Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2006

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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 257/05
Datum:
21.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 257/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 669/04
Tenor:
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig
werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des
Amtsgerichts Essen vom 05.10.2004 aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I.)
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Der Beteiligte zu 1) hat die "Wiedereintragung" des Namensbestandsteils "von" in der
Form beantragt, "seine Geburtsurkunde" entsprechend zu berichtigen. Die Beteiligte zu
2), seine Mutter, hat sich dem Antrag "angeschlossen". Zur Begründung hat der
Beteiligte zu 1) vorgetragen, dass seine Familie dem ursprünglich polnischen Adel
angehöre und sich Ende des 18.Jahrhunderts im Königreich Preußen niedergelassen
habe, wo ihre Adelsstellung durch den preußischen König anerkannt worden sei. Er hat
die Kopie einer Geburtsurkunde des Standesamtes K/Preußen (Nr.18/1877) vorgelegt,
nach der sein Großvater R1 am 17.07.1877 als Kind des T und seiner Ehefrau T2
geboren wurde. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) verzog der Großvater
des Beteiligten zu 1) etwa Ende des 19.Jahrhunderts in das Ruhrgebiet und arbeitete
hier als Bergmann.
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Aufgrund der politischen Einstellung in der Arbeiterschaft sei er angesichts seines
Adelstitels in seinem Umfeld erheblichen Anfeindungen ausgesetzt gewesen, so dass
er das Adelsprädikats nicht weiter geführt habe. Das Aufgebot zur Eheschließung vom
23.12.1901 sowie die Heiratsurkunde vom 15.01.1902 unterschrieb er jeweils mit "R1T".
Auch der Sohn des R1T, der Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der Beteiligten
zu 2), führte den Nachnamen stets ohne den Zusatz "von", bemühte sich jedoch nach
den Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) über lange Zeit erfolglos um Urkunden aus
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Polen, um die Adelsstellung seiner Familie nachweisen zu können.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass eine Berichtigung des Nachnamens des Beteiligten zu 1) in dem Geburteneintrag
schon deshalb nicht in Betracht komme, da dieser zur Zeit der Eintragung nicht
Gegenstand derselben gewesen und deshalb nicht an der Beweiswirkung der Urkunde
teilnehme. Hinsichtlich einer Berichtigung des Namens der Eltern in dem
Geburteneintrag (mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Beteiligten zu 1))
beständen schon deshalb Bedenken, da hierdurch ein Widerspruch zu anderen
Eintragungen, insbesondere in dem Heiratsbuch- und dem Sterbebucheintrag betreffend
den Vater des Beteiligten zu 1) herbeigeführt würde. Letztlich könne eine Berichtigung
aber deshalb nicht erfolgen, weil der Eintrag nicht unrichtig sei. Der adelstypische
Zusatz "von" sei mit Inkraftreten der Weimarer Reichsverfassung ein bloßer
Namensbestandteil. Dieser Zusatz sei aber dann nicht Bestandteil des Namens
geworden, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung
bereits über längere Zeit nicht geführt worden sei. Hierunter sei angesichts der
namensrechtlichen Zielsetzung von Art.109 WRV nicht notwendig ein Zeitraum von
zwei Generationen zu verstehen. Vielmehr erscheine der hier verstrichene Zeitraum von
12 Jahren als ausreichend, um eine Verwirkung anzunehmen.
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Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2004 Beschwerde eingelegt, die das
Landgericht durch Beschluss vom 24.06.2005 zurückgewiesen hat.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)
und 2), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2005 bei dem
Oberlandesgericht eingelegt haben.
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II.)
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs.1 S.2, 48 Abs.1 PStG, 27, 29 FGG an
sich statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu
1) und 2) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind.
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Gleichwohl ist die weitere Beschwerde unzulässig, soweit mit ihr über den Antrag erster
Instanz hinaus die Berichtigung weiterer Personenstandseinträge angestrebt wird. Eine
Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages ist im
Personenstandsberichtigungsverfahren in der Beschwerdeinstanz nämlich nicht mehr
möglich (Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren, Rdn.678). Die
Beschränkung der Beschwerde auf den erstinstanzlichen Antrag folgt aus seiner
Funktion, den Verfahrensgegenstand festzulegen, die zugleich die strenge
Antragsbindung des Gerichts bedingt.
