Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2008

OLG Hamm: treu und glauben, ausschluss, auszahlung der versicherungsleistung, private krankenversicherung, eingriff, versicherungsnehmer, avb, rechtswidrigkeit, versicherungsverhältnis, behandlung

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 89/08
Datum:
05.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 89/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 22 O 71/07
Schlagworte:
Behauptung, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb,
Unterlassen
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Die - an sich - zutreffende Behauptung eines privaten
Krankenversicherers, der auf Unterlassung der Äußerung klagende Arzt
sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, ist kein rechtswidriger
"betriebsbezogener" Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB).
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2007
verkündete Urteil der
22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger ist Arzt und wendet sich mit Unterlassungs- bzw. Feststellungsanträgen
gegen Mitteilungen der Beklagten an ihren Versicherungsnehmer über seinen
Ausschluss von der Leistungserstattung sowie die darauf gestützte Weigerung der
Beklagten, Versicherungsleistungen an seine Patienten auszuzahlen.
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Er betreibt in L3 eine Praxis und ambulante Tagesklinik mit Schwerpunkt auf der
Behandlung mulitmorbid chronisch Erkrankter. Am 10. April 1996 teilte die Beklagte –
noch unter ihrer alten Firma "W" – dem Kläger mit, sie schließe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c)
der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) seine "Rechnungen und Verordnungen
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Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) seine "Rechnungen und Verordnungen
mit sofortiger Wirkung von der Erstattung aus".
Im Anschluss an den Ausschluss des Klägers durch die Beklagte und andere
Versicherungsunternehmen klagten mehrere seiner Patienten gegen die Weigerung
ihrer Krankenversicherung, die Rechnungen des Klägers zu erstatten. Sämtliche Klagen
sind rechtskräftig abgewiesen worden. Auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils
aufgeführten Entscheidungen wird verwiesen (OLG Köln, Urt. vom 21.12.1995, 5 U
268/93, VersR 1996, 490; Urt. vom 4.6.1997, 5 U 175/96, VersR 1997, 1474; Urt. vom
27.5.1998, 5 U 28/98, NVersZ 2000, 23; OLG München, Urt. vom 7.12.1999, 25 U
2049/99, Bl. 41 ff. d.A.; OLG Koblenz, Urt. v. 26.5.2000, 19 U 847/99, Bl. 49 ff. d.A.).
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Die Beklagte informierte die Eheleute I, die seit mehreren Jahren bei dem Kläger in
Behandlung waren, am 20. April 2006 darüber, dass der Kläger "aus wichtigem Grund
von der Erstattung ausgeschlossen" worden ist. Bis zu diesem Schreiben waren alle
von den Eheleuten I eingereichten Rechnungen des Klägers von der Beklagten erstattet
worden.
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Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Beklagte könne zehn
Jahre nach dem Ausschluss nicht erstmals die Erstattung gegenüber den Eheleuten I
verweigern. Sie sei nach Treu und Glauben daran gebunden, dass in der Vergangenheit
Erstattungen ohne Beanstandungen vorgenommen worden seien. Der Ausschluss sei
nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren und sachlich zu Unrecht erfolgt. Es liege
ein widerrechtlicher Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
vor. Ferner sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dazu
hat er behauptet, die Behandlungen seien nach den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen erfolgt und berücksichtigten die anerkannten Behandlungsmethoden. Sie
seien korrekt abgerechnet worden. Durch den Ausschluss sei seine Arztpraxis in ihrer
wirtschaftlichen Existenz bedroht.
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Er hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von
10.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen, im Rechtsverkehr Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger sei
von der Leistungserstattung ausgeschlossen worden.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, mit der Begründung,
der Kläger sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, die Auszahlung der
Versicherungsleistung zu verweigern.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf die Rechtmäßigkeit des
Ausschlusses des Beklagten berufen. Die Eheleute I seien in der Vergangenheit auch
nicht benachteiligt worden, sondern hätten mehr erhalten, als ihnen eigentlich
zugestanden habe.
