Urteil des OLG Hamm vom 01.07.2010

OLG Hamm (staatsanwaltschaft, stpo, zuständigkeit, zeitpunkt, hauptverhandlung, gvg, verletzung, körperverletzung, jugendstrafrecht, verhandlung)

Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 55/10
Datum:
01.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 55/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 3 Ls 42 Js 943/07-594/07
Schlagworte:
Zuständigkeit, Öffentlichkeitsgrundsatz
Normen:
JGG §§ 27, 30, 48; StPO § 338 Nr. 4 u. Nr. 6; GVG § 169 S. 1
Leitsätze:
1.
Die durch ein rechtskräftiges Erkenntnis unter Anwendung des § 27 JGG
begründete jugendgerichtliche Zuständigkeit wirkt über § 47 a JGG im
Nachverfahren gem. §§ 62, 30 JGG auch dann fort, wenn sich vor oder
im Zuge des Nachverfahrens herausstellt, dass der als Jugendlicher
Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits Erwachsener war.
2.
Aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 27 JGG
verbleibt es auch für diesen Fall bei den Rechtsfolgenmöglichkeiten
nach § 30 JGG, wobei im Falle der Verhängung von Jugendstrafe ein
modifizierter, an Prognosegesichtspunkten orientierter Prüfungsmaßstab
anzulegen sein wird.
3.
Die Hauptverhandlung im Nachverfahren nach §§ 62, 30 JGG hat gegen
einen zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten in öffentlicher Sitzung zu
erfolgen.
Tenor:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit
den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten dieser Revision - an eine andere als
Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Detmold
zurückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten wird auf dessen Kosten als unbegründet
ver-worfen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.02.2008 hatte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht
- Detmold den Angeklagten unter Anwendung von Jugendstrafrecht wegen zweier Taten
vom 10.03.2007 und 01.05.2007 der Körperverletzung in 2 Fällen für schuldig befunden
und gem. § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zu
Bewährung ausgesetzt.
3
Als Geburtsdatum des im Jahr 2004 als alleinreisender 14-jähriger jugendlicher
Asylbewerber in die Bundesrepublik eingereisten Angeklagten hatte das Amtsgericht
den 10.03.1990 zugrundegelegt.
4
Am 18.09.2009 verurteilte das Landgericht Detmold den Angeklagten unter seinem
nunmehr bekannt gewordenen richtigen Geburtsdatum 10.03.1984 wegen besonders
schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren.
5
Aufgrund dieser Verurteilung beschloss das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Angeklagten gem.
§ 62 Abs. 1 JGG fortzusetzen.
6
Zu Beginn der nichtöffentlich geführten Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte
sein nunmehr auf den 10.03.1984 korrigiertes Geburtsdatum, und mit Urteil vom
11.02.2010 erkannte das Amtsgericht gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung
in 2 Fällen auf eine Jugendstrafe von 6 Monaten.
7
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft Detmold,
der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist, sowie die Revision des
Angeklagten.
8
Die Staatsanwaltschaft erhebt in formeller Hinsicht die Rügen der Unzuständigkeit des
Jugend(schöffen)gerichts sowie der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes infolge
der Durchführung der Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung.
9
In materieller Hinsicht beanstandet die Staatsanwaltschaft die tatrichterlichen
Feststellungen zum Vorhandensein schädlicher Neigungen als unzureichend sowie die
10
- zu gering bemessene - Höhe der ausgeurteilten Jugendstrafe.
11
Der Angeklagte wendet sich mit der allein erhobenen Sachrüge gegen die Anwendung
von Jugendstrafrecht im Verfahren insgesamt.
12
II.
13
Die zulässige Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hat - vorläufigen - Erfolg
14
und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an eine andere als Jugendschöffengericht tätige Abteilung des Amtsgerichts
Detmold (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO, 55 JGG).
15
Die Sprungrevision des Angeklagten ist unbegründet.
16
A.
17
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der zulässig erhobenen formellen Rüge
der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, nicht jedoch mit der Rüge der
Unzuständigkeit des Jugend(schöffen)gerichts durch.
18
1.
19
Eine zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO führende sachliche
Unzuständigkeit des Tatgerichts liegt nicht vor.
20
Grundsätzlich gilt, dass für die Anwendung von Jugendstrafrecht und die Einordnung
des Angeklagten als Jugendlicher bzw. Heranwachsender das Alter zur Zeit der
Begehung der Verfehlung maßgebend ist (Eisenberg, JGG, 14. Aufl. 2010, § 1 Rdn. 7;
Ostendorf, JGG, 8. Aufl. 2009, § 1 Rdn. 7).
