Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2010

OLG Hamm (acker, subjektives recht, öffentliche aufgabe, 50 jahre, feld, beurteilung, wasser, hochwasser, zpo, unterhaltung)

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 12/09
Datum:
28.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 12/09
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 18/08
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2008 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen
Ernteausfällen bei Kartoffeln auf einem Acker in X mit dem Vorwurf, einen Vorfluter
unzureichend unterhalten zu haben, wodurch starke Regenfälle im August 2007 nicht
hätten ablaufen können, was zum Verderben eines Teils der Ernte auf dem Feld geführt
habe.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen H3, H4, H5,
H6 und S sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L2
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass schon eine Amtspflichtverletzung,
welche der Beklagten zur Last falle, fraglich, jedenfalls aber die Kausalität zwischen
einer etwaigen unzureichenden Unterhaltung des Vorfluters und den entstandenen
Schäden nicht feststellbar sei. Es sei davon auszugehen, dass durch die überaus
heftigen Regenfälle ein 20- bis 50-jähriges Hochwasser vorgelegen habe, welches auf
gesättigte Böden getroffen sei und daher nicht habe versickern können.
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Mit der Berufung rügt die Klägerin unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des
Privatsachverständigen H4 vom 11.02.2009 insoweit wird auf Bl. 159 ff verwiesen eine
unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht, welches versäumt habe,
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entsprechend ihrem Antrag, aber auch schon von Amts wegen den Sachverständigen
Dr. L2 mündlich ergänzend anzuhören. So sei ihrem Vortrag nicht nachgegangen
worden, dass im Bereich des Feldes lediglich ein 5jähriges Hochwasser eingetreten sei,
während der Sachverständige Dr. L2 Messwerte über den Niederschlag einer weiter
entfernten Messstation verwendet habe. Nach ihrer der Klägerin Auffassung sei für die
Beurteilung der Kausalitätsfrage von Bedeutung, dass durch die Verkrautung des
Vorfluters dessen Abflussleistung um 1/3 gemindert sei, während die ökologische
Betrachtungsweise des Sachverständigen zur Beurteilung der Zusammenhänge
ungeeignet sei. Die gebotenen Untersuchungen zur Auswirkung der Abflussminderung
seien dadurch unterblieben. Auch sei nicht geklärt, welche Auswirkung es habe, dass
nach ihrer Behauptung der Vorfluter nur 0,40 bzw. 0,30 m breite Durchlässe bei der
Unterquerung von Grundstückseinfahrten aufweise. Eine Auseinandersetzung des
Sachverständigen Dr. L2 mit den Ausführungen des Privatsachverständigen H4 sei
unterblieben. Wegen der fehlenden Unterhaltung und der vorhandenen Verkrautung
habe die auf dem Acker vorhandene Drainage keine ordnungsgemäße entwässernde
Wirkung entfalten können, wodurch stauende Nässe entstanden sei. Im Senatstermin
hat die Klägerin darüber hinaus behauptet, dass aus dem überfüllten Graben Wasser
auf den von ihr bewirtschafteten Acker übergelaufen sei.
Die Klägerin beantragt,
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das am 25.11.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Paderborn abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.687,25 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.12.2007, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und rügt den Vortrag und die Einwendungen der
Klägerin im Berufungsverfahren als verspätet.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des allgemein vereidigten
Sachverständigen Dr. L2. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 24.03.2010, wegen der Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Klägerin stehen aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund des von ihr
behaupteten Verderbens von Kartoffeln auf dem Feld nach den Regenereignissen vom
20./21.08.2007 zu.
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1.
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Zunächst scheiden Schadensersatzansprüche gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m.
Art. 34 GG bereits aus Rechtsgründen aus. Nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an
der Verletzung einer Amtspflicht, welche der Beklagten zum Schutze der Klägerin oblag.
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Zwar handelt es sich bei der Unterhaltung des Vorfluters als "sonstiges Gewässer" i.S.d.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LWG NW um eine öffentliche Aufgabe, welche gemäß §§ 28 WHG, 91
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LWG NW grundsätzlich den Gemeinden obliegt. Jedoch besteht die
Unterhaltspflicht für die Gewässer im Allgemeininteresse und begründet nicht ein
subjektives Recht für einen Dritten, die Unterhaltung einzufordern. Eine Haftung der
Beklagten kommt daher allein unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, VersR
2008, S. 1067 m.w.N., OLG Düsseldorf, Agrarrecht 1999, S. 352).