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Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB nicht
bestünden, weil die Mitteilung an die Versicherungsnehmer der Beklagten keinen
unmittelbaren Eingriff in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Der Kläger habe allein drei Patienten benennen
können, die von dem Ausschluss betroffen seien. Ferner sei er nach seiner Behauptung
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auch nur von fünf der bestehenden 40 Krankenversicherungsunternehmen von der
Leistungserstattung ausgeschlossen worden. Damit könne keine existenzgefährdende
Wirkung angenommen werden. Die Beklagte sei im Verhältnis zu ihren Versicherten zur
Wahrnehmung der eigenen Interessen berechtigt gewesen. Die mit § 5 Abs. 1 lit. c)
MB/KK 94 wortgleiche Regelung der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
der Beklagten verstoße nicht gegen § 307 BGB. Da in der Vergangenheit in einer
Vielzahl von Urteilen die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers festgestellt worden
sei, müsse dies nicht erneut überprüft werden. Denn die Beklagte berufe sich deshalb
jedenfalls in vertretbarer Weise auf den Ausschluss. Auf einen Verstoß gegen Treu und
Glauben könne sich der Kläger dagegen nicht berufen. Denn dieser Einwand stehe
allenfalls den Versicherungsnehmern der Beklagten zu. Der Umfang der von der
Beklagten ihren Versicherten gegenüber gewährten Leistungen sei zwischen den
Parteien des Versicherungsverhältnisses frei verhandelbar. Eine unmittelbare
Auswirkung auf den Kläger habe das nicht. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da der Kläger durch die
Mitteilung nicht in seiner Ehre verletzt werde. Er könne auch nicht auf § 826 BGB
gestützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Anträge
weiter. Das Landgericht habe die Voraussetzungen eines Eingriffs in den
Gewerbebetrieb falsch bewertet. Die Beklagte habe zielgerichtet gehandelt, da sie den
Kläger bewusst habe ausschließen wollen. Das habe die gleichen Auswirkungen wie
das Stromabschalten für eine Diskothek in einer Entscheidung des OLG Rostock (v.
25.6.2007, 3 U 70/07). Ausreichend für einen Eingriff sei auch bereits eine bloße
Belästigung, ohne dass unmittelbar die Aufrechterhaltung des Betriebes bedroht sein
müsse. Durch das Verhalten der Beklagten als wirtschaftsmächtigem
Versicherungskonzern würden andere Konzerne künftig zur Nachahmung animiert.
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Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. vom 13.10.1998,
VI ZR 357/97, NJW 1999, 297) sei das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber dem Informationsbedürfnis der Beklagen
abzuwägen. Die Abwägung müsse angesichts der im Rahmen "verfahrensrechtlicher
Besonderheiten" und unter Verletzung der "Vorschriften der Beweisaufnahmen" zu
Stande gekommenen Urteile über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses und des
überragenden Interesses an der Fortführung der Arztpraxis auch für die Patienten, die
auf seine Therapie angewiesen seien, zur Annahme der Rechtswidrigkeit des Eingriffs
führen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe sich mit einer nicht
mehr zu überschauenden Zahl von Klageverfahren gegen den Ausschluss gewehrt,
ohne dass er auch nur in einem Verfahren obsiegt habe. Der Ausschluss sei wegen der
erfolgten Übermaßbehandlungen rechtens. Das sei durch eine Vielzahl von Gutachten
bestätigt.
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II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Es befindet sich mit seiner sorgfältig begründeten Entscheidung im
Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte, die mit
den vom Kläger hier erneut aufgeworfenen, in den ihm bekannten Entscheidungen aber
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längst geklärten rechtlichen Fragestellungen befasst waren. Der Senat sieht auch nach
erneuter Prüfung keinen Anlass, von den zutreffenden Erwägungen abzuweichen.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die erhobene Unterlassungs- und Feststellungsklage mit
den geltend gemachten Klageanträgen zulässig ist. Denn es ist bereits zweifelhaft, ob
der Kläger sich für die geltend gemachten Klageansprüche auf ein ausreichendes
Rechtsschutzbedürfnis stützen kann.
