Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2010

OLG Hamm (verhältnis zu, fahrzeug, vernehmung von zeugen, grundsatz der erforderlichkeit, höhe, zpo, verhältnis zwischen, gutachten, zeuge, höhere gewalt)

Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 125/09
Datum:
24.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 125/09
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 314/07
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2009 verkündete Urteil
der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
5.974,43 € abzüglich am 23.10.2007 gezahlter 4.795,35 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus
5.974,43 € für den Zeitraum vom 14.08. bis zum 22.10.2007, aus
1.179,08 € für den Zeitraum vom 23.10.2007 bis zum 09.03.2008 und in
Höhe von 14.25 % aus 1.179,08 € seit dem 10.03.2008 zu zahlen sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2007 an die
Prozessbevoll¬mächtigten der Klägerin zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 32 %
und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %. Die Kosten der
Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
1.
3
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund
Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch
Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des
Sachverständigen Dr.Ing. Dipl.-Phys. L3 L2.
5
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das
Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2008 und das schriftliche Gutachten vom 05.02.2009
Bezug genommen.
6
Das Landgericht hat sodann nach Zahlung eines Betrages von 4.795,35 € am
23.10.2007 durch die Beklagten und der insoweit übereinstimmenden
Erledigungserklärung durch die Parteien mit der aus dem angefochtenen Urteil
ersichtlichen Begründung der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Klage
weitere 234,65 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 546,69 € nebst Zinsen
zugesprochen.
7
2.
8
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Klageziel soweit die Klage in erster Instanz erfolglos geblieben ist
weiter. Zur Begründung trägt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen ergänzend im Wesentlichen vor:
9
Der Entscheidung des Landgerichts liege eine unvollständige Beweisaufnahme und
fehlerhafte rechtliche Würdigung zugrunde.
10
Die Beklagte zu 1) sei in alleinigem Verschulden ungebremst auf das klägerische
Fahrzeug aufgefahren, weil sie durch einen anderen Unfall auf der linken der drei
Fahrspuren in gleicher Fahrtrichtung und gleicher Höhe abgelenkt gewesen sei.
11
Der Zeuge M2 bleibe bei seiner Darstellung, dass er hinter dem Fahrzeug des Zeugen
N zum Zeitpunkt der Kollision mit der Beklagten zu 1) bereits gestanden habe.
12
Entsprechend sei auch die Polizei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) das
klägerische Fahrzeug auf das Fahrzeug des vorausfahrenden Herrn N aufgeschoben
habe. Herr N habe insoweit keine Zweifel geäußert. Vielmehr sei dieser Hergang vor Ort
unstreitig gewesen.
13
Unverständlicherweise habe das Landgericht von einer Vernehmung der
unfallaufnehmenden Polizeibeamten X und X2 abgesehen.
14
Das Aussageverhalten des Zeugen N sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass
die klägerische Haftpflichtversicherung den Schaden von über 10.000,00 € an dessen
Aston Martin zunächst übernommen habe und sich erst dann mit der
Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) habe auseinandersetzen wollen.
15
Unter näherer Ausführung im Einzelnen trägt sie vor, das unfallanalytische Gutachten
sei zur Aufklärung des Unfallhergangs ungeeignet.
16
Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht nicht davon ausgehen dürfen, der
Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden hier die Beklagte zu 1) sei erschüttert. Eine
Kürzung der Mietwagenkosten wie vom Landgericht vorgenommen sei nicht
gerechtfertigt. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr der angebotene Mietwagen zu
einem ortsüblichen Preis berechnet werde.
17
3.
18
Die Beklagten treten der gegnerischen Berufung entgegen und begehren deren
Zurückweisung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen dabei neben einer
pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus:
19
Das Landgericht sei zu Recht von einer Haftungsquote von nur 70 % zu Lasten der
Beklagtenseite ausgegangen. Aufgrund der Aussage des Zeugen N sei eindeutig, dass
der Zeuge M2 vor der Kollision mit der Beklagten zu 1) bereits auf das Fahrzeug des
Zeugen N aufgefahren sei. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund für eine
Falschaussage des Zeugen N. Die Aussage des Zeugen M2 stehe dem nicht entgegen,
weil sie faktisch Parteivortrag sei. Der Zeuge M2 habe als Ehemann der Klägerin ein
erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Im Übrigen könne die
Klägerin nur das vortragen, was ihr Ehemann ihr berichtet habe.
