Urteil des OLG Hamm vom 28.09.2001

OLG Hamm: versicherungsnehmer, versicherer, verfügungsbefugnis, vergleich, entschädigung, versicherungsvertrag, erfüllung, absicht, kaskoversicherung, abtretung

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 48/01
Datum:
28.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 48/01
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 549/00
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.12.2000 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die den Streithelfern des Beklagten
entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen diese
selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
2
I
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Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen auch
auf Basis von Leasingverträgen befaßt, hatte im Rahmen eines Mietvertrages ab dem
01.04.1993 ihrem Kunden B einen Pkw zur Verfügung gestellt, über welchen dieser mit
dem Beklagten u.a. einen Vollkaskoversicherungsvertrag abschloß. Eine
entsprechende Verpflichtung sah der Mietvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die
Ablichtung Bl. 45 d.A. verwiesen wird, vor. Nach den dazugehörigen
Vertragsbedingungen (Bl. 46 d.A.) war der Mieter außerdem verpflichtet, zugunsten der
Klägerin beim Versicherer einen Sicherungsschein zu beantragen. Das ist jedoch nicht
geschehen.
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Im Oktober 1995 meldete der Versicherungsnehmer Arlt dem Beklagten einen
Versicherungsfall und gab an, der Pkw sei ihm am 19.10.1995 in H/Polen gestohlen
worden. Nach Prüfung des Sachverhalts fand sich der Beklagte zu einer Regulierung
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des Schadens nicht bereit. Mit Schreiben vom 20.08.1996 bot er seinem
Versicherungsnehmer lediglich die vergleichsweise Zahlung eines Betrages von
19.000,00 DM an, wobei er gleichzeitig darauf hinwies, daß diese Zahlung wegen der
ihm bekannten Abtretung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die
Klägerin nur an diese erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens, das
der Beklagte an die früheren außergerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des
Versicherungsnehmers, die Streithelfer der Klägerin, gesandt hat, wird auf die
Ablichtung Bl. 8 d.A. verwiesen.
Das Vergleichsangebot wurde nicht angenommen. Mit Schreiben vom 26.03.1998 hat
der Versicherungsnehmer Arlt über seine Prozeßbevollmächtigten, die Streithelfer des
Beklagten, Zahlungsklage vor dem Landgericht Essen eingereicht. In diesem Verfahren
(12 O 205/98) kündigte er den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an die
Vermieterin des Fahrzeugs, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, einen Betrag von
28.950,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Am 12.01.1999 fand vor der 12. Kammer des
Landgerichts Essen Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin
schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:
6
"1.
7
Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt der Beklagte an den Kläger 19.000,00 DM.
8
2.
9
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben."
10
In der Folgezeit stellte der Beklagte den Prozeßbevollmächtigten des dortigen Klägers,
den Streithelfern des Beklagten, den Vergleichsbetrag von 19.000,00 DM zur
Verfügung. Diesen leiteten sie an die Streithelfer der Klägerin weiter, die den
Versicherungsnehmer außergerichtlich vertreten hatten. Diese wiederum kehrten den
Betrag an ihren Mandanten aus, der das Geld für sich verbrauchte.
11
Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten die Zahlung des
Entschädigungsbetrages von 19.000,00 DM.
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Sie ist der Ansicht, ihr stehe als materiell Berechtigter der Anspruch auf Entschädigung
zu. Dieser sei an sie abgetreten gewesen, was der Beklagte gewußt habe. Die Zahlung
an den Versicherungsnehmer habe keine Erfüllungswirkung gehabt. Dieser habe auch
über den Anspruch nicht mehr wirksam verfügen können. Zumindest bestehe ein
besonderes Treueverhältnis zwischen den Parteien, durch dessen Verletzung sich der
Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht habe. Ihm sei nämlich bekannt gewesen, daß
der Anspruch auf die Entschädigung letztendlich der Klägerin zugestanden habe. Dem
habe er dadurch Rechnung tragen müssen, daß er für einen ordnungsgemäßen
Vergleichswortlaut habe sorgen müssen. Abgesehen davon sei der Vergleich ohnehin
so auszulegen, daß die Zahlung nicht an den damaligen Kläger, sondern an sie als die
wahre Berechtigte habe erfolgen müssen.
13
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit
seiner Berufung, mit der er die Klageabweisung anstrebt. Die gerichtlich tätigen
Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in dem vorbezeichneten
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Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen, denen der Streit verkündet worden war, haben
sich dem Beklagten als Streithelfer angeschlossen. Die Klägerin und ihre Streithelfer,
die außergerichtlich tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten des
Versicherungsnehmers in dem bezeichneten Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen,
verteidigen das Urteil.