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Das gilt zum einen für den Unterlassungsanspruch, mit dem der Kläger der Beklagten
untersagen möchte zu behaupten, dass er von der Leistungserstattung ausgeschlossen
sei. Denn ein solcher Unterlassungsanspruch richtet sich nur gegen die Folgen des
Ausschlusses und nicht gegen den Ausschluss selbst. Nach § 5 Abs. 1 lit. c) AVB ist die
Beklagte berechtigt und gegenüber den Versicherten letztlich auch verpflichtet, die
betroffenen Versicherungsnehmer über einen erfolgten Ausschluss zu informieren.
Solange ein solcher wirksamer Ausschluss des Klägers zu berücksichtigen ist,
bestehen Bedenken, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, der Beklagten die
Mitteilung über einen als solchen zutreffenden Sachverhalt zu untersagen. Denn damit
greift der Kläger in das ihn nicht unmittelbar betreffende Versicherungsverhältnis
zwischen der Beklagten und ihren Versicherungsnehmern ein. Näher gelegen hätte es,
wenn sich der Kläger direkt gegen den auch ihm gegenüber mit Schreiben vom 10. April
1996 mitgeteilten Ausschluss zur Wehr gesetzt hätte und nicht nur die Untersagung der
jedenfalls folgerichtigen Mitteilungen an die Patienten anstrebt, ohne deren Grund zu
beseitigen. Mit den gleichen Erwägungen bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit
des Feststellungsantrages.
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2. Das Landgericht hat die Klage aber jedenfalls deshalb zu Recht abgewiesen, weil
dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in der Sache nicht zustehen.
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a. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem im Rahmen der §§
823 Abs. 1, 1004 BGB anerkannten Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb. Dieses Recht gilt auch für den Freiberufler (Palandt/Sprau, BGB, § 823
Rn. 127). Es ist jedoch nur dann verletzt, wenn ein unmittelbar betriebsbezogener
Eingriff gegeben ist. Das Landgericht hat dies zutreffend unter Hinweis auf die
einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt,
verneint (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 687; OLG Köln, VersR 1996, 234; OLG
München, VersR 1999, 960; VersR 1977, 43; OLG Düsseldorf, VersR 2004; 984; ebenso
Bach/Moser, Private Krankenversicherung, § 5 MB/KK Rn. 96). Für einen unmittelbar
betriebsbezogenen Eingriff wäre erforderlich, dass die Beklagte gezielt zum Zwecke der
Einengung, Behinderung oder Verhinderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers
gehandelt hat. Denn geschützt ist nur der spezifische betriebliche Organismus oder die
unternehmerische Entscheidungsfreiheit (OLG München, VersR 1999, 960). Ein
zielgerichtetes Handeln der Beklagten zum Nachteil des Klägers ist auch mit der
Berufung nicht schlüssig dargelegt worden. Vielmehr ging es der Beklagten bei der
Mitteilung in erster Linie um die Wahrnehmung ihrer Rechte und Verpflichtungen aus
dem Versicherungsverhältnis mit den Patienten des Klägers. Es beruht auf einer
eigenen Entscheidung der Versicherungsnehmer, entweder keine Leistungen mehr bei
dem Kläger in Anspruch zu nehmen, oder die Behandlung künftig auf eigene Kosten
fortzusetzen. Darin ist aber lediglich eine mittelbare Folge der Information über den
Ausschluss zu sehen. Allein der Umstand, dass der Verdienst des Klägers dadurch
geringer ausfällt, reicht für eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb nicht hin (OLG Düsseldorf, VersR 2003, 984). Die vom
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Kläger angeführte Entscheidung des OLG Rostock (Urt. v. 25.6.2007, 3 U 70/07) betraf
ersichtlich einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, in dem der Störer mit dem Ziel
handelte, den Betrieb der Klägerin zu beeinträchtigen und zu unterbinden.
b. Selbst wenn ein unmittelbarer Eingriff angenommen werden könnte, fehlte es an der
erforderlichen Rechtswidrigkeit. Der Kläger führt zutreffend aus, dass die
Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt, bei der sowohl die berechtigten
Interessen des Klägers als auch diejenigen der Beklagten berücksichtigt und
gegeneinander abgewogen werden müssen. Danach stellt sich die Information der
Eheleute I durch die Beklagte als rechtmäßig und insbesondere nicht – wie vom Kläger
dargestellt – missbräuchliche Ausübung ihrer wirtschaftlichen Machtposition als
Krankenversicherungsunternehmen dar.