20
Der Sachverständige habe es für wahrscheinlicher gehalten, dass zwei Auffahrunfälle
erfolgt seien. Gegen dieses Gutachten seien in erster Instanz keine Einwände erhoben
worden. Hinsichtlich neuen Vortrags werde Verspätung gerügt.
21
4.
22
Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) ergänzend befragt und weiteren
Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens durch
den Sachverständigen Dr.Ing. Dipl.-Phys. L3 L2.
23
II.
24
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht eine
weitergehende Klageforderung nebst Zinsen nur in der ausgeurteilten Höhe zu.
25
1.
26
Dabei haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 7, 17 StVG, 823
Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. dem Grunde nach in voller Höhe.
27
a.
28
Der streitgegenständliche Unfall – Serienkollision von drei Fahrzeugen auf der B1 in
Dortmund Fahrtrichtung Unna – hat sich bei Betrieb des von der Beklagten zu 1)
gesteuerten PKW ereignet.
29
Höhere Gewalt im Sinn des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.
30
Der Unfall war für die Beklagte zu 1) auch nicht unabwendbar im Sinn von § 17 Abs. 3
StVG. Sie hat vielmehr eingeräumt, auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren zu sein,
weil sie infolge Unachtsamkeit – abgelenkt durch ein weiteres Unfallgeschehen auf der
B 1 - zeitweilig zur Seite geblickt habe.
31
Auf Seiten der Klägerin kommt ebenfalls keine Unabwendbarkeit in Betracht. Es bleibt
möglich, dass der Zeuge M2 den Unfall durch vorheriges Auffahren auf den Vordermann
mit verursacht hat und hierdurch weitergehende Unfallfolgen eingetreten sind. Kein
unabwendbares Unfallereignis ist es, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer jedenfalls
nur einen weniger folgenschweren Unfall verursacht hätte (BGH, NJW 1982, 1149;
König in Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 17 StGB Rdnr. 28).
32
Dies ergibt sich vorliegend aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L2. Dieser hat
ausgeführt, dass es aus technischer Sicht sogar wahrscheinlicher ist, dass der Zeuge
M2, der das klägerische Fahrzeug steuerte, zunächst auf seinen Vordermann
aufgefahren ist.
33
Den Parteien war zur Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten eine
Ausschlussfrist gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO gesetzt worden.
Einwendungen sind in dieser Frist gegen das Gutachten nicht erhoben worden. Soweit
jetzt erst in der Berufungsinstanz gegen das Gutachten eingewandt wird, es beruhe
wegen Fehlens von Unterlagen auf einer unzureichenden Grundlage und sei inhaltlich
falsch hinsichtlich der Bewertung, das Klägerfahrzeug sei "bremsbedingt eingefedert"
gewesen, der Fuß werde bei einem heckseitigen Aufprall regelmäßig vom Bremspedal
gelöst, ist dies als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen, § 531 ZPO.
34
Auch im übrigen ist die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
fehlerhaft. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen
im Sinn von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass
das Landgericht das Beweisergebnis aufgrund der einander widersprechenden
Aussagen der Zeugen N und M2 als offen bewertet hat. Dabei war zu berücksichtigen,
dass der Ehemann der Klägerin einerseits ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am
Ausgang des Rechtsstreits hat und andererseits keine Anhaltspunkte für eine
Falschangabe des Zeugen N bestehen. Die Tatsache, dass die klägerische
Haftpflichtversicherung den Schaden des Herrn N im Verhältnis zu diesem reguliert hat,
lässt den Schluss zu einer solchen Annahme allein nicht zu.
35
Auch eine Vernehmung der Polizeibeamten X und X2 war nicht veranlaßt:
36
Sie könnten entsprechend ihrer von der Klägerin zum Parteivortrag erhóbenen
schriftlichen Stellungnahme vom 24. 07. 2007 lediglich Angaben dazu machen, dass sie
nur einen einzigen Knall gehört hatten was wegen des damaligen
Verkehrsaufkommens das Überhören einer Kollision im Verhältnis zwischen Herrn N
und dem Zeugen M2 aber nicht ausschließt sowie dass der Zeuge N bei der
Unfallaufnahme ihnen gegenüber keine Zweifel an der Unfalldarstellung des Zeugen
M2 geäußert hatte. Auch hiernach bliebe aber ein Auffahren durch den Zeugen M2 auf
das vorausfahrende Fahrzeug vor der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1)
durchaus möglich.
