Urteil des OLG Hamm vom 29.12.2004

OLG Hamm: rücknahme der klage, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 459/04
29.12.2004
Oberlandesgericht Hamm
6. Senat für Familiensachen
Beschluss
6 WF 459/04
Amtsgericht Brakel, 2 F 181/04
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. November
2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brakel im Kostenausspruch
abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Gegenstandswert von bis zu 300 EUR auferlegt.
Gründe:
Die gem. § 269 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht
hat dem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
liegen nicht vor.
Vom Ansatz her zutreffend ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass nach der
zum 01. September 2004 durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz in Kraft getretenen
Änderung des § 269 Abs. 3 ZPO eine Klagezustellung nicht mehr erfolgen muss, wenn der
Kläger nach Anhängigkeit seine Klage zurücknimmt. Auch ist § 269 Abs. 3 ZPO mangels
Übergangsregelung hier in der geänderten Fassung nach dem allgemeinen Grundsatz
anwendbar, wonach Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf
laufende Verfahren anzuwenden sind (vgl. Zöller/Gummer, 25. Aufl., § 26 EGZPO, Rdnr. 2).
Der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO steht hier jedoch § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO
entgegen. Danach sind dem Gegner die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen
Kosten nicht zu erstatten. Dieser Grundsatz gilt in entsprechender Anwendung der Norm
auch für eine Kostenerstattung des Antragstellers (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 ZPO,
Rdnr. 27). Das ergibt sich zum einen aus § 127 Abs. 4 ZPO, wonach alle Beteiligten Kosten
des PKH-Beschwerdeverfahrens einander nicht zu erstatten haben. Zum anderen folgt das
aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG, nach dem die mit Prozesskostenhilfe
prozessierende Partei nicht besser zu behandeln ist als ihr Gegner, dem nach § 118 Abs. 1
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Satz 4 ZPO im PKH-Verfahren entstandene Kosten nicht erstattet werden.
Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller keine Kostenerstattung verlangen. Das
Verfahren ist über das Prozesskostenhilfeverfahren nicht hinausgekommen. Die -
konkludente - Rücknahme der Klage, für die um Prozesskostenhilfe nachgesucht worden
ist, ist vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt. Erstattungsfähige Kosten des
gerichtlichen Verfahrens sind nicht angefallen; die allein im Prozesskostenhilfeverfahren
entstandenen Kosten sind nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht zu erstatten.
Sollten dem Antragsteller außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens Kosten entstanden
sein, deren Erstattung er aus materiellrechtlichen Gründen beanspruchen kann, bleibt ihm
die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unbenommen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3 und 91 Abs. 1 ZPO.