II
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Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
16
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf erneute
Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 19.000,00 DM.
17
1.
18
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem am 12. Januar 1999 vor
dem Landgericht Essen in dem Rechtsstreit 12 O 205/98 abgeschlossenen Vergleich. In
Ziffer 1) dieses Vergleichs hat sich der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von
19.000,00 DM "an den Kläger" jenes Rechtsstreits verpflichtet. Damit ist ein
Zahlungsanspruch des B begründet worden. Der Vergleichswortlaut ist eindeutig und
nicht einer dahingehenden Auslegung zugänglich, daß die Forderung in Wahrheit der
Klägerin dieses Rechtsstreits zustehen soll. Der Vergleich ist auch weder von einer der
Parteien wegen Irrtums gem. § 119 BGB angefochten worden noch hat sich einer der
Vergleichsbeteiligten auf eine Unwirksamkeit nach § 779 BGB berufen.
19
2.
20
Der Klägerin steht der Entschädigungsbetrag aus der Kaskoversicherung auch nicht
gem. den §§ 49, 1 VVG; 12, 13 AKB zu, denn der Beklagte ist von seiner
Leistungspflicht aufgrund des im Oktober 1995 mit Entwendung des versicherten
Fahrzeugs eingetretenen Versicherungsfalles durch Erfüllung des Vergleichs vom
12. Januar 1999 in dem oben genannten Rechtsstreit frei geworden. Mit der Erfüllung
dieses Vergleichs sind die aus dem Versicherungsfall herzuleitenden
Entschädigungsansprüche erloschen.
21
Die Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Versicherers tritt ein, wenn er an
denjenigen zahlt, dem die Verfügungsbefugnis über den Entschädigungsanspruch
zusteht. Das war vorliegend bei der Zahlung an den Versicherungsnehmer der Fall. Bei
dem hier von B dem Mieter der Klägerin abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag
handelte es sich um eine Fremdversicherung i.S.d. §§ 74 ff VVG, wobei die Klägerin als
Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs Versicherte war.
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Bei einem solchen Vertragsverhältnis ist der Versicherte zwar materiell-rechtlicher
Anspruchsinhaber, aber nicht verfügungsbefugt. Nach § 76 Abs. 1 VVG ist die
Verfügungsbefugnis über die Rechte, die dem Versicherten aus dem
Versicherungsvertrag zustehen, vielmehr dem Versicherungsnehmer zugewiesen.
Dieser ist kraft seiner Verfügungsbefugnis auch berechtigt, verbindliche
Willenserklärungen im Hinblick auf Grund und Höhe der Entschädigungsforderung
abzugeben, sowie bestimmte Zahlungsmodalitäten mit dem Versicherer zu vereinbaren
und kann Leistung der Entschädigung an sich oder an den Versicherten verlangen. Er
ist insbesondere auch zum Abschluß eines Vergleichs mit dem Versicherer berechtigt
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(vgl. dazu u.a. Berliner Kommentar/Hübsch, VVG, § 76 Rdn. 2 m.w.N.). Aufgrund seiner
Verfügungsbefugnis ist es dem Versicherungsnehmer auch erlaubt, im Wege der
gesetzlichen Prozeßstandschaft die aus dem Versicherungsvertrag beruhenden
Leistungsansprüche gegen den Versicherer gerichtlich geltend zu machen.
Das ist auch dann nicht anders, wenn wie hier der Mieter nach den Bedingungen des
Mietvertrages verpflichtet ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen und sämtliche
Rechte aus der Kaskoversicherung an den Vermieter abgetreten hat. Da der Vermieter
als Versicherter ohnehin Inhaber dieser Ansprüche ist, ist eine solche Abtretung
gegenstandslos. Wegen der damit verbundenen Aufgabe einer Rechtsposition kann
eine solche Abtretung auch nicht in einen weitergehenden Verzicht auf die
Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Der Sicherung der
eigenen Rechte der Vermieterin diente vielmehr die hier in den Mietbedingungen
enthaltene Verpflichtung des Mieters, zugunsten der Vermieterin einen
Sicherungsschein bei der Versicherung zu beantragen.