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2.
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Jedoch lässt sich auch nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen
Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch
gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zusteht. Dabei kann zunächst zugunsten
der Klägerin unterstellt werden, dass sie aufgrund der Verletzung eines
Aneignungsrechtes als Pächterin die Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.d. § 823
Abs. 1 BGB geltend machen kann. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die
Beklagte passivlegitimiert ist, weil sie von der gemäß § 91 Abs. 1 a LWG NW
eingeräumten Befugnis zur Übertragung der Pflichten zur Gewässerunterhaltung auf
eine Anstalt des öffentlichen Rechts keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit sie die
Stadtentwässerung M gegründet hat, ist diese lediglich als ihr Erfüllungsgehilfe im
Rahmen der unverändert bei ihr verbliebenen Pflicht zur Gewässerunterhaltung tätig.
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a) Jedoch vermochte die Klägerin schon nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden
Sicherheit i.S.d. § 286 ZPO nachzuweisen, dass die Beklagte den von ihr zu erfüllenden
Verkehrssicherungspflichten nicht genügt hat. Der Inhalt des Pflichtenkreises für den
Unterhaltungspflichtigen ist in den Wassergesetzen nicht näher definiert. Entgegen der
Auffassung der Klägerin geht die Pflicht jedoch nicht dahin, jederzeit einen optimalen
Wasserablauf zu gewährleisten und dauerhaft die Böschung der Gräben von jedem
Bewuchs und von Ablagerungen in der Sohle freizuhalten. Vielmehr beschränken sich
die Pflichten für den Unterhaltungspflichtigen auf die Erhaltung eines
ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, wobei es genügt, dass das dem
Graben nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen gewöhnlich zufließende Wasser
ungehindert und gefahrlos abfließen kann. Abflusshindernisse sind zu beseitigen, wobei
es nicht von Bedeutung ist, ob sie auf natürlichem Wege oder durch sonstige
Einwirkung entstanden sind (vgl. BGH, VersR 1983, S. 639; OLG Hamm (10. Zivilsenat),
VersR 1987, S. 186, OLG Düsseldorf, a.a.O.).
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Dass die Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt hat, lässt sich auch unter der
Voraussetzung nicht feststellen, dass man davon ausgehen kann, dass im südlichen
Bereich des von der Klägerin bewirtschafteten Feldes der Vorfluter gemäht war und dort
ein praktisch ungehinderter Wasserabfluss zum östlichen Vorfluter hin möglich war,
während der östliche Vorfluter nicht gemäht und dementsprechend verkrautet war. Der
Senat folgt bei seiner Bewertung der gewässertechnischen und biologischen
Zusammenhänge den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2. Dessen mündliche
Ausführungen vor dem Senat wie seine schriftlichen Ausarbeitungen aus dem
September 2008 und Februar 2010 beruhen auf einer gründlichen Analyse der örtlichen
Gegebenheiten wie der vorhandenen Wetterdaten und waren in jeder Hinsicht schlüssig
und nachvollziehbar. Die Richtigkeit seiner Ausführungen wird hingegen durch
diejenigen des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen H4 nicht
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erschüttert, weil nicht erkennbar ist, dass dieser Gutachter eine vergleichbare
Kompetenz gegenüber dem Sachverständigen Dr. L2 besitzt und sich seine Beurteilung
des Sachverhalts weitgehend im Aufstellen von Postulaten erschöpft. Als Landwirt fehlt
dem Sachverständigen H4 die technische Qualifikation zur Beurteilung der im
vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fragen, welche der Sachverständige Dr. L2 als
Landschaftsarchitekt und Biologe zweifellos besitzt.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2 war der östliche
Vorfluter ausreichend dimensioniert, um Hochwasser, wie sie alle fünf bis 10 Jahre
vorkommen, abzuführen. Eine solche Dimensionierung war in dem unbebauten Bereich,
in dem sich der von der Klägerin bewirtschaftete Acker befand, ausreichend. Schon aus
Kostengründen war es nicht erforderlich, eine größere Aufnahmekapazität des Grabens
herbeizuführen. Darüber hinaus hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf
hingewiesen, dass Maßnahmen zur Vergrößerung des Vorfluters sogar bedenklich
wären, weil hierdurch andere Ziele der Wasserbewirtschaftung beeinträchtigt würden
und ein beschleunigter Abfluss in die talwärts gelegenen Regionen erfolgen würde,
durch den die dort ansässigen Anwohner erhöhter Hochwassergefahr ausgesetzt
wären. Zudem fehlt jeglicher Hinweis dafür, dass der Vorfluter in den zurückliegenden
Jahren nicht in der Lage gewesen war, das ihm zugeführte Wasser abzuführen. Auch
die Verrohrung des Grabens unter den abwärts gelegenen Grundstückszufahrten mit
Rohren von 30 oder 40 cm Durchmesser ist nicht zu beanstanden.
