Urteil des OLG Hamm vom 19.02.1992

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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 219/91
Datum:
19.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 219/91
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 69/87
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Juni 1991 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten dieses Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit
zutreffender Begründung der Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM
zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen. Das Vorbringen der Beklagten in
der Berufungsinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
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Zu Unrecht wendet die Beklagte sich gegen die Höhe des Schmerzensgeldes. Die
Beklagte hat infolge fehlerhafter Injektionstechnik der Klägerin körperliche Schäden
zugefügt, an denen sie heute noch leidet. Die infolge des Fehlverhaltens der Beklagten
aufgetretenen Fettnekrosen machten eine über ein Jahr währende Behandlung mit
Salbenverbänden notwendig. In dieser Zeit hatte die Klägerin Schmerzen und
Unannehmlichkeiten zu ertragen und konnte weder einen Badeurlaub machen, noch in
der Sonne liegen oder saunieren. Sie hat bleibende Narben im Bereich der linken und
der rechten Gesäßhälfte behalten, die nach ihren glaubhaften Angaben im Senatstermin
druckschmerzhaft sind. Sie sind, wie die bei den Akten befindlichen Fotografien zeigen,
ästhetisch zumindest störend und führen bei der Klägerin zu verständlichen
Hemmungen, einen Bikini zu tragen oder eine Sauna oder ein Solarium aufzusuchen.
Unter diesen Umständen ist ein Betrag von 8.000,00 DM zum Ausgleich aller
Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch die
Fehlbehandlung der Beklagten erlitten hat und noch erleidet, angemessen.
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Der Feststellungsantrag ist, wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, schon
deshalb zulässig und begründet, weil es der Klägerin unbenommen ist, die Narben
durch eine kosmetische Operation zu beseitigen und dadurch Kosten entstehen können.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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