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Einem Verzicht des Mieters auf die Ausübung seiner Rechte als Versicherungsnehmer
des Kaskoversicherungsvertrages steht zudem § 3 Ziff. 2 AKB, die dem hier
maßgeblichen Versicherungsvertrag zugrunde liegen entgegen. Danach steht die
Ausübung der Rechte aus dem Kaskoversicherungsvertrag ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu, wenn nicht mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist.
Das war vorliegend aber nicht der Fall.
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Die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers B ist vorliegend auch nicht durch
den vorprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten vor Einleitung des Rechtsstreits
12 O 205/98 LG Essen eingeschränkt worden. Der Kläger jenes Rechtsstreits der
Versicherungsnehmer war vielmehr auch aus der damaligen Sicht der Klägerin diesen
Rechtsstreits befugt, die Entschädigungsforderung gegen den Beklagten geltend zu
machen. Soweit er wegen der mit der Klägerin bestehenden Abreden und seiner
Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag verpflichtet war, die von dem Beklagten zu
zahlende Entschädigung an die Klägerin weiterzuleiten, berührte diese Verpflichtung
ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und B als ihrem Mieter,
schränkte aber nicht dessen Verfügungsbefugnis als Versicherungsnehmer ein.
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Es ist der Beklagten auch nicht etwa deshalb verwehrt, sich auf Erfüllung des
Entschädigungsanspruchs durch Zahlung des Vergleichsbetrages zu berufen, weil der
am 12. Januar 1999 abgeschlossene Vergleich gem. § 138 BGB nichtig ist. Das wäre
nur dann denkbar, wenn der Beklagte mit dem Versicherungsnehmer B zum Nachteil
der Klägerin zusammengewirkt hätte und in Kenntnis dessen Absicht, die
Entschädigungssumme nicht an die Klägerin weiterleiten zu wollen, gleichwohl Zahlung
an den Versicherungsnehmer B vereinbart hätte. Davon kann jedoch nicht
ausgegangen werden. Nach dem Sachvortrag der Parteien bestehen noch nicht einmal
Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Versicherungsnehmer B bei Abschluß des
Vergleichs bereits die Absicht verfolgt hat, die Vergleichssumme nicht an die Klägerin
weiterzuleiten.
27
3.
28
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche zu;
denn der Beklagte hat keine der Klägerin gegenüber bestehende Treuepflichten verletzt.
29
Bei einer Fremdversicherung wie hier bestehen zwischen dem Versicherer und dem
Versicherten keine besonderen Treuepflichten, es sei denn es werden entsprechende
Vereinbarungen etwa im Zusammenhang mit der Ausstellung eines
Sicherungsscheins getroffen. Obwohl hier in den Mietbedingungen Entsprechendes
vorgesehen war, ist zugunsten der Klägerin jedoch ein Sicherungsschein, der die
Rechtsposition des Versicherten sichert und den Versicherer ggf. verpflichtet, nicht an
den Versicherungsnehmer, sondern an den Versicherten zu leisten, weder beantragt
noch vom Versicherer ausgestellt worden.
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In dem vorprozessualen Schriftverkehr sind keine Treuepflichten zwischen den Parteien
begründet worden. Allein die Kenntnis des Beklagten, daß es sich bei dem versicherten
Fahrzeug um das Eigentum der Klägerin handelte, begründete noch nicht die
Verpflichtung, deren Vermögensinteressen zu wahren. Dies gilt auch für die Tatsache,
daß der Beklagte bei der Klägerin den Kraftfahrzeugbrief angefordert und diese ihm das
Dokument "zu treuen Händen" übersandt hatte. Dieser Umstand hatte für den Fall
Bedeutung, daß das entwendete Fahrzeug wiedergefunden wurde. Dann hätte der
Beklagte den Fahrzeugbrief der Klägerin zurückgeben müssen und ihn nicht dem
Versicherungsnehmer überlassen dürfen. Die Überlassung des Kraftfahrzeugbriefs
begründete jedoch darüber hinaus keine Pflichten des Beklagten zur Wahrung der
Vermögensinteressen der Klägerin.
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Eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB kommt aus den
oben unter Ziffer 2. erwähnten Gründen nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, daß
der Beklagte eine etwa schon bestehende Absicht des Versicherungsnehmers Arlt, den
Entschädigungsbetrag nicht weiterleiten zu wollen, erkannt und gleichwohl an diesen
gezahlt hat.
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Das angefochtene Urteil war deshalb abzuändern und die Klage mit den sich aus den
§§ 91, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen abzuweisen.
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Die Beschwer der Klägerin beträgt 19.000,00 DM.
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