Urteil des OLG Hamm vom 13.04.1999

OLG Hamm (kläger, zeitpunkt, zustand, anlage, bescheinigung, objektiv, anhörung, zpo, benutzung, errichtung)

Oberlandesgericht Hamm, 34 U 137/98
Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 137/98
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 145/98
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. August 1998 ver-kündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe:
1
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
2
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Kauf eines Hausgrundstücks gemäß
notariellem Vertrag vom 02.03.1996 wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung in Höhe von 30.000,00 DM in Anspruch.
3
Die Kläger machen geltend, der von den Beklagten während ihrer Besitzzeit errichtete
Kachelofen sei funktionsunfähig. Dies hätten die Beklagten den Klägern arglistig
verschwiegen. Wegen der Mangelhaftigkeit nehmen die Kläger auf das in dem
selbständigen Beweisverfahren 4 OH 24/97 LG Arnsberg eingeholte Gutachten des
Sachverständigen T vom 12.03.1998 (vgl. Bl. 36 - 49 BA) Bezug.
4
Das Landgericht hat nach ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen T
die Klage abgewiesen, weil die Kläger den Arglistbeweis nicht geführt hätten.
5
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches
Begehren weiterverfolgen.
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Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7
Mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung abgewiesen.
8
Auch die erneute Verhandlung und Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz
rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
9
I.
10
Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 463 BGB wegen
arglistigen Verschweigens von Mängeln der Kachelofenanlage zu.
11
Eine Haftung gemäß § 463 BGB setzt voraus, daß die geltend gemachten Mängel der
Kachelofenanlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (02.03.1996) objektiv vorlagen
und den Beklagten bekannt waren.
12
1.
13
Nach den Feststellungen des Sachverständigen T im selbständigen Beweisverfahren ist
die Kachelofenanlage funktionsunfähig und damit mangelhaft. Da es sich um
konstruktive Mängel handelt, lagen diese auch bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vor. Allerdings hat der Sachverständige lediglich Verstöße gegen die
Richtlinien des Kachelofenbaus, nicht jedoch Verstöße gegen zwingende Normen des
öffentlichen Baurechts festgestellt.
14
Insoweit war ohne Zweifel ein offenbarungspflichtiger Umstand gegeben, wenn den
Beklagten diese objektiven Mängel der Kachelofenanlage bekannt waren, insbesondere
während ihrer Besitzzeit die von den Klägern im einzelnen geschilderten Mängel bei
dem Betrieb des Kachelofens aufgetreten sind.
15
2.
16
Die Kläger haben indes auch in der Berufungsinstanz nicht bewiesen, daß den
Beklagten die festgestellten Mängel der Kachelofenanlage im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bekannt waren.
17
Die Beklagten haben insoweit nachvollziehbar dargelegt, daß der Kachelofen, den sie
im April 1989 errichtet haben, während ihrer Besitzzeit beanstandungsfrei funktioniert
habe und es während dieser Zeit auch keinerlei Rügen bzw. Beanstandungen des
Bezirksschornsteinfegermeisters, der die Kamine gereinigt habe, gegeben habe. Sie
haben ferner darauf hingewiesen, daß sie nur ordnungsgemäß getrocknetes Holz zum
Beheizen verwendet haben. Dementsprechend hat der Sachverständige T anläßlich
seiner erstinstanzlichen ergänzenden Anhörung im Kammertermin vom 11.08.1998 (vgl.
Bl. 45 R GA) eingeräumt, daß im Falle des Beheizens mit ordnungsgemäß
getrocknetem Holz es durchaus möglich sei, daß die von ihm festgestellten
Versottungserscheinungen lediglich im Kamin auftreten würden mit der Folge, daß man
diesen Vorgang im Wohnraum selbst nicht bemerken würde.
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Auch die von den Klägern beantragte Vernehmung der Beklagten als Partei hat insoweit
keine weiteren Aufschlüsse ergeben.