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Ebenso wie die Vorinstanzen versteht der Senat den ursprünglichen Antrag der
Beteiligten zu 1) und 2) dahin, dass diese die Berichtigung der Angabe des
Familiennamens der Eltern in dem Geburteneintrag anstreben. Unbeschadet der o.a.
Bindung an den Antrag ist dieser auch im Personenstandsverfahren grundsätzlich einer
Auslegung zugänglich. Diese muss jedoch die vorgenannte Bindung beachten. Dies
bedeutet insbesondere, dass die Auslegung nur insoweit zulässig ist, als sie zu einem
eindeutigen Ergebnis führt, dass sich auf den Wortlaut des Antrages zurückführen lässt.
Hier ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antrag auf Berichtigung der Ehenamen der Eltern
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im Geburteneintrag in "T" gerichtet ist. Dieses Verständnis entspricht der eindeutigen
Zielrichtung des Beteiligten zu 1) und ist noch von dem Wortlaut seines Antrages
gedeckt, welchem sich die Beteiligte zu 2) angeschlossen hat. Demgegenüber lässt sich
dem Wortlaut seines erstinstanzlichen Antrages nichts dafür entnehmen, dass er die
Berichtigung weiterer ihn nur mittelbar betreffender Personenstandseinträge anstrebt.
Soweit die weitere Beschwerde danach zulässig ist, hält die Entscheidung des
Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung (§§ 45 Abs.1, 49 Abs.2, 48 Abs.1 PStG, § 27
Abs.1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von zulässigen
Erstbeschwerden beider Beteiligter ausgegangen.
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Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass eine Berichtigung
nur erfolgen kann, wenn die Unrichtigkeit des Personenstandseintrags zweifelsfrei
feststeht.
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Ebenso zutreffend sind die Vorinstanzen hier davon ausgegangen, dass dem
Standesbeamten vorliegend kein Beurkundungsfehler unterlaufen ist.
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Wie von den Vorinstanzen richtig erkannt kommt es für die Entscheidung vielmehr
darauf an, ob der Adelszusatz "von" gemäß Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer
Reichsverfassung (WRV) zum Bestandteil des Familiennamens geworden ist. Insoweit
vermag der Senat hingegen die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu teilen, dass der
Adelszusatz schon deshalb nicht zum Bestandteil des Familiennamens geworden sei,
da der Großvater des Beteiligten zu 1) diesen Zusatz jedenfalls ab 1902 nicht mehr
geführt habe.
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Allerdings ist in der Weimarer Reichsverfassung nicht im Einzelnen geregelt, unter
welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt
werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist jedoch zu beachten, dass es bei ihrer
Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil
auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen
wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die
Rechtsprechung geht deshalb zu Recht davon aus, dass Adelsbezeichnungen
jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten
der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden
waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG
Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff).
Entgegen der Auffassung, die der Beteiligte zu 1) zu vertreten scheint, ist daher nicht
allein ausschlaggebend, ob nach den bis 1919 geltenden adelsrechtlichen
Bestimmungen die Befugnis bestand, die Adelsbezeichnung zu führen. Hinzukommen
muss vielmehr, dass die Bezeichnung auch tatsächlich geführt wurde.
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Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine
Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt
(a.a.O.) hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich,
andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG
a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen
Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.
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Für die Entscheidung, welcher Zeitraum im vorliegenden Zusammenhang maßgebend
ist, muss die namensrechtliche Funktion des Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV berücksichtigt
werden. Die Vorschrift knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das
Namensrecht an tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls
faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Nach Auffassung des Senats
macht es die namensrechtliche Ordnungsfunktion in dieser Situation erforderlich,
hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen
Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete
rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint
vielmehr –bezogen auf die Zeit vor 1919- eine Verfestigung der tatsächlichen
Handhabung. Da es zudem um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht,
erscheint dem Senat in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der
Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um
dieser –bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu
entziehen.
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Diese Voraussetzung haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Nach den bisher
vorliegenden Erkenntnisquellen dürfte eine solche Handhabung auch eher
auszuschließen zu sein. Nach der Auskunft der Stadt S hat es den Anschein, dass sich
der Großvater des Beteiligten zu 1) bei seinem Zuzug in diese Stadt im Jahre 1897 noch
als "T" polizeilich angemeldet.