21
Dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten im hiesigen Verfahren bereits das
Erwachsenenalter erreicht hatte - und demnach auch vor einem Erwachsenengericht
anzuklagen gewesen wäre - war dem Tatgericht bei der Entscheidung vom 21.02.2008
unbekannt. An der durch diese Entscheidung begründeten und fortwirkenden
Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts tritt auch nicht deswegen eine Änderung ein,
weil das Tatgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vom 11.02.2010 um
das Erwachsenenalter des Angeklagten wusste.
22
a)
23
Im vorliegenden Fall ist das Urteil vom 11.02.2010 als Entscheidung im Nachverfahren
nach § 30 JGG im Anschluss an die tatrichterliche Vorbewährungsentscheidung nach §
27 JGG ergangen.
24
An einer Verweisung des Verfahren an ein Erwachsenengericht war das
Jugendschöffengericht wegen des in § 47 a S. 1 JGG geregelten Vorrangs der
Jugendgerichte gehindert.
25
Nach der vorgenannten Bestimmung darf sich ein Jugendgericht nach Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine
Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niederer Ordnung gehört.
26
Stellt sich also nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass nicht das
Jugendgericht, sondern ein Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre - etwa weil
Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer falschen Altersangabe ausgegangen
27
sind -, so verbleibt es nach § 47 a S. 1 JGG grundsätzlich bei der Zuständigkeit des
Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die Zuständigkeit eines Erwachsenengerichts
gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben wäre (BGH, StraFo 2004, S. 103; Meyer-
Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 338 Rdn. 34 jew. m.w.N.). Die fortbestehende
Zuständigkeit des Jugendgerichts liegt im Interesse der zügigen Erledigung anhängiger
Verfahren (vgl. BGH, StraFo 2004, S. 103 sowie BT-Drucksache 8/976, S. 69), und § 47
a JGG übernimmt insoweit den Rechtsgedanken des § 269 StPO auf das Verhältnis von
Jugendgerichten und gleichrangigen Gerichten der Erwachsenengerichtsbarkeit. Das
Gesetz geht zugleich davon aus, dass Jugendgerichte ebenso wie
Erwachsenengerichte in der Lage sind, Strafsachen gegen Erwachsene zu verhandeln.
28
Als eine Entscheidung im anhängigen Verfahren stellt sich auch das angefochtene
Urteil dar.
29
Die vorangegangene Entscheidung nach § 27 JGG als eigenständiges, wenn auch
vorbehaltliches Sanktionsinstitut (Ostendorf, NJW 1981, S. 378) bindet den Richter im
Nachverfahren gem. § 30 JGG hinsichtlich des Schuldspruchs und der ihn tragenden
Feststellungen (Eisenberg, a.a.O., § 30 Rdn. 16 m.w.N.). Das Verfahren bleibt anhängig
im spezifisch jugendgerichtlichen Sinne, denn der Entscheidung nach §§ 30, 62 JGG
liegt die Überlegung zugrunde, dass die Erforderlichkeit der Verhängung von
Jugendstrafe in der Beurteilung des erkennenden Gerichts - zunächst - ungewiss
gewesen ist und sich unter Wahrung der Einheit zwischen Schuld- und
Strafspruchrichter der Richter des Schuldspruchs nähere Erkenntnisse über das
Verhalten und die Entwicklung des Jugendlichen während der Bewährungszeit
verschaffen soll, um sich im Rahmen der nach § 30 JGG vorgegebenen
Reaktionsmöglichkeiten über die Frage der Erforderlichkeit schlüssig zu werden (vgl.
hierzu BGH, NJW 2007, S. 447; Eisenberg, a.a.O., § 62 Rdn. 9).
30
b)
31
An dem Fortbestand dieser Bindungswirkung und Zuständigkeit tritt auch nicht
deswegen eine Änderung ein, weil bereits das erste - rechtskräftige - Erkenntnis vom
21.02.2008 unter der fehlerhaften Anwendung von Jugendstrafrecht ergangen ist.
32
Beruht ein Urteil auf einer (betreffend die Altersgruppe) falschen Einordnung des
Beschuldigten, so ist es wegen einer Verletzung materiellen Jugendstrafrechts mit den
gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar.
