Urteil des OLG Hamm vom 20.10.2009

OLG Hamm (rückwirkung, gesetz, vorschrift, gesetzesänderung, anrechnung, zpo, vergütung, begründung, berechnung, teil)

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 461/09
Datum:
20.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 461/09
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 308/07
Tenor:
Der Senat weist auf Folgendes hin:
Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom
26.08.2009, 2 W 240/09) und Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, 12
W 91/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, 2 W 128/09)
– zitiert jeweils nach juris – sowie dem 6. Familiensenat des OLG Hamm
(Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und anders als die
Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009; 8 W 339/09)
und Koblenz (Beschluss vom 1.9.2009, 14 W 553/09) der Auffassung,
dass § 15a RVG wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG
auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag
vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden ist.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 RVG, der zumindest
entsprechend anwendbar ist (1.), liegen vor (2.).
1.
§ 60 Abs. 1 RVG ist zumindest entsprechend anwendbar. Das am 5.
August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I. S. 2449), durch das §
15a RVG neu eingeführt worden ist, enthält keine
Überleitungsvorschriften.
1.1.
Zweifel an der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG könnten deshalb
bestehen, weil einmal das RVG nur das Gebührenrechtsverhältnis
zwischen Anwalt und Mandant regelt und es nur über § 91 ff. ZPO,
insbesondere § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Relevanz des RVG und dessen
Änderung im Verhältnis zum unterliegenden Gegner kommt, um die es
im vorliegenden Streit geht. Zum anderen könnte bezweifelt werden, ob
es darum geht, „die Vergütung … zu berechnen…“ (§ 60 Abs. 1 S. 1
RVG), denn es geht im eigentlichen Sinne bei § 15a RVG nicht um die
Berechnung der Vergütung, sondern um die Anrechnung verschiedener
Gebühren aufeinander.
Dem ersten Argument ist allerdings schon entgegenzuhalten, dass der
Gesetzgeber die hier maßgebliche Regelung in § 15a Abs. 2 RVG
getroffen und damit dem RVG und dessen § 60 Abs. 1 unterworfen hat
und nicht etwa in § 91 ZPO. Zum anderen hat die Anrechnung eines
Gebührentatbestandes immer auch Einfluss auf die Berechnung des
Gebührentatbestandes, auf den angerechnet wird.
1.2.
Außerdem muss § 60 Abs. 1 RVG verfassungskonform (mit der Folge
der Anwendbarkeit) ausgelegt werden. Ohne Übergangsvorschrift würde
die Gesetzesänderung (dazu noch unter 2.) zu einer
verfassungsrechtlich zumindest problematischen Rückwirkung führen.
Auch bei einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung kann
die Güterabwägung ergeben, dass das Vertrauen des Bürgers auf die
bestehende Rechtslage den Vorrang verdient. Dies ist dann der Fall,
wenn die Rückwirkung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks
als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die
Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des
Gesetzgebers überwiegen (Herzog in Maunz-Dürig, Grundgesetz, 53.
Aufl. 2009, Art. 20 GG Rn. 89, m. Nachw. aus der Rechtsprechung des
BVerfG). Dass das Gemeinwohl eine Rückwirkung der in Frage
stehenden Gesetzesänderung erfordert, erscheint sehr zweifelhaft.
1.3.
Wenn entgegen den vorherigen Ausführungen § 60 Abs. 1 RVG nicht
unmittelbar anwendbar wäre, müsste die Vorschrift entsprechend
angewendet werden.
Die Begründung zum genannten Gesetz, mit dem § 15a RVG eingeführt
würde, verhält sich nicht über die Frage, warum der Gesetzgeber keine
Übergangsvorschrift für Altfälle erlassen hat.
Es kann sein, dass er sie wegen § 60 Abs. 1 RVG nicht für erforderlich
hielt.
Es könnte sein, dass der Gesetzgeber (unzutreffend, s. 2.) überhaupt
nicht von einer Gesetzesänderung, sondern von einer Klarstellung
ausging, die keiner Übergangsvorschrift bedürfe. Dafür könnte die
Gesetzesbegründung sprechen. Dort (BT-Drucks. 16/12717 S. 67 f.)
heißt es sinngemäß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Anrechnung von Gebührentatbeständen führe zu unbefriedigenden
Ergebnissen, die den Absichten zuwiderlaufe, die der Gesetzgeber mit
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe, mit der Regelung in
§ 15 a RVG solle der verfolgte Gesetzeszweck gewahrt werden.