37
Die insoweit unter Beweis gestellten Angaben als wahr unterstellt könnten die
verbleibende Unsicherheit nicht beseitigen.
38
b.
39
Der Umfang der Haftung der Beklagten hängt damit vom Ergebnis der nach § 17 Abs. 1,
2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab,
wobei zum Nachteil einer Partei nur unstreitige bzw. bewiesene Tatsachen
berücksichtigt werden können (König in Hentschel, aaO, § 17 StVG, Rdnr. 31).
40
aa.
41
Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) zu
berücksichtigen.
42
Diese Betriebsgefahr wird auch durch ein Verschulden erhöht.
43
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des
Auffahrenden: Entweder hat der Auffahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO
einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war entgegen § 1 Abs. 1
StVO unaufmerksam oder er hat zu spät reagiert. Zwar gilt der Anscheinsbeweis bei
Kettenauffahrunfällen - wie dem vorliegenden – nicht für die innerhalb der Kette
befindlichen Kraftfahrer, weil häufig nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und
wer wen aufgeschoben hat. Die Beklagte zu 1) war jedoch das letzte Glied in der Kette.
Auf den letzten in der Kette trifft der Anscheinsbeweis zu (OLG Karlsruhe, VersR 1982,
1150; König in Hentschel, aaO, § 17 StVG, Rdnr. 18).
44
Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) eingeräumt, nicht aufmerksam gewesen und deshalb
auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren zu sein.
45
bb.
46
Auf Seiten der Klägerin ist ebenfalls zunächst die Betriebsgefahr des klägerischen
Fahrzeuges zu berücksichtigen.
47
Ein Verschulden auf Klägerseite steht dagegen nicht fest, weil unklar geblieben ist, ob
der Zeuge M2 seinerseits auf den Vorausfahrenden aufgefahren war und dadurch den
Anhalteweg für die Beklagte zu 1) verkürzt hat. Ein Anschein für ein Verschulden
besteht hier gegen den innerhalb der Kette befindlichen Fahrer des klägerischen
Fahrzeuges nicht.
48
cc.
49
Die Abwägung der Verursachungsanteile ergibt hiernach eine volle Haftung der
Beklagtenseite für die ihr zuzurechnenden Schäden. Die Betriebsgefahr auf Klägerseite
tritt hinter dem Auffahrverschulden der Beklagten zu 1) zurück.
50
dd.
51
Allerdings können der Beklagtenseite nur die Heckschäden an dem klägerischen
Fahrzeug sicher zugerechnet und der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden:
52
:
53
Hat ein Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall sowohl Front- wie auch Heckschäden
erlitten, so kann zwar zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter
Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den der
auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des
Gesamtschadens gem. § 287 ZPO ermittelt werden (BGH, VersR 73, 1283; OLG Hamm,
6 U 35/99, BeckRS 2007 110587; OLG Karlsruhe, VersR 82, 1150). Maßgeblich ist
hierfür aber eine deutliche Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit des Schädigers für
den Frontschaden (OLG Hamm, 6 U 35/99, BeckRS 2007 110587).
54
Sofern sich allerdings eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden
nicht feststellen lässt oder weniger wahrscheinlich ist, haftet der Nachfolgende dagegen
nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden (vgl. auch parallel BGH, NJW
1973, 1283, 1284; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; KG, DAR 1995, 482;
Becker/Böhme/Biela, KfZ-Haftpflichtschäden, 23. Aufl. 2009; Kap. 1 Rdnr. 199).
55
Letzterer Fall ist hier gegeben. Vorliegend ist unklar, ob und ggfs. in welchem Umfang
die Beklagte zu 1) zu dem Frontschaden am klägerischen Fahrzeug beigetragen hat.
56
Es ist sowohl möglich, dass dieser Schaden schon dadurch entstanden ist, dass der
Ehemann der Klägerin auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen N aufgefahren ist,
als auch, dass die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug auf den vorausfahrenden
Aston Martin aufgeschoben hat.
57
Aus technischer Sicht ist es nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den
Sachverständigen Dr. L2 sogar wahrscheinlicher, dass der Zeuge M2 zunächst auf das
vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren ist.