33
Eine Nichtigkeit und hierdurch begründete absolute Unbeachtlichkeit der Entscheidung
hat dies hingegen nicht zur Folge (vgl. zu dieser Frage Eisenberg, a.a.O., § 1 Rdn. 33;
Lackner, GA 1955, S. 35 ff.; abweichend Ostendorf, a.a.O., § 1 Rdn. 13)
34
Die Nichtigkeit eines Erkenntnisses liegt im allgemeinen nur dann vor, wenn der
Bestand des Urteils für die Allgemeinheit unerträglich ist und ein solches Urteil
offensichtlich nicht hätte ergehen dürfen, es also aus sich heraus unrichtig ist
(Eisenberg, a.a.O., § 1 Rdn. 33; Lackner, GA 1955, S. 35 (37, 38)).
35
Eine derartige Unrichtigkeit aus formellen Gründen kann in ganz seltenen
Ausnahmefällen allenfalls dann angenommen werden, wenn das Urteil in keiner Weise
den Vorschriften und dem Geist des Strafverfahrensrechts entspricht, wovon bei einem
Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Jugendgerichten
und Erwachsenengerichten keinesfalls gesprochen werden kann (BGH, MDR 1954, S.
400). Deutlich wird dies u.a. daran, dass nach geltender gesetzlicher Regelung
Erwachsenengerichte auch für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§
102, 103, 112 S. 1 JGG) und die Jugendgerichte in gewissen Fällen auch für
Erwachsene zuständig sein können (§§ 26, 74 b GVG).
36
Das Jugendschöffengericht hat danach zu Recht in sachlicher Zuständigkeit
entschieden.
37
2.
38
Mit der Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 48 Abs. 3 JGG i.V.m.
§ 169 GVG deckt die Revision indes einen formellen und einen absoluten
Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO begründenden Rechtsfehler der angegriffenen
Entscheidung auf.
39
Nach § 338 Nr. 6 StPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhend anzusehen, wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
40
Nach der näher ausgeführten und den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S.
2 StPO genügenden Verfahrensrüge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
11.02.2010 belegt (§§ 272 Nr. 5, 274 StPO), dass die Öffentlichkeit während der
gesamten Dauer der dem angegriffenen Erkenntnis zugrundeliegenden
Hauptverhandlung ausgeschlossen war.
41
Dies stellt einen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Rechtsfehler dar, da der
Angeklagte - obschon als Jugendlicher angeklagt - bereits bei Begehung der
abgeurteilten Verfehlungen Erwachsener war.
42
a)
43
Zwar findet die Vorschrift des § 48 Abs. 3 S. JGG, wonach die Verhandlung öffentlich ist,
wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende und Erwachsende angeklagt sind, keine
unmittelbare Anwendung, da diese dem Wortlaut nach ersichtlich auf die
Alterseinordnung im Zeitpunkt der Anklageerhebung anknüpft.
44
Der hinter der Vorschrift stehende Regelungssinn und -zweck, im Verfahren gegen
Heranwachsende und Erwachsene dem Öffentlichkeitsgrundsatz - im Rahmen des
45
§ 48 Abs. 3 JGG allerdings mit Ausschlussvorbehalt nach Abs. 3 S. 2 JGG - den Vorrang
einzuräumen, beansprucht im vorliegenden Fall allerdings gleichermaßen
46
Geltung.
47
Schutzgut der in § 169 GVG niedergelegten Öffentlichkeitsmaxime als einer
48
grundlegenden Einrichtung des Rechtsstaates ist in erster Linie das
Informationsinteresse der Allgemeinheit (Meyer-Goßner, a.a.O., § 169 Rdn. 1).
Einschränkungen kann diese Prozessmaxime in gesetzlich geregelten Fällen
beispielsweise nach §§ 171 a GVG ff. erfahren, wenn im Rahmen einer Güterabwägung
der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Angeklagten oder anderer
Personen Vorrang genießt oder wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit - wie
nach § 48 Abs. 1 JGG explizit vorgegeben - aus entwicklungspsychologischen und
jugendpädagogischen Erwägungen nachrangig ist.
An diesem dem § 48 Abs. 1 JGG zugrundeliegenden und den Öffentlichkeitsausschluss
rechtfertigenden Schutzzweck fehlt es hier, vielmehr ist die prozessuale Stellung des
Angeklagten bei annähernd gleicher Interessenlage vergleichbar mit der eines vor den
Jugendgerichten als solchem angeklagten Erwachsenen, gegen den grundsätzlich in
öffentlicher Sitzung zu verhandeln ist (vgl. BGH, Urteil v. 11.01.1955 - 1 StR 302/54;
Eisenberg, a.a.O., § 48 Rdn. 5).
