Urteil des OLG Hamm vom 19.01.2004

OLG Hamm: zwangsvollstreckung, vollmacht, darlehensvertrag, rückzahlung, urkunde, geschäft, kaufvertrag, unterzeichnung, einwendung, nichtigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 182/03
Datum:
19.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 182/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 30/03
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juni 2003 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das
angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 05.06.2003 (Bl. 358 ff. d.A.).
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Zweitinstanzlich hat der Kläger wie folgt vorgetragen:
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Der Kläger ist der Auffassung, Ansprüche, die die Beklagte im Wege der Abtretung
erlangt habe, seien nicht vom Sicherungszweck der Grundschuld gedeckt. Zudem führe
der Widerruf des Darlehensvertrags auch zur Unwirksamkeit der allgemeinen
Geschäftsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Sicherungsabrede.
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Die von ihm behauptete Haustürsituation müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung, in diesem Zusammenhang sei eine
analoge Anwendung des § 123 BGB geboten; er regt im Hinblick auf die Richtlinie
85/577/EWG v. 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz insoweit die Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof an.
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Durch den Widerruf sei keine Pflicht der Kläger zur Rückzahlung des Darlehenskapi-tals
entstanden, sondern eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an der von
ihnen erworbenen Eigentumswohnung an die Beklagte. Bei dem Darlehensver-trag und
dem Kaufvertrag handele es sich nämlich um ein verbundenes Geschäft. Mangels einer
Regelung im Haustürwiderrufsgesetz a. F. sei § 9 des Verbraucher-kreditgesetzes a. F.
analog anwendbar.
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Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass unabhängig von der Anwendbarkeit des § 9
Verbraucherkreditgesetz a. F. wegen der wirtschaftlichen Einheit von Darlehens- und
Kaufvertrag gem. § 242 BGB ein Einwendungsdurchgriff möglich sei. Auch dann, so
meint er, bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens-
kapitals.
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Der Kläger meint, auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta sei
nicht mit der Richtlinie 85/577/EWG v. 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz
vereinbar. Unter Hinweis auf die von ihm in Ablichtung überreichte Stellungnahme der
Europäischen Kommission vom 02.12.2003 ggü. dem Präsidenten und den Mitgliedern
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 regt
er auch insoweit die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an.
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Die persönliche Haftungsübernahme in der Grundschuldbestellungsurkunde sei ein
abstraktes Schuldversprechen. Dieses sei von der erteilten Vollmacht nicht umfasst. Die
Erklärung bezüglich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei auch
mit den Vorschriften des AGBG nicht vereinbar. Wegen der nicht eindeutigen und
verschachtelten Vollmachtserteilung sei deren Umfang im Hinblick auf die persönliche
Haftung und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nämlich
unverständlich und nicht eindeutig.
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Der
Kläger
beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 05.06.2003,
Aktenzeichen: 6 O 30/03 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
Urkunde des Notars Dr. T, E2 vom 15.04.1998, UR-Nr. ###/98 für
unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in
Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers
betrieben wird
Hilfsweise
beantragt
er,
das Urteil des Landgerichts Essen vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 6 O
30/03 aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die
Beklagte
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, die Vollmacht sei wirksam erteilt worden.
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Auch an sie abgetretene Ansprüche seien von der Sicherungsvereinbarung gedeckt.
Dies gelte gerade hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs aus dem Vorausdar-lehen,
der von Anfang an Bezugsgegenstand der Sicherungsabrede gewesen sei.
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Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen; jedenfalls sei sie nicht kausal für den
Vertragsschluss gewesen und ihr nicht zuzurechnen.
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Die Sicherungsabrede sei vorliegend im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F. nicht
widerruflich, da die einzige danach geschuldete Leistung, die Bestellung der
Grundschuld, zur Zeit des Widerrufs bereits seit Jahren erbracht gewesen sei.
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Selbst wenn man von einem wirksamen Widerruf ausginge, hafteten sowohl die
Grundschuld als auch die persönliche Vollstreckungsunterwerfung für die dann
bestehenden Rückzahlungsansprüche aus § 3 I HWiG a. F. ebenfalls.
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Bei dem Immobilienkaufvertrag und dem Darlehensvertrag handele es sich nicht um
verbundene Geschäfte, eine "Durchgriffsabwicklung" sei durch § 3 II Nr. 2 VerbrKG a. F.
ausgeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten
Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
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In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 15.04.1998 ist
nicht unzulässig.
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1. Der Titel ist wirksam errichtet worden. Die Vollmacht umfasste auch die
Begründung der persönlichen Haftung des Klägers. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut be-zieht sich die Vollmacht hinsichtlich der Vollstreckungsunterwerfung
auf das gesamte Vermögen, womit nicht nur das Grundeigentum, sondern auch
das übrige Vermögen erfasst wird. Dies wird üblicherweise dadurch erreicht, dass
der Schuldner zusätzlich zur Grundschuld die persönliche Haftung übernimmt.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen eine wirksame
Bevollmächtigung. Eine formularmäßige Voll-macht, die eine
Unterwerfungserklärung umfasst, verstößt nicht gegen § 3 AGBG a.F. (BGH, Urteil
vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 26.11.2002, NJW 2003, 885).