19
Beide Beklagte haben übereinstimmend ausgesagt, niemals Probleme mit dem Ofen
gehabt zu haben, insbesondere keine Rauch- bzw. Rußentwicklung im Wohnraum
festgestellt zu haben. Die beklagte Ehefrau hat zudem darauf hingewiesen, sie sei
Allergikerin und infolgedessen besonders empfindlich gegenüber Rauch und Geruch.
Sie hätte einen etwaigen Rauchaustritt dementsprechend sofort bemerkt. Auch hätte sie
bei Kenntnis der Mängel ihr 1988 geborenes Kind nicht irgendwelchen Gefahren
aussetzen wollen.
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Diese Aussagen erscheinen dem Senat glaubhaft. Der beklagte Ehemann hat anläßlich
seiner Anhörung noch hinzugefügt, er hätte, wenn er Mängel der Kachelofenanlage
bemerkt hätte, insoweit Gewährleistungsansprüche gegen die Errichterfirma, die Firma
F, geltend gemacht.
21
Die Vernehmung der von den Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen war nicht
erforderlich.
22
II.
23
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung der errichteten
Kachelofenanlage zu.
24
Zwar stellt ein von einer Baugenehmigung abweichender und damit baurechtswidriger
Zustand nach ständiger Rechtsprechung einen Sachmangel gemäß §§ 459 Abs. 1 Satz
1, 463 Satz 2 BGB dar (vgl. BGH WM 1985, 230; NJW-RR 1987, 457; NJW 1991, 2138;
OLG Hamm, 22. Senat, OLGReport Hamm, 1998, 1 ff).
25
Wegen des in § 5 des notariellen Vertrages vom 02.03.1996 vereinbarten
Gewährleistungsausschlusses können die Kläger etwaige Schadensersatzansprüche
auch insoweit nur aus § 463 Satz 2 BGB herleiten, da Ansprüche wegen arglistigen
Verschweigens von Mängeln von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht
erfaßt werden. Eine Haftung der Beklagten bestünde demzufolge nur, wenn ihnen ein
objektiv baurechtswidriger Zustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt
gewesen wäre.
26
1.
27
Im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage im Jahre 1989 war maßgeblich insoweit die
BauO NW 1984. Gemäß § 60 Abs. 2 Ziff. 2 BauO NW 1984 bedurfte die Errichtung einer
Feuerungsanlage zwar keiner Baugenehmigung, jedoch nach Errichtung und vor der
Benutzung einer Benutzungsgenehmigung. Diese war nur dann nicht erforderlich, wenn
vor der Benutzung durch eine Bescheinigung des Unternehmers oder eines
Sachverständigen nachgewiesen wurde, daß die Anlage den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht, § 60 Abs. 2 Satz 3 BauO NW 1984.
28
Zwar soll dem Gesetzeswortlaut entsprechend die Unternehmerbescheinigung vor der
Benutzung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Geschieht dies jedoch
nicht, macht sich der Bauherr insoweit lediglich einer Ordnungswidrigkeit schuldig; die
Unternehmerbescheinigung kann insoweit - ggf. nach Fristsetzung durch die
Ordnungsbehörde - noch nachgereicht werden (vgl. Gätke/Böckenförde und andere,
29
LBauO NW 1984, § 60 Rdn. 12).
2.
