Urteil des OLG Hamm vom 23.03.2006

OLG Hamm: nichterfüllung, schlussabrechnung, ergänzung, gewährleistung, vollstreckbarkeit, beitrag, rüge, erstellung, datum, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 23 U 26/05
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 26/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 651/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 2005 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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A.
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Von einem Tatbestand wird abgesehen und zur Darstellung des Sachverhalts auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 ZPO
in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den von dem Kläger in der
ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, nämlich den Beklagten zu
verurteilen,
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1.
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Beginn und Ende der Gewährleistungsfristen sämtlicher an dem Neubeu des
Zweifamilienhauses in #### X, H-Weg, beteiligten Gewerke aufzulisten,
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2.
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eine systematische Zusammenstellung der zeichnerischen und rechnerischen
Ergebnisse des Bauobjektes #### X, H-Weg, zu erstellen,
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nach Erfüllung der Leistungen zu vorstehenden Ziffern 1 und 2
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3.
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die Schlussabrechnung des Bauobjektes #### X, H-Weg, zu erstellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14
B.
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Die Berufung hat keinen Erfolg; die Klage ist unbegründet.
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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den
Beklagten keinen Anspruch mehr gemäß § 631 Abs. 1 BGB auf Erbringung von
Leistungen aus dem am 14./18. April 1986 geschlossenen Architekten der Parteien
geltend machen kann. Weder der mit der Berufung eingeführte neue Sachvortrag in
Verbindung mit der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das Landgericht
sowie die von der Berufung angegriffene rechtliche Würdigung des Landgerichts
rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Urteils.
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Unstreitig hat der Beklagte zwar seine Leistungen für den Kläger eingestellt, ohne dass
das Leistungsbild des geschlossenen Architektenvertrages vollständig erfüllt worden
war. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er jedoch die mit seinen Klageanträgen
zu 1) bis 3) begehrte restliche Erfüllung der noch ausstehenden Grundleistungen der
Leistungsphasen 8 (Klageantrag zu 1) und 3)) und 9 (Klageantrag zu 3)) des § 15 Abs. 2
HOAI in Verbindung mit § 2 des Architektenvertrages der Parteien nicht mehr verlangen,
weil etwaige Erfüllungsansprüche des Klägers verwirkt sind. Auf die zutreffenden
Feststellungen des Landgerichts (S. 5 bis 7 der Entscheidungsgründe) wird verwiesen.
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Ergänzend ist noch auszuführen:
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Bei der mit dem Klageantrag zu 3) von dem Beklagten begehrten Erstellung der
Schlussabrechnung des Bauobjekts H-Weg in X des Klägers handelt es sich um die der
Leistungsphase 8 zuzuordnende Kostenfeststellung nach DIN 276 (Teil 3 Anhang C,
vgl. hierzu auch Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 193). Diese Leistung
hatte der Beklagte durch die mit Schreiben vom 7. März 1987 beigefügte
Kostenfeststellung, die sich nur auf die Kostengruppen 3.0.0.0 und Kostengruppen
7.1.0.0 bis 7.3.0.0 bezog, nicht vollständig erfüllt. Der Beklagte selbst hat in diesem
Schreiben darauf hingewiesen, dass er die dem Kläger versprochenen Unterlagen,
nämlich die Kostenfeststellungen zur Kostengruppe 3.0.0.0 und 7.1.0.0 bis 7.3.0.0 zu
dessen Bauvorhaben übersendet. Diese Kostengruppen enthielten die genauen
Bauwerkskosten und die Baunebenkosten für Architekten und Statikerleisten. Die
restlichen Kosten seien vorerst noch aus dem Kostenanschlag vom 24. September 1986
zu entnehmen, da ihm – dem Beklagten – teilweise genaue Abrechnungen fehlten oder
die Arbeiten noch nicht durchgeführt worden seien (Außenanlagen etc.).
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Aufgrund dieses Schreibens durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger
seinerseits den erforderlichen Beitrag zur Komplettierung leistete und zwar soweit
Abrechnungen fehlten, diese ihm – dem Beklagten - alsbald, und soweit Leistungen
noch nicht durchgeführt worden waren, die entsprechenden Belege alsdann zuleitete.
Damit war es ersichtlich zunächst Sache des Klägers, dem Beklagten die noch
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fehlenden Unterlagen zur Komplettierung der Kostenfeststellung zur Verfügung zu
stellen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Sache ruhen lassen. Erst durch die
beiden Schreiben vom 16. November und 30. November 2004 forderte der Kläger die
"Schlussrechnung" des Bauobjekts. Im Jahr 2004 konnte er jedoch ohne Übergabe der
noch fehlenden Unterlagen keine Ergänzung der Kostenfeststellung mehr fordern.
Die mit dem Klageantrag zu 1) geforderte Auflistung des Beginns und Ende der
Gewährleistungsfristen sämtlicher an dem Bauobjekt beteiligten Gewerke hat der
Beklagte nicht erbracht. Die Nichterfüllung dieser Leistung ist grundsätzlich erheblich
und würde eine Honorarkürzung rechtfertigen. Die Erfüllung dieses Anspruchs ist
jedoch zeitbezogen, weil Sinn und Zweck des Auflistens der Gewährleistungsfristen in
der Überwachung der Gewährleistung besteht. Gewährleistungsansprüche bestehen
jedoch ersichtlich nicht mehr, daher ist die erstrebte Erfüllung sinnlos. Ob dem Kläger
ggf. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zustehen bzw. zugestanden
haben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
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Die von dem Kläger mit seinem Klageantrag zu Ziffer 2) begehrte systematische
Zusammenstellung der zeichnerischen und rechnerischen Ergebnisse des Bauobjekts
scheitert bereits daran, dass der Kläger eine Kostenfeststellung nicht mehr verlangen
kann. Auch musste der Beklagte im Jahr 2004 nicht mehr mit einem solchen Anliegen
des Klägers rechnen.
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C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zugelassen, weil die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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