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2. Eine Einwendung gegen den der Unterwerfungserklärung zugrundeliegenden
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Anspruch, die der Beklagten nach § 812 BGB entgegengehalten werden könnte, besteht
nicht. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis
dar, aus dem die Beklagte nach § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO vollstrecken kann. Die
persönliche Haftungsübernahme teilt den Sicherungszweck der Grundschuld, so dass
der Kläger alle Einreden aus dem Sicherungsvertrag geltend machen kann (Palandt-
Bassenge, BGB, 63. Auflage 2004, § 1191 Rn. 2).
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a) Zwar ist die auf Abschluss des Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung des
Klägers gem. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. infolge des von ihm erklärten Widerrufs nicht
wirksam geworden:
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aa) Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch bei Realkreditverträgen ist
durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2002, 1181 ff.) klargestellt;
sie ergibt sich infolge richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG unter
Beachtung des Urteils des EuGH vom13.12.2001 (NJW 2001, 281).
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bb) Eine Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG a. F. lag im Zusammenhang mit
dem Abschluss der hier in Rede stehenden Darlehensvertrages vor. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Kläger in seiner Privatwohnung von dem
Zeugen E aufgesucht, ohne diesen hierzu aufgefordert zu haben. Es kam zu mehreren
Besuchen des Zeugen, die der Erörterung des Erwerbs einer Eigentums-wohnung
sowie der Finanzierung dieses Erwerbs durch die Beklagte dienten, und die in die
Unterzeichnung u.a. des entsprechenden Darlehensvertrages - ebenfalls in der
Privatwohnung des Klägers - mündeten.
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Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser, hier zusammen gefasst
wiedergegebenen Aussage des Zeugen E zu zweifeln, zumal sie mit der vom Kläger
gegebenen Darstellung des Geschehens in ihren wesentlichen Zügen übereinstimmt.
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cc) Durch diese mündlichen Verhandlungen in seiner Privatwohnung wurde der Kläger
auch zur Abgabe seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärungen bestimmt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen E kam
es vom ersten persönlichen Kontakt am 27.03.1998 bis zur Unterzeichnung des
Darlehensvertrages am 22.04.1998 in weniger als vier Wochen zu mehreren Treffen, die
der Vorbereitung des Abschlusses des Darlehensvertrages sowie der Bausparverträge
dienten, zudem zu einem Notartermin am 06.04.1998, in dem die an das Fa. M GmbH
gerichtete Kaufangebotes des Klägers beurkundet wurde. Der Senat verkennt nicht,
dass unter Umständen sogar schon bei einem kürzeren Zeitraum zwischen (erster)
Haustürsituation und Darlehensvertragsschluss als dem hier gegebenen der durch die
erstgenannte ausgelöste Überrumpelungseffekt wegfallen kann. Im hier zu
beurteilenden Fall, in dem es zwischen den genannten Ereignissen in dichter zeitlicher
Abfolge zu weiteren, aus Sicht des Klägers für den Wohnungserwerb und seine
Finanzierung notwendigen Zwischenschritten kam, hat er jedoch keinen Zweifel, dass
der Eindruck, den die in seiner Wohnung geführten Verhandlungen auf den Kläger
machten, für diesen bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages bestimmend blieb.
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dd) Bereits unter Rückgriff auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, ZIP
2003, 1741; NJW 2003, 1390, 1391 und 424, 425) ist das Verhalten des Zeugen E als
Vermittler angesichts der schon zur Zeit des in Rede stehenden Vertrags-schlusses
unstreitig mehrjährigen Zusammenarbeit zwischen der Fa. I einerseits und der
Beklagten andererseits dieser auch zuzurechnen (vgl. Senat, Urteile vom 17.03.2003, 5
U 43/01, und vom 01.12.2003, 5 U 106/03), so dass dahin stehen kann, ob, wie der
Kläger meint, sich ein derartiger Rückgriff unter generellen Gesichtspunkten verbietet.
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ee) Der mit Schreiben vom 17.04.2002 erklärte Widerruf erfolgte auch rechtzeitig. Die
Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. war mangels schriftlicher Belehrung über das
Widerrufsrecht gem. § 2 Abs. 1 HwiG a. F. nicht in Gang gesetzt, die dort genannte
zeitliche Obergrenze ist noch nicht erreicht.
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b) Der hiernach wirksam erklärte Widerruf des Darlehensvertrages begründet aber keine
Einwendung der Kläger gegen den mit der Unterwerfungserklärung titulierten Anspruch.