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Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig. Die durch das Amtsgericht vertretene Auffassung, einer isolierten Berichtigung
des Geburtseintrages stehe auch entgegen, dass dann Widersprüche zu den
vorhergehenden und nachfolgenden Geburtseinträgen entstehen würden, teilt der Senat
nicht. Hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Personenstandseinträge, die mit dem hier
betroffenen Eintrag in einem zwingenden Zusammenhang stehen, besteht die
Möglichkeit der Folgeberichtigung (§§ 78 Abs.4, 81 DA). Auch hinsichtlich der zeitlich
vorhergehenden Personenstandseinträge gilt jedoch, dass deren mögliche Unrichtigkeit
der isolierten Berichtigung eines einzelnen Eintrags nicht entgegen steht. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die mögliche Unrichtigkeit sowohl materiell- wie
verfahrensrechtlich jeweils nur bezogen auf den einzelnen Personenstandseintrag
beurteilt werden kann. Verfahrensrechtlich bietet das Personenstandsrecht bei
unterschiedlichen Zuständigkeiten keine Möglichkeit der Entscheidungsharmonisierung.
Materiell-rechtlich kann die rechtliche Grundlage für die Beurteilung im Zeitablauf
wechseln, wie gerade der vorliegende Fall im Hinblick auf das Inkrafttreten der
Weimarer Reichsverfassung zeigt.
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Weiter steht auch das Persönlichkeitsrecht (Art.2 GG) des verstorbenen Vaters des
Beteiligten zu 1) einer Berichtigung seines Namens in dem Geburteneintrag nicht
entgegen. Die vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung
des BVerfG (NJW-FER 2001, 193) betrifft den Schutz der tatsächlichen Namensführung,
sei sie rechtmäßig oder an sich rechtswidrig. Diese Schutzfunktion kann das
Persönlichkeitsrecht für den Vater des Beteiligten zu 1) schon deshalb nicht mehr
erfüllen, weil er verstorben ist. Ob der Grundrechtsschutz des Art.2 GG mit dem Tode
eines Menschen wegfällt oder ein nachwirkender Schutz anzuerkennen ist, kann im
vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, da sich ein nachwirkender
Persönlichkeitsschutz jedenfalls nicht gegen eine von den Nachkommen angestrebte
Namensberichtigung wendet.
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Gleichwohl ist die Sache nicht zur Entscheidung reif, da die Vorinstanzen, von ihrem
Standpunkt aus konsequent, keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob der
Großvater des Beteiligten zu 1) tatsächlich dem Adel angehört hat. Die insoweit
notwendigen Feststellungen kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht
nachholen.
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Die Geburtsurkunde für den Großvater des Beteiligten zu 1) vom 25.07.1877, die
inhaltlich geeignet wäre, die frühere Führung des Namenszusatzes zu beweisen, liegt
bislang nur als einfache Kopie vor. Zu ihrer Überprüfung wird die Vorlage einer
beglaubigten und ggf. legalisierten Abschrift erforderlich sein. Dabei wird das Gericht zu
prüfen haben, ob anstelle einer Vorlage seitens des Beteiligten zu 1) nicht die
Einholung einer Ausfertigung seitens des Standesbeamten im Wege des internationalen
Rechtsverkehrs in Betracht kommt. Weiter könnte es sich anbieten, Abschriften der
Meldeunterlagen oder Melderegister, die der Auskunft der Stadt S vom 10.01.2002
zugrunde liegen, zu beschaffen, um sich Klarheit über die Art der Namensführung im
Behördenverkehr im Jahre 1897 zu verschaffen.
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Da die aus der Sicht des Senats erforderliche Sachaufklärung in beiden Instanzen
unterblieben ist, hat der Senat von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend
Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da
grundlegende Sachverhaltsfeststellungen tunlichst in erster Instanz zu erfolgen haben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das Amtsgericht vor einer abschließenden
Entscheidung zu prüfen haben, inwieweit eine Beteiligung der Ehefrau und Sohnes des
Beteiligten zu 1) an dem vorliegenden Verfahren im Hinblick auf ihre materielle
Betroffenheit geboten erscheint.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.
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