30
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten von der ausführenden Firma G Feuer eine
diesbezügliche Unternehmerbescheinigung erhalten, die auch auf dem vorgesehenen
Formular ausgefüllt ist (vgl. Bl. 20 GA). Die Beklagten haben lediglich die - zumindest
dem äußeren Erscheinungsbild nach - vollständig ausgefüllte
Unternehmerbescheinigung nicht an die zuständige Bauordnungsbehörde
weitergeleitet. Diese prüft die eingereichte Bescheinigung nur auf Vollständigkeit und
richtige Ausfüllung, sie nimmt entgegen den Behauptungen der Kläger daraufhin die
Anlage nicht ab (vgl. Gätke, a.a.O. Rdn. 12). Die vorgesehene Verfahrensweise -
Beibringung einer Unternehmerbescheinigung - soll nach Sinn und Zweck gerade die
Baugenehmigungsbehörden entlasten. Dementsprechend muß der Bauherr im Falle
von Eigenleistungen bzw. Schwarzarbeit für die dann gemäß § 60 Abs. 1 und 2 BauO
NW 1984 erforderliche Benutzungsgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde
einschließlich der Bauzustandsbesichtigung Gebühren zahlen (vgl. Gätke, a.a.O., Rdn.
14).
31
Infolgedessen ersetzt die Vorlage der Unternehmerbescheinigung die ansonsten
erforderliche Benutzungsgenehmigung nach erfolgter Untersuchung der Anlage durch
die Baugenehmigungsbehörde.
32
3.
33
Dieses Verfahren ist mit der Bauordnung 1996, in Kraft getreten ab dem 01.01.1996,
noch weiter vereinfacht worden. Die bisherige von der Bauaufsichtsbehörde auf der
Grundlage einer Bauzustandsbesichtigung zu erteilende Benutzungsgenehmigung wird
gemäß § 66 BauO NW 1996 aufgegeben. Durch den neuen Satz 2 des § 66 ist die
bisher als Alternative zur Benutzungsgenehmigung eingeräumte Möglichkeit (vgl. § 60
Abs. 2 Satz 2 und 3 BauO NW 1984), den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung
und des gefahrenfreien Betriebs der haustechnischen Anlage durch eine (Fach-)
Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung zu erbringen, jetzt zur Pflicht
gemacht worden (vgl. Gätke, Böckenförde und andere, LBauO NW 1996, 9. Aufl., § 66
Rdn. 1).
34
Deshalb bedurfte die Kachelofenanlage ab dem 01.01.1996 keiner
Benutzungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde mehr. Ein etwaiger
baurechtswidriger Zustand infolge des Fehlens einer derartigen
Benutzungsgenehmigung war daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - 02.03.1996 -
nicht gegeben.
35
4.
36
Gemäß §§ 66 Satz 3, 43 Abs. 7 BauO 1996 ist allerdings eine Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters vom Bauherren einzuholen, daß sich der Schornstein
und die Abgasanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, ferner, daß
Schornstein und Abgasanlage für die angeschlossene Feuerstätte geeignet sind (vgl.
Gätke und andere, LBauO NW, 9. Aufl., § 66 Rdn. 38 unter Verweis auf die
Kommentierung zu § 43). Allerdings ist auch diese Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters nicht der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Vielmehr
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muß der Bezirksschornsteinfegermeister etwaige festgestellte Mängel von sich aus der
Bauaufsichtsbehörde mitteilen, die dann nach pflichtgemäßem Ermessen für die
Beseitigung der Mängel sorgen muß.
Da die letztgenannte Verpflichtung erst ab dem 01.01.1996 in Kraft getreten ist, ist nach
Auffassung des Senats der Vortrag der Beklagten nicht entkräftet, daß der zuständige
Bezirksschornsteinfegermeister während ihrer Besitzzeit wegen etwaiger Mängel von
Schornstein- bzw. Abgasanlage in Verbindung mit dem eingebauten Kachelofen an sie
nicht herangetreten ist.
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5.
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Ein bauordnungswidriger Zustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses infolge nicht
gegebener Überprüfung des Kachelofens liegt damit bereits objektiv nicht vor.
Demzufolge können die Beklagten auch keine Kenntnis von einem etwaigen
baurechtswidrigen Zustand insoweit gehabt haben, die sie den Klägern bei
Vertragsschluß verschwiegen hätten.
40
III.
41
Die Berufung der Kläger ist mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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