58
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Frontschaden durch das
Auffahren intensiviert worden ist. Beschädigungen waren insoweit nur am Stoßfänger
und am Kennzeichen (Gutachten Dr. L2, S. 8; Beschreibung des Frontschadens im
Schadensgutachten Y, Bl. 161 GA) vorhanden. Ein Schaden am linken Blinker konnte
dagegen auch nach Angaben der Klägerseite nicht dem Unfallgeschehen zugeordnet
werden. Das Schadensbild wäre ohne weiteres auch bei einem einfachen Auffahrunfall
denkbar.
59
Es war deshalb aus dem geltend gemachten Reparaturkostenaufwand der Aufwand für
die Reparatur des Frontschadens abzuziehen.
60
Nach Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Senat entfallen 760,00 €
netto, d.h. 904,00 € brutto auf die Reparatur des Frontschadens. Der Sachverständige
hat diesen Betrag nachvollziehbar und plausibel errechnet, indem er die Positionen, die
eindeutig auf den Frontschaden entfallen sind, ermittelt und auf Positionen, die
Nebenkosten und Vorarbeiten betreffen, einen Abschlag von 15 - 20 % vorgenommen
hat.
61
Der verbleibende Restbetrag der Reparaturkosten in Höhe von 5.341,74 € abzüglich
904,00 € beträgt 4.437,74 €. Dieser Betrag stand der Klägerin hinsichtlich der
Reparaturkosten ursprünglich zu.
62
2.
63
Den Beklagten sind gemäß § 287 ZPO die entstandenen Gutachterkosten und die
Pauschale zu dem Teil aufzuerlegen, der dem Umfang der von der Beklagten zu 1)
verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihr nicht
zugerechnet werden können, entspricht (so auch OLG Düsseldorf, NVZ 1995, 486). Es
ist also der vom Sachverständigen allein auf den Heckschaden entfallende Anteil der
Reparaturkosten von 4.437,74 € ins Verhältnis zu dem Gesamtreparaturkostenaufwand
von 5.341,74 € zu setzen und hieraus eine Quote für die Berechnung des Anteils der auf
die Beklagten weiter entfallenden Positionen – Gutachterkosten und Pauschale - zu
ermitteln. Die Beklagte hat hiernach 83 % der Kosten zu tragen, was einem Betrag von
642,21 € entspricht.
64
3.
65
Hinsichtlich der Mietwagenkosten gilt Folgendes:
66
a.
67
Nach Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Senat musste nur ein Tag der
Reparaturdauer zur Beseitigung des Frontschadens eingesetzt werden. Die Klägerin
kann deshalb nur für einen Tag weniger als geltend gemacht Ersatz von
Mietwagenkosten verlangen, d.h. für 13 Tage statt veranschlagter 14 Tage.
68
b.
69
Der Höhe nach stehen der Klägerin an Mietwagenkosten auf der Basis der
Schwackeliste 2003 entsprechend einem durchschnittlichen Normaltarif für ein
Fahrzeug der Gruppe 5 im Postleitzahlgebiet 442 Mietwagenkosten von
413,00 €/Woche, d.h. für 13 Tage 767,00 € zuzüglich 8 % Inflationsausgleich, abzüglich
10 % ersparter Eigenkosten und zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, d.h. 894,48 € zu.
70
Hierzu gilt Folgendes:
71
aa.
72
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249
Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner
Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 2009,
48 m.w.N.). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit
hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt
nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines
vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen
kann.
73
Zwar behauptet die Klägerin, sie habe den Mietwagen zu einem Normaltarif angemietet.
Ausweislich des Mietvertrages vom 16.05.2007 hat es sich aber um einen
74
Unfallersatztarif gehandelt.
Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Autovermieter keinen als
Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. In
beiden Fällen ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm
unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem für ihn zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf
Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der
Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung
der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast
trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.).
75
Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, sich aufgrund ihrer Pflicht zur
Schadensgeringhaltung vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren
Angeboten zu erkundigen.
76
Vorliegend wäre der Klägerin ggfs. die jedenfalls telefonische Einholung von
Vergleichsangeboten gerade im städtischen Raum Dortmund, in dem ausreichend
anderweitige Anmietungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen am Tage nach dem
Unfall zuzumuten gewesen. Sie hat selbst eingeräumt, keine derartigen Erkundigungen
angestellt und insoweit auf eine angemessene Preisgestaltung des Autohauses vertraut
zu haben. Ein solches unreflektiertes Vertrauen ist aber nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot nicht geschützt.