49
Da der Angeklagte bei Tatbegehung bereits Erwachsener war, bedurfte es unter
entwicklungspsychologischen und erzieherischen Gesichtspunkten einer hierdurch
gebotenen Sicherung seiner Interessen nicht. Dies auch deswegen, weil das Tatgericht
um das durchgängige Erwachsenalter des Angeklagten wusste und deswegen eine
Erörterung jugendspezifischer Belange nicht zu erwarten war.
50
Eingedenk der danach nicht zu Gunsten des Angeklagten Platz greifenden
Güterabwägung hatte es bei den Anwendung der allgemeinen Vorschriften und
dementsprechend der Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu verbleiben.
51
b)
52
Nach dem Vortrag der Revisionsbegründung hätte das Gericht den gegen den
Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßenden Zustand bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
und Umsicht auch bemerken und beseitigen können.
53
Ein revisibler Verstoß im hier behandelten Sinne setzt nach einhelliger Meinung ein
dem Gericht zurechenbares Verhalten voraus, d.h. das Gericht muss eine die
Öffentlichkeit unzulässig beschränkende Anordnung getroffen, eine ihm bekannte
Beschränkung nicht beseitigt oder eine ihm zumutbare Aufsichtspflicht verletzt haben
(Senatsbeschl. v. 07.11.2001 - 3 Ss 426/01; OLG Zweibrücken, NJW 1995, S. 3333).
54
Die Kenntnis vom richtigen Alter des Angeklagten hätte dem Tatgericht hier Anlass zu
einer Beseitigung der Öffentlichkeitsbeschränkung geben müssen.
55
Die u.U. rechtsirrige Annahme, anknüpfend an den formellen jugendlichen
Angeklagtenstatus in der verfahrensprozessualen Konsequenz nichtöffentlich weiter
verhandeln zu müssen, steht dieser Verpflichtung nicht entgegen.
56
c)
57
Ein Fall, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler denkgesetzlich
ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rdn. 50 b), liegt hier
angesichts der gesamten Durchführung einschließlich der Urteilsverkündung in
nichtöffentlicher Hauptverhandlung nicht vor.
58
Das angefochtene Urteil war danach aus formellen Gründen aufzuheben und zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
59
3.
60
Für die anstehende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich auf die
erhobene Sachrüge der Staatsanwaltschaft kein durchgreifender Rechtsfehler des
Tatgerichts hat aufzeigen lassen.
61
a)
62
Soweit die Revision unzureichende Feststellungen zum Vorhandensein schädlicher
Neigungen beanstandet, ist ihr zuzugeben, dass die Verhängung einer Jugendstrafe
wegen des Bestehens schädlicher Neigungen i.S. des § 17 Abs. 2 JGG grundsätzlich
besonderen Prüfungs- und Begründungserfordernissen genügen muss.
63
Schädliche Neigungen i.S. des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder
Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer
Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche
Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren und
noch zum Urteilszeitpunkt bestehen (BGH, NStZ 2010, S. 280). Hierzu bedarf es einer
eingehenden Würdigung etwaiger persönlicher Defizite auf der Grundlage einer
vornehmlich biographisch und tatspezifisch orientierten Persönlichkeitsbetrachtung.
64
Im einzelnen bedeutet das, dass der Tatrichter zu prüfen hat, ob bei dem Angeklagten
Mängel vorhanden sind, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer solcher
Straftaten in sich bergen, die nicht nur "gemeinlästig" sind oder den Charakter von
Bagatelldelikten haben. Diese Mängel müssen bei Tatbegehung und auch im Zeitpunkt
der Entscheidung vorliegen und darüber hinaus in der Tat hervorgetreten sein.
Schließlich muss an der Möglichkeit ausreichender erzieherischer Beeinflussung der
auf die Begehung von Straftaten gerichteten Neigungen durch andere - im Rahmen des
§ 30 JGG auf dort begrenzte - jugendrichterliche Rechtsfolgen fehlen (vgl. zum Ganzen
BGH, NStZ 2010, S. 280; Eisenberg, a.a.O., § 17
65
Rdn. 18 a ff.).
66
Diesem Prüfungsumfang - insbesondere auch hinsichtlich der Feststellung des
Vorhandenseins schädlicher Neigungen auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung -
ist das Tatgericht nur begrenzt nachgekommen.
67
Der Senat hält es indes sachlich für gerechtfertigt, angesichts der Besonderheiten des
vorliegenden Falles einen modifizierten Bewertungsmaßstab zugrundezulegen und
jedenfalls die Anforderungen an das Vorhandensein schädlicher Neigungen noch zum
Urteilszeitpunkt nicht zu überspannen.
68
Voraussetzung und Maßstab für Auswahl und Bemessung der Jugendstrafe ist, dass sie
im konkreten Fall erzieherischen Zielen Rechnung zu tragen hat (BGH, Beschl. v.