Schließlich kann es sein, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer
Übergangsvorschrift nicht bedacht hat.
In allen Fällen läge eine ungewollte Gesetzeslücke vor, die sinnvoll
nach den Ausführungen oben unter 1.1. und 1.2. nur durch eine analoge
Anwendung des § 60 Abs. 1 RVG geschlossen werden könnte.
2.
Bei der Neueinführung des § 15a RVG handelt es sich um eine
Gesetzesänderung iSd. § 60 Abs. 1 RVG, nicht um eine bloße
Klarstellung, wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) meint.
Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG sieht nach altem und neuem
Recht vor, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt in derselben
Angelegenheit bereits vorgerichtlich tätig geworden ist. Nach dem
eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist die gerichtliche
Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche
Geschäftsgebühr, wovon insbesondere auch der BGH in ständiger
Rechtsprechung ausgeht (BGH NJW 2007, 2049, 2050; u.a. bestätigt
durch BGH NJW 2008, 1323 ff.). Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber in
Kenntnis der Rechtsprechung des BGH nicht geändert worden, worauf
das OLG Celle (a.a.O.) zu Recht in diesem Zusammenhang hinweist.
§ 15a Abs. 1 RVG regelt abweichend von der (zuvor zwingenden)
Vorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG, dass z.B. der
Anwalt sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühr grundsätzlich in
voller Höhe verlangen kann, im Gesamtbetrag jedoch vermindert um den
Anrechnungsbetrag. So kann er nach neuem Recht bei Anspruch auch
auf die Geschäftsgebühr die volle Verfahrensgebühr geltend machen,
während er nach altem Recht nur eine halbe Verfahrensgebühr geltend
machen konnte. Wie dies als Klarstellung und nicht als Änderung der
Gesetzeslage verstanden werden kann, vermag der Senat nicht
nachzuvollziehen. Dies lässt sich nur mit der verfehlten Auffassung
begründen, dies sei schon nach altem Recht so gewesen.
Die am Wortlaut orientierte Auslegung des BGH zum alten Recht war
und ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der
Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen des BGH und auch des
Kammergerichts (a.a.O.), das zutreffend darauf hinweist, dass es nicht
auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers ankommt, sondern auf den
im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen. Hat der Gesetzgeber im
Verfahren um die Einführung des RVG den Fehler gemacht, seinen
(auch in der Begründung nicht geäußerten) Willen nicht nur nicht im
Wortlaut zum Ausdruck zu bringen, sondern den Wortlaut im Gegensatz
zu seinem Willen zu formulieren, kann er dies nicht dadurch beseitigen,
dass er unter Berufung auf eine vermeintlich falsche Rechtsprechung ein
Gesetz durch ein neues Gesetz „klarstellt“, sofern dies gewollt sein
sollte.
II.
Angesichts der entgegenstehenden Entscheidung der
Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz muss der Senat im Fall einer
Entscheidung in dieser und in zahlreichen anderen noch zur
Entscheidung anstehenden Beschwerdesachen die Rechtsbeschwerde
zulassen.
Der Senat schlägt den Parteien vor, die Entscheidung zur Vermeidung
überflüssiger Kosten bis zu einer abschließenden Entscheidung des
BGH in dieser Frage auszusetzen.
Mit der Entscheidung des II. Zivilsenats im Beschluss vom 02.09.2009 –
II ZB 35/07, veröffentlicht in juris, dürfte die Rechtsfrage der Rückwirkung
des § 15 a RVG noch nicht endgültig geklärt sein. Denn es ist noch
völlig offen, ob die Rechtsauffassung des II. Zivilsenats auch von den
anderen mit dieser Frage befassten Senaten des BGH, insbesondere
vom VIII. Zivilsenat geteilt wird.
Die Parteien können zu dem Hinweisbeschluss und dem Vorschlag des
Senats binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Widerspricht eine Partei
dem Vorschlag, wird der Senat entscheiden.