Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2005

OLG Hamm: untersuchungshaft, wichtiger grund, dringender tatverdacht, fortdauer, amphetamin, haftbefehl, haftgrund, direktor, urlaub, anfang

Oberlandesgericht Hamm, 4 OBL 74/05
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 OBL 74/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 19 b Ls 260 Js 87/05 - 295/05 Hw./E.
Tenor:
Die gegen den Angeklagten in dieser Sache ergangenen Haftbefehle
des Amtsgerichts Münster vom 14. Juni 2005 und vom 24. Mai 2005
werden aufgehoben.
G r ü n d e :
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I.
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Der Angeklagte wurde am 23. Mai 2005 vorläufig festgenommen und befindet sich
aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster - 23 Gs 1991/05 - vom 24. Mai 2005
seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl ist mit
Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14. Juni 2005 geändert und dem Angeklagten
am 15. Juni 2005 verkündet worden. In dem neu gefassten Haftbefehl wird dem
Angeklagten zur Last gelegt, in N in der Zeit von Februar 2001 bis Mai 2005 durch 48
selbstständige Handlungen in mindestens 41 Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln
gehandelt zu haben sowie in mindestens fünf Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln
gehandelt zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte, und einen anderen Menschen
rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt
und dadurch dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zugefügt zu haben, um sich
zu Unrecht zu bereichern sowie unerlaubt Betäubungsmittel besessen zu haben. Der
Angeklagte soll in der Zeit von Februar 2001 bis zum
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29. Oktober 2001 an den gesondert Verfolgten X mindestens
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40 Mal je 500 g Haschisch und 100 g Amphetamin verkauft haben. Zudem soll er in der
Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2003 in zwei Fällen jeweils 500 g Amphetamin an die
gesondert Verfolgte U veräußert haben sowie im Zeitraum von Mitte August bis Mitte
September 2004 weitere 1.000 g Amphetamin. Darüber hinaus soll er in drei weiteren
Fällen Amphetamin an die gesondert Verfolgte U verkauft haben, wobei es sich zwei
Mal um 200 g und einmal um 100 g gehandelt haben soll. Ferner soll der Angeklagte im
Oktober 2003 dem gesondert Verfolgten X angedroht haben, dessen Freundin während
der Inhaftierung etwas anzutun,
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woraufhin dieser auf Verlangen des Angeklagten einen Schuldschein über 8.000,- €
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unterschrieben haben soll, mit dem der Angeklagte später einen Vollstreckungstitel
gegen X erwirkt haben soll. Eine Haftbeschwerde des Angeklagten gegen diesen
Haftbefehl hatte keinen Erfolg, die weitere Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss
vom 4. August 2005 als unbegründet verworfen worden.
Nach Abschluss der Ermittlungen - die letzte Zeugenvernehmung fand am 27. Juni 2005
statt - und Durchführung des Beschwerdeverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft
Münster unter dem 10. August 2005 Anklage. Diese Anklage, die das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfasst, ist identisch mit dem Vorwurf aus
dem Haftbefehl vom 14. Juni 2005. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen
des Tatvorwurfs im Einzelnen und des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der
Anklage und des Haftbefehls Bezug genommen.
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Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht wurde die Zustellung der Anklage am
12. August 2005 verfügt. Am 22. August 2005 erklärte sich der zuständige Vorsitzende
des Jugendschöffengerichts, Richter am Amtsgericht ..., für befangen, woraufhin er
durch Beschluss vom selben Tage von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache
ausgeschlossen wurde.
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Der nunmehr zuständige Vorsitzende des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts
Münster eröffnete am 1. September 2005 das Hauptverfahren und ordnete zugleich die
Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde auf den
30. Januar 2006 anberaumt. In einem Vermerk vom selben Tage legte der Vorsitzende
des Jugendschöffengerichts Folgendes nieder:
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Er habe mit dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Q, am 23. und 31.08.2005
telefonisch Rücksprache gehalten und diesem verschiedene Terminstage angeboten.
Der Beginn der Hauptverhandlung am 17. Oktober mit Fortsetzung am 21. und
24. Oktober 2005 sei nicht möglich, weil der Verteidiger am 17.10.2005 wegen der
Teilnahme an einer Tagung verhindert sei, zudem müsse sonst ein bereits seit längerem
terminiertes Verfahren mit fünf Angeklagten
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verlegt werden. Auch der Beginn am 21. Oktober 2005 sei nicht sinnvoll, da das
Verfahren sich länger hinziehen könne und Rechtsanwalt Q vom 28. Oktober bis zum 9.
November 2005 in Urlaub sei. Ein Beginn der Hauptverhandlung am
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11. November 2005 sei nicht möglich, da Rechtsanwalt Q an diesem Tage einen seit
langem bestehenden Termin vor dem Landgericht wahrnehme. Den Beginn des
Verfahrens am 14. November 2005 halte er für ziemlich sinnlos, da auf diesem und
einem nachfolgenden Tag ein nicht mehr verantwortbar zu verlegendes Verfahren (B-
Verfahren) aus 2003 mit sechs Angeklagten und acht Zeugen seit längerem anberaumt
sei. Auf den 21. November 2005 sei eine anderweitige Haftsache anberaumt, so dass
auch dieser Terminsbeginn unmöglich sei. Der Beginn des Verfahrens am 28.