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Ebenso ist die Unterhaltung des Vorfluters einschließlich der vorhandenen Böschung
trotz der nicht abgemähten Verkrautung nicht zu beanstanden. Insofern hat der
Sachverständige zunächst ausgeführt, dass trotz der Verkrautung vor den
Regenereignissen am 20./21.08.2007 der Vorfluter in der Lage gewesen sein musste,
das anfallende Wasser anzuführen, weil sich aus der Art der vorhandenen Pflanzen
ergibt, dass diese nicht längere Zeit im Wasser gestanden haben könnten. Die
vorhandene Verkrautung vermochte der Sachverständige trotz einer möglichen
Herabsetzung der Ablaufleistung des Grabens um bis zu 1/3 nicht zu beanstanden.
Dabei hat er nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass auf der Böschung neben dem
Acker ökologisch wertvolles Rohrglanzröhricht vorhanden war, welches vom
ökologischen Standpunkt her nicht gemäht werden soll. Letztlich fehlte auch jeglicher
Anhaltspunkt dafür, dass durch die Verkrautung des Vorfluters und einer daraus
folgenden Verlangsamung des Wasserabflusses eine Gefahr für die Ernte auf dem
benachbarten Feld bestand. Denn noch wenige Tage zuvor war der Vorfluter in der
Lage, die erheblichen Regenfälle vom 09./10.08.2007 abzuführen, welche bereits einem
Hochwasser in einer Jährlichkeit von 10 Jahren entsprachen. Unter diesen Umständen
war es auch nicht zu beanstanden, dass ein Mähen des östlichen Vorfluters selbst dann
unterblieb, als der südliche Vorfluter gemäht worden war und daher mit einem erhöhten
Abfluss aus dem südlichen in den östlichen Vorfluter gerechnet werden musste.
Schließlich lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen wie dem Ergebnis
der erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung der Zeugen oder aufgrund der von den
Parteien vorgelegten Fotos nicht feststellen, dass sonstige Ablaufhindernisse,
insbesondere im Bereich der Röhren, vorhanden waren.
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Der Umstand, dass es nach den Regenfällen am 20./21.08.2007 zur Vernässung und u.
U. Überflutung auf dem Acker kam, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Insofern hat
der Sachverständige zunächst gestützt auf die von ihm eingeholten Wetterdaten der
Messstelle M-Behördenhaus dargelegt, dass die Regenfälle am 20./21.08.2007 in dem
betroffenen Bereich von einer Heftigkeit waren, wie sie nur alle 20 bis 50 Jahre
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vorkommen und in den zurückliegenden 30 bis 40 Jahren auch tatsächlich nicht
aufgetreten waren. Für ein daraus resultierendes Hochwasser musste der neben dem
Feld verlaufende Vorfluter nicht ausgelegt sein.
Ohne Erfolg wendet demgegenüber die Klägerin ein, dass der Sachverständige seiner
Beurteilung die abweichenden Messwerte der Messstation X2 hätte zugrunde legen
müssen, nach denen davon auszugehen sei, dass nur eine Regenmenge in dem
Bereich des von ihr bewirtschafteten Ackers niedergegangen sei, welche der Vorfluter
bei ausreichender Dimensionierung und Bewirtschaftung hätte aufnehmen müssen. Der
Sachverständige hat zum einen überzeugend dargelegt, dass die Messergebnisse
beider Stationen keine derart abweichenden Ergebnisse erbracht hatten, dass aus den
Messwerten der Station X2 der von der Klägerin gezogene Rückschluss gerechtfertigt
sei. Darüber hinaus hat er dargelegt, dass sich beide Wetterstationen etwa 1,3 km von
dem streitgegenständlichen Acker befunden haben, ohne dass festgestellt werden kann,
dass die Messergebnisse der Station X2 die Verhältnisse im Bereich des Ackers besser
abbilden würden als die Ergebnisse der Messstelle M-Behördenhaus. Des Weiteren
wird die Richtigkeit der Einschätzungen des Sachverständigen auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass auf dem wenige 100 m entfernten Acker des Zeugen S
vergleichbare Nässeschäden wie auf dem von der Klägerin bewirtschafteten Acker
ausgeblieben sind. Insofern hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass sich
der Acker des Zeugen S in einem Bereich befindet, der naturräumlich mit demjenigen, in
dem der hier maßgebliche Acker liegt, nicht zu vergleichen ist. Aufgrund einer Vielzahl
von Parametern, insbesondere der bei jedem Acker individuell abweichenden
Staunässenversickerung erscheint es ohne weiteres möglich, dass auch bei
benachbarten Äckern in sehr unterschiedlichem Maße Nässeschäden auftreten bzw.