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Die Beklagte kann sich auf die berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen und
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag mit den Patienten des Klägers berufen.
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Die Regelung des § 5 Abs. 1 lit. c AVB ist wirksam. Sie hält der Inhaltskontrolle nach §
307 BGB stand (vgl. OLG München, VersR 1999, 960; NVersZ 2000, 23; Bach/Moser,
a.a.O., § 5 MB/KK Rn. 29 m.w.N.; Prölss/Martin, VVG, § 5 MB/KK Rn. 7). Es besteht
insbesondere ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, einen generellen
Ausschluss, der nicht für jede einzelne Abrechnung überprüft werden muss,
herbeizuführen. Denn der Beklagten kann schon aufgrund ihrer Verpflichtung zur
sparsamen Mittelverwendung nicht zugemutet werden, jede einzelne Rechnung mit
aufwändigen und kostenträchtigen Gutachten überprüfen zu lassen.
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Die Beklage war auch berechtigt, sich auf den im Jahre 1996 erklärten Ausschluss zu
berufen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den verschiedenen Verfahren, die
bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführt hat, die
Rechtmäßigkeit der Ausschlussentscheidung bestätigt worden ist. Es ist anerkannt,
dass damit die Berechtigung zum Ausschluss im Verhältnis zu allen Versicherten der
Beklagten so lange feststeht und nicht in jedem Einzelfall erneut geprüft werden muss,
bis entweder der Versicherer den Ausschluss aufgrund einer geänderten Sachlage
aufhebt oder sich anderweitig mit dem Arzt verständigt (OLG Köln, VersR 2000, 23; OLG
Koblenz, Urt. v. 26.5.2000, 10 U 847/99; Bach/Moser, a.a.O., § 5 MB/KK Rn. 35). Auf den
festgestellten wichtigen Ausschlussgrund kann sich die Beklagte sogar dann berufen,
wenn ein durch andere Versicherungsunternehmen erklärter Ausschluss gerichtlich
überprüft und für wirksam gehalten wurde (OLG Koblenz, Urt. v. 26.5.2000, 10 U
847/99). Denn es kommt nicht auf eine förmliche Rechtskrafterstreckung der
ergangenen Entscheidungen an. Die Beklagte handelte jedenfalls dann in berechtigter
Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis mit den
Patienten, wenn sie auf Grund der bestehenden gerichtlichen Entscheidungen von der
Rechtmäßigkeit der Ausschlussentscheidung ausgehen durfte. Das war ersichtlich der
Fall. Die allgemeinen und nicht ansatzweise durch konkrete Tatsachen untermauerten
Vorwürfe des Klägers, die Urteile seien auf Grund von diversen Verfahrensverstößen
nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen, sind nicht geeignet, Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Ausschlussentscheidung zu begründen. Irgendwelche Zweifel
ergeben sich auch nicht aus den zahlreichen in diesem Rechtsstreit vorgelegten
Strafanzeigen des Klägers gegen Richter, Sachverständige und andere
Verfahrensbeteiligte, in denen er den Verdacht der Rechtsbeugung, Beweisvereitelung
und Erstattung falscher ärztlicher Zeugnisse geäußert hat.
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Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die
Beklagte von geänderten Umständen ausgehen und nach erneuter Überprüfung der
Voraussetzungen des Ausschlusses zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen
müssen.