04.11.2009 - 2 StR 424/09; Eisenberg, a.a.O., § 17 Rdn. 4). Um diesem Erfordernis
Genüge zu leisten, bedarf es daher der Feststellungen schädlicher Neigungen auch
noch im Zeitpunkt des Strafausspruchs.
69
Kann diesen erzieherischen Zwecken - wie im vorliegenden Fall aufgrund des
Erwachsenenalters des Angeklagten bereits im Tatzeitpunkt - ohnehin nicht Rechnung
getragen, ist auch der Bewertungsmaßstab anzupassen, denn der Staat darf gegenüber
Erwachsenen kein Erziehungsrecht geltend machen (Eisenberg/Reuther,
Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, S. 490).
70
Allerdings sind aufgrund des rechtskräftigen Schuldausspruchs und dessen
Bindungswirkung die im Rahmen des § 30 JGG zur Verfügung stehenden
Reaktionsmittel ihrer spezifisch jugendgerichtlichen Art nach zwingend und
abschließend vorgegeben und schließen die Anwendung eines anderen
Rechtsfolgensystems aus (Ostendorf, NJW 1981, S. 378 (380); heute einhellige
Meinung, vgl. Eisenberg, a.a.O., § 30 Rdn. 16; Ostendorf, JGG, § 30 Rdn. 3, unter
anderem unter Hinweis darauf, dass Potrykus seine – im hiesigen Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft zitierte – frühere gegenteilige Ansicht (NJW 1955, S. 246)
später ausdrücklich aufgegeben hat).
71
Eine der in der Literatur diskutierten Ausnahmen von dieser Bindungswirkung – im
Nachverfahren ergibt sich ein Verfahrenshindernis, der Schuldspruch beruht auf einem
ungültigen Gesetz bzw. die festgestellte Tat ist aus anderen Gründen nicht strafbar (vgl.
Eisenberg, a.a.O., § 30 Rdn. 16 – 20) – liegt hier ersichtlich nicht vor: Der Angeklagte
hat sich verfolgbar strafbar gemacht, in Rede steht allein noch die Art der Sanktion.
72
Durch eine den tatsächlichen Umständen angepasste Modifikation der
Begründungserfordernisse wird diese Bindung jedoch nicht in Frage gestellt.
73
Die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen indes darf dabei nicht in Wegfall geraten
sondern wird - wie durch das Amtsgericht zutreffend erfolgt - unter
Prognosegesichtspunkten zu erfassen und bewerten sein.
74
b)
75
Der Senat hält im Rahmen der gebotenen Prüfung des Einzelfalls auch die mit der
Revision der Staatsanwaltschaft angegriffene Verhängung der Mindestjugendstrafe von
6 Monaten nicht für unvertretbar.
76
Nach § 30 Abs. 1 JGG erkennt der Richter, wenn sich durch schlechte Führung des
Jugendlichen während der Bewährungszeit herausstellt, dass die in dem Schuldspruch
missbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, dass
eine Jugendstrafe erforderlich ist, auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs
bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen
hätte.
77
Ausführungen zur Höhe einer zu verhängenden Jugendstrafe enthält das
Schuldsprucherkenntnis vom 21.02.2008 - wie in der angefochtenen Entscheidung
zutreffend angemerkt - nicht. Bei Betrachtung der festgestellten Tatbilder und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus der zu
verhängenden Jugendstrafe und der gegen den Angeklagten verhängten 4-jährigen
Gesamtstrafe des allgemeinen Strafrechts ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, NJW
1960, S. 1531), begegnet die Festsetzung des nach § 18 Abs. 1 S. 1 JGG vorgegebenen
6-monatigen Mindestmaßes des Jugendstrafe keinen Bedenken, zumal auch nicht
78
unberücksichtigt bleiben durfte, dass die nach § 18 Abs. 2 JGG gesetzlich bestimmte
Orientierung an der erforderlichen erzieherischen Einwirkung als
Bemessungsgrundlage hier aus den bereits genannten Gründen ohnehin nicht möglich
ist.
Zu erkennen geben lassen sollten die Strafzumessungserwägungen indes, dass sich
das Tatgericht der übrigen Rechtsfolgenmöglichkeiten nach § 30 JGG bewusst
gewesen ist.
79
B.
80
Die Revision des Angeklagten war auf dessen Kosten als unbegründet zu verwerfen, da
die allein erhobene Sachrüge - wie aus den vorstehenden Ausführungen deutlich wird -
keine durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung aufdeckt.
81