77
Dass die Klägerin den Mietwagen unbedingt sofort benötigt hat, hat sie ebenfalls nicht
wie von ihr zu fordern (OLG Hamm, BeckRS 2008 25295) - dargelegt. Sie hat lediglich
vorgetragen, sie sei froh gewesen, vom Autohaus aus wieder selbständig nach Hause
fahren zu können. Dass ihr dies aber nicht auf andere Weise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder durch Abholen lassen bzw. Bringen durch Angestellte des
Autohauses möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es bleibt
hiernach möglich, dass die Klägerin so Zeit hätte gewinnen können, um die
wirtschaftliche Anmietung eines Mietfahrzeuges in Ruhe in die Wege zu leiten.
78
Soweit die Klägerin allgemein darauf Bezug nimmt, ein Unfallersatztarif könne zu
erstatten sein, wenn dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung
einer Kaution nicht möglich oder nicht zumutbar sei, ist dies vorliegend unbeachtlich.
Denn konkrete Darlegungen dazu, dass die Anmietung eines Fahrzeuges zum
Normaltarif an der mangelnden Möglichkeit gescheitert wäre, dem Vermieter eine von
diesem geforderte Sicherheit zu bieten, fehlen. Eine solche Darlegung wäre von der
Klägerin aber unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast zu verlangen
gewesen (OLG Hamm, BeckRS 2008, 25295).
79
Insoweit hat sie schon nicht angegeben, ob sie über eine Kreditkarte oder anderweitige
Vorleistungsmöglichkeit verfügt hat oder nicht. Auch ist nicht vorgetragen worden, dass
die günstigere Anmietung von der Gestellung einer solchen Sicherheit überhaupt
abhängig gemacht worden wäre.
80
Unmaßgeblich ist ebenfalls, dass der von der Klägerin genutzte Tarif dem HUK-
Preistableau entspricht und andere Versicherungen als die Beklagte zu 2) einen
81
derartigen Tarif ohne Widerspruch erstatten. Ein solches Verhalten entfaltet für die
Beklagte zu 2) keine rechtliche Wirkung und ändert an den Erfordernissen des
Wirtschaftlichkeitsgebots, das auch im Interesse der versicherten Gemeinschaft besteht,
nichts.
Im Übrigen hat das Landgericht einen pauschalen Aufschlag von 20 % für
unfallbedingte Mehrleistungen berücksichtigt. Ein solcher pauschaler Aufschlag kommt
allerdings nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Klägerin die Anmietung eines
adäquaten Mietfahrzeuges nicht zum Normaltarif möglich gewesen wäre und die
Klägerin insoweit einen unfallbedingten Mehraufwand dargelegt hätte (vgl. so auch OLG
Hamm, BeckRS 2008 25295, vgl. auch BGH, NJW 2006, 360, 361, Ziff. 9). Für die
Prüfung der Frage, ob der Klägerin wie mit der Berufung geltend gemacht mehr
zuzusprechen ist als vom Landgericht bereits ausgeurteilt wurde, war dieser Zuschlag
daher nicht zu berücksichtigen.
82
bb.
83
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Berechnung des zur Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrages die Werte des Schwacke-
Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt hat.
84
Zunächst ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, den zu
erstattenden Mietpreis auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-
Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln (BGH, NJW
2009, 52 m.w.N.).
85
Das Landgericht durfte auch auf die Liste für das Jahr 2003 abstellen und hierbei einen
Inflationsausgleich in Höhe von 2 % jährlich bei der Schätzung berücksichtigen.
86
Insoweit können bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs geeignete Listen und
Tabellen herangezogen werden.
87
Hinsichtlich neuerer Fassungen der Schwackeliste werden dabei Bedenken
angemeldet. Die Werte werden als zu hoch angesehen und es werden die
Erhebungsmethoden, die neueren Listen zugrunde liegen, als unzureichend kritisiert. Es
könne jedenfalls teilweise für diese Werte nicht ausgeschlossen werden, dass sie von
den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden
seien. Diese Kritik wird insbesondere für die Schwackeliste 2006 erhoben (BGH, NJW
2009, 58; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249 Rdn. 33). Auch hinsichtlich
der Ausgabe der Liste aus 2007 werden weiterhin Bedenken hinsichtlich der
Erhebungsmethodik geltend gemacht. Die Regeln der wissenschaftlichen
Marktforschung seien auch hierbei nicht eingehalten (vgl. beispielsweise Richter, NVZ,
2008, 321 m.w.N.).
