Urteil des OLG Hamm vom 29.02.2008

OLG Hamm: vergütung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 3/08
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 3/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, 11 F 133/07
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 14.12.2007 und auf die
Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 21.11.2007 werden die
Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Kamen vom
04.12.2007 und vom 19.11.2007 abgeändert.
Die Rechtsanwalt H aus L gegen die Landeskasse zustehende, an die
Beteiligte zu 1.) auszuzahlende Vergütung wird auf 719,95 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, die Rechtsanwalt H gegen die Landeskasse
zustehende Vergütung sei wirksam an sie abgetreten worden.
2
Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat durch Beschluss vom
19.11.2007 eine von der Beteiligten zu 1.) beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom
04.12.2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit ihrer
Beschwerde.
3
Die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.) haben Erfolg. Die von ihr
angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts sind abzuändern. Dem
Vergütungsfestsetzungsantrag ist stattzugeben.
4
Der Rechtsanwalt H gegen die Landeskasse zustehende Vergütungsanspruch, der sich
entsprechend seiner zutreffenden Berechnung vom 16.10.2007 auf 719,95 € beläuft, ist
von ihm wirksam an die Beteiligte zu 1.) abgetreten worden.
5
Das ergibt sich zum einen aus der mit Schreiben vom 14.02.2008 vorgelegten
Abtretungserklärung vom 11.02/12.02.2008, die nach Inkrafttreten der Neufassung des §
49 b Abs. 4 BRAO erfolgt ist, und zum anderen aus der den Anforderungen des neuen
Rechts genügenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Antragstellers des
Ausgangsverfahrens vom 19.10.2007.
6
Die von der Beteiligten zu 2.) vertretene Auffassung, dass gegen die Landeskasse
gerichtete Prozesskostenhilfevergütungsansprüche höchstpersönlich und deshalb nicht
abtretbar seien, findet in den nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Stütze.
7
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerde- und das Erinnerungsverfahren ist gem. §
56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG nicht veranlasst.
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