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Auf die Tatsache, dass die Beklagte bis zum Jahre 2006 Rechnungen der Eheleute I
erstattete, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn es betrifft allein das
Versicherungsverhältnis zwischen den Eheleuten I und der Beklagten, ob sich aus der
Handhabung in der Vergangenheit ein Vertrauenstatbestand ergeben hat, aus dem die
Versicherungsnehmer der Beklagten Rechte herleiten können. Im Verhältnis zum Kläger
ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Ausschlusses. Denn in der unbeanstandeten
Erstattung einzelner Rechnungen ist nicht der konkludente Widerruf einer
Ausschlusserklärung zu sehen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, nach Ablauf
einer bestimmten Zeit nach Erklärung des Ausschlusses in die erneute Überprüfung der
Rechmäßigkeit einzutreten. Der Ausschluss wirkt vielmehr zeitlich unbegrenzt
(Prölss/Martin, VVG, § 5 MB/KK Rn. 8). Der Kläger macht auch nicht geltend, dass er an
seiner beanstandeten Behandlungs- und Abrechnungspraxis irgendwelche Änderungen
vorgenommen habe. Er hat nur pauschal darauf verwiesen, dass die Abrechnungen
gegenüber den Eheleuten I zutreffend und ordnungsgemäß erfolgt seien. Daraus
ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte verpflichtet gewesen
sein könnte, von einem veränderten Abrechnungsverhalten auszugehen und die
Ausschlussentscheidung überprüfen zu müssen.
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Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 13.10.1998 (VI ZR 357/97;
NJW 1999, 2534) zu geschäftsschädigenden Äußerungen eines Haftpflichtversicherers
gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem klagenden Autovermieter einen
Ersatzwagen angemietet hatten, ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht
vergleichbar. Denn der BGH hat die Rechtswidrigkeit des Eingriffs gerade darin
gesehen, dass die dortige Beklagte sich auf eine unzutreffende Rechtsauffassung
gestützt hatte und durch deren Verbreitung die Kunden des Autovermieters gezielt
verunsichert hat. Demgegenüber beruft sich die Beklagte dieses Rechtsstreits auf eine
Rechtsauffassung, die durch eine Vielzahl rechtskräftiger Entscheidungen als zutreffend
bestätigt worden ist.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er die Behandlung der
Eheleute I zwingend fortsetzen müsse, weil andernfalls die Gesundheit bzw. das Leben
der Patienten gefährdet wäre. Denn die Patienten hatten – wie es in § 5 Abs. 1 lit. c)
AVB vorgesehen ist – drei Monate nach der Mitteilung Zeit, notfalls den Arzt zu
wechseln. Bis zum Ablauf dieser Frist war die Beklagte verpflichtet, die Liquidationen
des Klägers weiter zu erstatten.
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Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht auf eine gegebenenfalls im Rahmen der
Abwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigende besonders einschneidende
Wirkung der Mitteilung durch die Beklagte auf den Betrieb seiner Praxis bzw.
Tagesklinik verweisen. Auf Nachfrage des Landgerichts in der persönlichen Anhörung
hat der Kläger lediglich die Vermutung geäußert, dass neben den Eheleuten I maximal
drei weitere Patienten betroffen sein könnten. Eine erdrosselnde Wirkung für den
Betrieb seiner Praxis ergibt sich daraus nicht. Der Vermutung des Klägers, die Beklagte
handele auf Grundlage eines abgestimmten Verhaltens sämtlicher bzw. der großen
Krankenversicherungsunternehmen, ist bereits dadurch der Boden entzogen, weil der
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Kläger selbst ausgeführt hat, dass lediglich fünf von 40 Unternehmen einen Ausschluss
erklärt hätten.
c) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 824 BGB, da die
Beklagte keine unwahre Tatsache behauptet, sondern auf einen zu Recht erklärten
Ausschluss hingewiesen hat.
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d) Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch auch nicht aus einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aus § 826 herzuleiten vermocht.
Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit verwiesen.
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e) Schließlich besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4 UWG.
Denn die Beklagte steht nicht im Wettbewerb mit dem Kläger; sie begünstigt auch durch
ihre Mitteilung nicht den Wettbewerb eines anderen Arztes mit dem Kläger, sondern
handelt ausschließlich zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung (vgl. OLG
Düsseldorf, VersR 2003, 984). Denn die Beklagte hat nicht etwa in Form eines
"Boykottaufrufs" dazu aufgefordert, sich bei einem anderen Arzt behandeln zu lassen.
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2) Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Es gelten die
vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Nach der zutreffenden Mitteilung über den
Ausschluss des Klägers an die betroffenen Patienten ist die Beklagte nach § 5 Abs. 1 lit.
c) AVB berechtigt, sich im Verhältnis zu den Patienten auf die Leistungsfreiheit zu
berufen.
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3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der
Revision sind nicht ersichtlich.
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