88
Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen im konkreten Fall auch im Hinblick auf die
seitens der Beklagten eingeholten Vergleichsangebote der Firmen K und K2, nach
denen die Anmietung eines Fahrzeuges der Vergleichsgruppe 5 für ca. 600,00 € für 14
Tage möglich gewesen wäre mag es sich hierbei auch um ein Internetangebot, das nur
mit Kreditkarte verfügbar gewesen wäre und eine vorherige Reservierung erfordert hätte,
handeln.
89
Die erhebliche Differenz zu dem von der Klägerin errechneten Betrag auf der Grundlage
der Schwackeliste für 2007 von 1.680,07 € bzw. von 1.337,42 € nach Abzug eines
Aufschlages von 20 % brutto lässt letzteren Wert als wenig realistisch erscheinen.
90
Dagegen spricht auch die von Dr. Zinn durchgeführte und von den Beklagten zitierte
Erhebung, die erheblich niedrigere Werte für den vorliegenden Fall ergibt (vgl. dazu
Richter, NZV 2008, 321).
91
Hinsichtlich dieser Erhebung wird zwar kritisiert, dass die zugrunde liegenden
Preisabfragen auf den Sommer 2007 beschränkt sind, deshalb nur ein äußerst kurzes
Zeitintervall betreffen und im Übrigen auch nur fünf Großräume Deutschlands erfassen
(OLG Köln, NZV 2009, 145). Nach alledem ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass es
sich bei der Zugrundelegung der Schwackeliste 2007 um eine besser geeignete
Schätzungsgrundlage handelt als die vom Landgericht verwendete Liste 2003.
Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2009, 58)
steht es dem Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens frei,
ob er zur Bestimmung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten auf den Schwacke-
Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus einem späteren Jahr zurückgreift.
Deshalb ist auch die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der
sich danach ergebenden Werte durch einen Inflationsausgleich im Streitfall vom
tatrichterlichen Ermessen gedeckt.
92
cc.
93
Das Landgericht hat keinen Abzug von ersparten Eigenkosten durch die Benutzung des
Mietwagens statt des eigenen Fahrzeuges gutgebracht. Der Geschädigte muss sich
aber im Wege der Vorteilsausgleichung eine derartige Ersparnis anrechnen lassen, die
entsprechend den maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf
10 % angesetzt wird (OLG Hamm, VersR 2001, 206; Grüneberg in Palandt, BGB,
69. Aufl. 2010, § 249 Rdn. 36). Bei der Neuberechnung des Anspruchs der Klägerin war
dieser Gesichtspunkt zur Klärung der Frage, ob der Klägerin eine Mehrforderung
gegenüber dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag zustand, zu berücksichtigen.
94
dd.
95
Vorliegend kommt eine gesonderte Vergütung für Nebenkosten nach der
Nebenkostentabelle zur Schwackeliste nicht in Betracht. Sie kann nur verlangt werden,
wenn ausweislich der Mietwagenrechnung Zusatzleistungen erbracht und in Rechnung
gestellt worden sind (OLG Köln, NZV 2007, 199). Dies war hier aber nicht der Fall. Die
Klägerin macht eine Erstattung von Nebenkosten auch nicht geltend.
96
4.
97
Der Schadensberechnung sind hiernach folgende Beträge zugrunde zu legen:
98
4.437,74 € Reparaturkosten
99
+ 642,21 € anteilige Gutachterkosten und anteilige Pauschale
100
+ 894,48 €
101
= 5.974,43 €
102
- 4.795,35 € erbrachte Zahlung vom 23.10.2007
103
= 1.179,08 €.
104
5.
105
Der ausgeurteilte Zins stand der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges
gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu. Unstreitig hat die Klägerin die ursprüngliche
Klageforderung vor Eintritt der Erledigung unter Fristsetzung bis zum 13.08.2007
vergeblich angemahnt und nimmt seit dem 10.03.2008 wegen eines Betrages von
2.200,00 € einen Kredit zu einem Zins von 14,25 % in Anspruch.
106
6.
107
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren unter dem Gesichtspunkt des Verzuges
unter Zugrundelegung einer berechtigten Forderung von 5.974,43 € zu errechnen.
Hieraus ergibt sich der zugesprochene Betrag vorgerichtlicher Anwaltskosten.
108
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
109
Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalls.
110