungsbedürftige, abstraktionsfähige Rechtsfrage, die die Zulassung der
17
Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und auch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung gebietet.
III.
18
Die sich an die Zulassung der Rechtsbeschwerde anschließende Überprüfung des
angefochtenen Urteils durch den Senat führt zu seiner Aufhebung mitsamt den
Feststellungen unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Recklinghausen.
19
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen schon nicht die Verurteilung wegen einer
fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Feststellungen
beschränken sich auf die Darstellung des Inhalts des gegen den Betroffenen erlassenen
Bußgeldbescheides und die Mitteilung, dass sich der Betroffene "nicht gegen das
Messergebnis gewandt" habe. Das Urteil enthält jedoch keinerlei Angaben dazu,
welchen Sachverhalt das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung als erwiesen
angesehen hat. Sollte die Darstellung des Inhalts des Bußgeldbescheides so zu
verstehen sein, dass es sich dabei um die von dem Gericht getroffenen Feststellungen
handeln soll, tragen diese die Verurteilung ebenfalls nicht, weil weder das angewandte
Messverfahren dargestellt, noch mitgeteilt wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein
Toleranzabzug vorgenommen wurde. Die Mitteilung des Toleranzabzuges war
vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich der Betroffene ausweislich
des Urteils "nicht gegen das Messergebnis gewandt" hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff.) kann zwar eine Verurteilung wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein
20
- uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden.
Aber auch wenn dieses vorliegt, muss das Urteil Angaben dazu enthalten, ob und in
welcher Höhe ein Toleranzabzug vorgenommen wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss
vom 14. Februar 2008 - 5 Ss OWi 42/08 -). Im Übrigen setzt ein glaubhaftes Ge-
21
ständnis des Betroffenen voraus, dass dieser eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit
nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen
auch einräumen konnte, gerade die vorgeworfene Geschwindigkeit
22
- mindestens - gefahren zu sein (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Auch hierzu enthält das
angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen.
23
Darüber hinaus kann auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils
keinen Bestand haben, weil das von dem Amtsgericht ausgesprochene Entfallen des
Punktes im Verkehrszentralregister gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine planwidrige
Regelungslücke nicht besteht. Das Amtsgericht hat wegen einer vermeintlichen
Regelungslücke die zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze und im
Ergebnis die Vorschrift des § 4 Abs. 4 BKatV auf die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG
gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister
analog angewendet. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Analogie, da eine
Regelungslücke nicht besteht. Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit
einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als
zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann.
Vielmehr soll die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG sicherstellen, dass
Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen
Entscheidungen berücksichtigt werden können (vgl. OLG Hamm, VM 1997, Nr. 39
24
m.w.N.). Das Punktsystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von
Mehrfachtätern (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 4 StVG Rand-
25
ziffer 2) und stellt damit keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines
ordentlichen Gerichts finden kann.
26
IV.
27
Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass
der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. November 2008 den
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines
Einspruchs ist zwar grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils des Amtsgerichts
möglich bzw. nach Beginn der Hauptverhandlung zur Sache nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft (§ 71 OWiG i.V.m. § 411 Abs. 3 StPO). Kommt es jedoch nach
vollständiger Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das
Rechtsbeschwerdegericht zu einer neuen Hauptverhandlung im ersten Rechtszug bzw.
ist die Sache wieder im ersten Rechtszug rechtshängig, ist die Einspruchsrücknahme
erneut bis zur Urteilsverkündung zulässig (vgl. OLG Hamm,
28
NJW 1980, 251).
29