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aa) Im Falle eines wirksamen Widerrufs trifft nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a.F. jeden
Vertragsteil die Verpflichtung, den anderen die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Der Kläger muss der Beklagten die ausgezahlten
Nettokreditbeträge sowie deren marktübliche Verzinsung erstatten (BGH, Urteil vom
26.10.2002, NJW 2003, 885). Dieser Anspruch der Beklagten wird durch die
Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit
Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR
263/02; BGH, Urteil vom 26.10.2002, NJW 2003, 885). Nach Ziffer 11 b) der
Darlehensbedingungen, die als Anlage dem Darlehensvertrag beigefügt waren, sollen
alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche des Kreditgebers gesichert
werden. Davon werden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche für den Fall der
Unwirksamkeit des Vertrages erfasst. Die Tatsache, dass diese von der Beklagten
vorliegend im Wege der Abtretung erworben wurden, gibt – gerade aufgrund des engen
gegenständlichen Zusammenhangs zwischen der zitierten
Sicherungszweckbestimmung und dem Vertrag über das Vorausdarlehen – zu keiner
anderen Bewertung Anlass.
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Der zwischen den Parteien geschlossene Sicherungsvertrag ist auch weiterhin wirksam.
Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch die Verpflichtung zur Bestellung einer
Sicherungsgrundschuld als Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 1
Abs. 1 HWiG a.F. anzusehen ist (BGH, Urteil vom 26.9.1995, NJW 1996, 55; Senat,
Urteil vom 24.8.1998, WM 1999, 73). Der Kläger hat jedoch mit seinem Schreiben vom
17.04.2002 nur den Darlehensvertrag widerrufen. Nach dem eindeutigen Wortlaut seiner
Erklärung bezieht sich diese nur auf das Vorausdarlehen.
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Eine Nichtigkeit des Sicherungsvertrages ergibt sich auch nicht aus § 139 BGB.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen die Sicherungsabrede
gerade auch für den Fall getroffen wurde, dass im Falle der Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages Rückzahlungsansprüche der Beklagten
bestehen (vgl. Urteil des BGH vom 28.10.2003, XI ZR 263/02, S. 9, 10).
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bb) Der Kläger kann eine Rückzahlung des Kapitals nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3
VerbrKrG a.F. verweigern. Der Widerruf des Kreditvertrages berührt die Wirksam-keit
des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht. § 9 VerbrKrG a.F. ist ge-mäß § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nicht anwendbar, da der Kredit von der Siche-rung durch ein
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Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nicht anwendbar, da der Kredit von der Siche-rung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf
Realkreditverträge anzuwenden (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH,
Urteil vom 23.9.2003, XI ZR 135/02; BGH, Beschluss vom 23.9.2003, XI ZR 325/02;
BGH, Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741; BGH, Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003,
1390; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 442; BGH, Urteil vom 9.4.2002, NJW
2002, 1881). Die Haustürgeschäfte-richtlinie steht dem nicht entgegen, weil Art. 7 die
Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem
einzelstaatlichen Recht über-lässt (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH,
Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 422, 423).
Der für das dem Kläger gewährte Darlehen zu zahlende anfängliche effektive Jahres-
zins von 5, 54 % liegt auch auf durchschnittlichem Niveau. Die Streubreite erstreckte
sich lt. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank im April 1998 auf bis zu 6,06 %.
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cc) Ein Einwendungsdurchgriff ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Bei der
Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten des
Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242 BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der
Rechtsprechung nicht zugelassen (Senat, Urteil vom 21.11.1996, WM 1998, 1230,
1233). Es fehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an einer typischen
Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und Unternehmen. Ein wirtschaftlich
einheitliches Geschäft liegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen
Verträge mit entsprechender Risikoverteilung liegt im Interesse des Anlegers, der
insoweit auch das Aufspaltungsrisiko tragen muss. Im Normalfall sind Kaufvertrag und
Kreditvertrag nicht nur rechtlich, sondern regelmäßig auch aus Sicht des
Käufers/Kreditnehmers wirtschaftlich zu trennen. Auch der rechtsunkundige Laie weiß,
dass Immobilienverkäufer und Kredit gebende Bank verschiedene Rechtsträger sind,
die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnehmen. Beim finanzierten
Immobilienkauf kommt ein Einwendungsdurchgriff allenfalls dann in Betracht, wenn sich
die Kredit gewährende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern
sich in darüber hinausgehender Weise aktiv an dem finanzierten Geschäft beteiligt und
dadurch dem Käufer gleichsam als Partner des finanzierten Geschäftes
gegenübergetreten ist. Dazu fehlen im vorliegenden Fall jedoch konkrete Anhaltspunkte
(vgl. Senat, Urteil vom 27.1.2003, 5 U 178/01).
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3. Pflichtverletzungen der Beklagten, auf die der Kläger Schadensersatzansprüche
stützen könnte, welche er ihr im vorliegenden Rechtsstreit einredeweise entgegen-
halten könnte, sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revison wird nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da - auch unter Berücksichti-gung
der aktuellen Entwicklungen im Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in
der Rechtssache C-350/03 - die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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