Urteil des OLG Hamm vom 29.12.2005

OLG Hamm: mediation, report, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 246/05
Datum:
29.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 246/05
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 592/04
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Beteiligten
zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.820,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2005 zu
zahlen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
1
Die angemeldete Terminsgebühr über 1.400,-- Euro zuzüglich 230,40 Euro
Umsatzsteuer = 1.670,40 Euro ist festzusetzen. In VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG ist
ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Besprechungen ohne
Beteiligung des Gerichts", wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen. Das kann
bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein (vgl. auch OLG Koblenz, RVG Report 2005,
269 f.).
2
Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens.
Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühren gehören zu den
Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG, so dass sie
entgegen der Auffassung des Rechtspflegers auf Antrag des Rechtsanwalts
festzusetzen sind.
3
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.
4