vollständig ausbleiben.
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Aus diesen Gründen kommt es auch nicht maßgeblich auf die Frage an, ob die die
Kartoffeln schädigende Nässe ausschließlich durch ein Unterbleiben des Ablaufens der
Regenfälle oder zumindest teilweise auch durch ein Überlaufen des Grabens auf das
Feld verursacht worden war. Abgesehen davon, dass sich nach allen vorliegenden
Erkenntnisquellen wie den mit der Klage eingereichten Fotos oder den Aussagen der
vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht feststellen lässt, dass ein Wasserübertritt
vom Graben auf das Feld erfolgte, so wäre die Frage einer Pflichtverletzung seitens der
Beklagten nicht abweichend zu beurteilen, wenn es zu einem derartigen Wasserübertritt
gekommen wäre.
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b)
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Unabhängig von der Frage der Pflichtverletzung kann die Klage aber auch deshalb
keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht nachzuweisen vermochte, dass der erhöhte
Wasserstand in dem Vorfluter für das Verderben der von ihr angepflanzten Kartoffeln auf
dem Acker schadens(mit-)ursächlich war. Vielmehr muss ernsthaft auch die Möglichkeit
in Betracht gezogen werden, dass das Verderben der Kartoffeln ausschließlich auf den
ungünstigen Witterungsbedingungen im Sommer 2007 in Verbindung mit der eher
ungünstigen Beschaffenheit des Ackerbodens beruhte. Insofern hat der
Sachverständige darauf hingewiesen, dass 2007 insgesamt ein sehr feuchtes Jahr war,
was sich auch in der Vegetation im Bereich des Vorfluters zeigte. Für diese Witterung
waren die Bodenbedingungen auf dem streitgegenständlichen Acker ungünstig. Es
herrschten dort eher feuchte bis nasse Standortbedingungen mit Böden aus Gleye und
Pseudogley-Gleye aus schluffigem Lehm, deren Bearbeitbarkeit durch hohen
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Grundwassereinfluss, mittlere Wasserdurchlässigkeit und zeitweilige Staunässe
erschwert wurde. Zudem ist der Acker nach Norden und Nordosten hin schwach
eingemuldet, was ebenfalls Staunässe begünstigt. Bereits vor den
Starkregenereignissen am 09. und 10.08.2007 waren die Böden gesättigt. Darüber hat
der Sachverständige unwidersprochen ausgeführt, dass der Ackerboden durch das
üblicherweise mit schwerem Gerät erfolgte mehrfache Überfahren mit einer Frequenz
von acht bis 14 Überfahrten im Jahr stark verdichtet war, und auch dies den
Oberflächenabfluss erschwerte. Zumal Staunässe für Kartoffeln eine ungünstige
Bedingung darstellt und der Sachverständige dargelegt hat, dass aufgrund der
ergiebigen Regenfälle am 20./21.08.2007 unabhängig von dem Abfluss in den Vorfluter
Wasser längere Zeit auf dem Acker gestanden haben muss, fehlt es daher an einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass bei einer besseren Abflussleistung des
Vorfluters die geltend gemachten Ernteschäden ausgeblieben wären. Vielmehr hat es
der Sachverständige im Gegenteil nachvollziehbar als unwahrscheinlich bewertet, dass
durch ein Mähen des Vorfluters eine Veränderung der maßgeblichen Situation
eingetreten wäre.
3.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung
des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes ist der
Senat nicht abgewichen.
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Die Beschwer der Klägerin liegt unterhalb von 20.000,-- €.
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