Urteil des OLG Hamm vom 18.05.2010

OLG Hamm (funktionelle zuständigkeit, gvg, zpo, auflage, zuständigkeit, rechtsmittel, drucksache, beschwerde, abteilung, entscheidungszuständigkeit)

Oberlandesgericht Hamm, II-2 Sdb (FamS) Zust. 14/10
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 Sdb (FamS) Zust. 14/10
Tenor:
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten vor dem Amtsgericht Hagen über
die Herausgabe eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen: ##-##-###.
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Die Zivilabteilung qualifiziert den Rechtsstreit als eine Familiensache im Sinne der §§
23 a I Ziff. 1 GVG, 111 Ziff. 10 FamFG. Durch Beschluss vom 17.03.2010 hat sie sich für
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Familienabteilung verwiesen.
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Die Familienabteilung steht dieser Auffassung ablehnend gegenüber und hält den
Rechtsstreit weder für eine Haushaltssache noch für eine sonstige Familiensache im
Sinne des § 111 Ziffn. 5, 10 FamFG. Insbesondere rühre der streitgegenständliche
Herausgabeanspruch weder aus der Ehe (§ 266 I Ziff. 2 FamFG), noch stehe er in einem
Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung zwischen den Beteiligten (§ 266 I
Ziff. 3 FamFG). Durch Beschluss vom 31.03.2010 hat die Familienabteilung die
Übernahme des Verfahrens abgelehnt.
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II.
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1.
7
Da das Verfahren nach dem 01.09.2009 beim Amtsgericht Hagen eingeleitet worden ist,
beurteilt sich der Streit über die funktionelle Zuständigkeit zwischen den beiden
Abteilungen des Amtsgerichts gemäß § 111 I FGG-RG nach neuem Recht. Hiernach ist
der Senat zu einer Entscheidung allerdings länger nicht berufen.
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2.
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Nach dem neu eingefügten § 17 a VI GVG erstrecken sich bei Antragsverfahren die
Vorschriften zur Entscheidung über den Rechtsweg in § 17 a I GVG bis § 17 a V GVG
für die Bereiche der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und
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Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch auf die Streitigkeiten über die
interne (funktionelle) Zuständigkeit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben
Gerichts in ihrem Verhältnis zueinander (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 318; BR-
Drucksache 309/07, S. 724; Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Auflage, § 17 a GVG, Rdnr. 21;
Musielak-Wittschier, ZPO, 7. Auflage, § 17 a GVG, Rdnr. 23; Prütting/Gehrlein-Bitz,
ZPO, 1. Auflage, § 17 a GVG, Rdnr. 1).
3.
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Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17 a VI, II S. 1 GVG für unzuständig
erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die
Beteiligten nunmehr gemäß § 17 a VI, IV S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht aus der
maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die
Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen
Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist.
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Entsprechend stellt § 17 a VI, II S. 3 GVG klar, dass der Verweisungsbeschluss für
diesen Spruchkörper bindend ist. Für eine analoge Anwendung der §§ 5 I Ziff. 4 FamFG,
36 I Ziff. 6 ZPO zur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Senats über die
Beschwerdemöglichkeit hinaus verbleibt kein Raum. Seine in der Vergangenheit
abweichende Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 22.12.2009, Az: 2 Sdb (FamS)
Zust. 31/09, FPR 2010, 100; FamRB 2010, 112) hält der Senat nicht aufrecht.
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