November 2005 sei nicht möglich, da der Verteidiger an diesem Tage erneut durch
einen Termin vor dem Landgericht verhindert sei. Ab dem 5. Dezember 2005 könnte
theoretisch mit der Hauptverhandlung begonnen werden, es müssten jedoch im Hinblick
auf die Fortsetzungstage fünf bereits länger terminierte Verfahren verlegt werden. Das
halte er, der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts, für unzumutbar, auch deshalb,
weil die tatsächliche Verhandlungsdauer der vorliegenden Sache (voraussichtlich fünf
Hauptverhandlungstage) sich nach Beweisankündigung des Verteidigers auch über
weitere Tage erstrecken könne. Da aber Weihnachten anstehe und der Unterzeichner
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zwei Wochen Urlaub benötige, ergäben sich Terminsschwierigkeiten ohne Ende. Da
derzeit bis zum
23. Januar 2006 austerminiert sei und von da an "stressfrei" jede Menge
Verhandlungstage zur Verfügung stünden, habe er mit dem Verteidiger den Beginn der
Hauptverhandlung auf den 30. Januar 2006 mit Fortsetzung am 3., 6., 10. und
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13. Februar 2006 vereinbart. Weiter hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts
ausgeführt, dass diese aufgezeigten Terminsschwierigkeiten deshalb auftreten,
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weil es sich nicht um ein dem Dezernat ... zugehöriges Verfahren handele, das
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von dem Dezernenten als Haftsache bereits im Gs-Register als solches erkannt
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und - da absehbar Anklageerhebung zu erwarten sei - bei der Terminierung der
Jugendschöffen-Verfahren auch tatsächlich habe berücksichtigt werden können,
sondern um ein Verfahren aus einem anderen Dezernat, das überraschend und
unvorbereitet auf ihn zugefallen sei. Mit dem plötzlichen Eingang einer "fremden"
Haftsache könne nicht gerechnet werden.
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Unter dem 14. November 2005 hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts des
Amtsgerichts Münster eine Überlastungsanzeige dem Präsidium des Amtsgerichts
Münster zugeleitet. Der Direktor des AG Münster hat auf eine Anfrage der
Jugendkammer des LG Münster erwidert, dass alle vier Jugendrichter des Amtsgerichts
Münster überlastet seien und keine Abhilfe geschaffen werden könne (4 OBL 81/05 OLG
Hamm).
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Der Angeklagte beantragt die Aufhebung des Haftbefehls, da weder ein dringender
Tatverdacht gegeben sei noch ein Haftgrund vorliege. Zudem sei das Verfahren nicht im
erforderlichen Maße gefördert worden. Der Verteidiger des Angeklagten weist u.a.
zudem darauf hin, dass nach seinem Terminkalender im September 2005 noch 8, im
Oktober 15, im November 13 und im Dezember 21 Tage frei waren. Auch der Januar
2006 sei bei ihm bis auf den 10. Januar 2006 noch völlig unbelegt gewesen. Zudem
seien am 11. November und am 28. November 2005 jeweils nur die Nachmittage bei
ihm bereits mit anderweitigen Terminen belegt gewesen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus anzuordnen.
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II.
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Sämtliche im vorliegenden Verfahren ergangenen Untersuchungshaftanordnungen
waren aufzuheben, weil die Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer der
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO angeordnet
werden kann, nicht vorliegen. Weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere
Umfang der Ermittlungen noch ein anderer Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigen
die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft. Zwar ist der Angeklagte der ihm mit den
Haftbefehlen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig, und es liegt auch zumindest
der Haftgrund der Fluchtgefahr vor - insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss
über die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten -, doch können die an sich
gerechtfertigten Haftbefehle keinen Bestand haben, da das Verfahren von dem
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Jugendschöffengericht nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert
worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der
verfassungsrechtliche Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht
verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen
und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist
und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse
mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f;
36, 264, 260; 53, 152, 158 f). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch
Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen
derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die
besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer
wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem
Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist
dementsprechend eng auszulegen. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an die
Zügigkeit der Bearbeitung in Haftsachen wird nur dann genügt, wenn die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben,
um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil
herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 90, 91; Senatsbeschluss vom 19. Februar
2002 - 4 BL 8/02 -; Beschluss des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 19.12.2002 - 5 BL
126/02 -).
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Diesen Erfordernissen wird die Sachbehandlung durch das Amtsgericht Münster im
vorliegenden Verfahren in keiner Weise gerecht. Bedenklich ist bereits, dass die
Staatsanwaltschaft Münster erst am 10. August 2005 Anklage erhoben hat, nachdem die
Ermittlungen der Polizei Ende Juni 2005 abgeschlossen waren und die Akten der
Staatsanwaltschaft Münster seit Anfang Juli 2005 vorlagen. Entscheidende
Verzögerungen im Verfahrensablauf treten jedoch durch die Sachbehandlung durch das
Amtsgericht Münster ein. Denn die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den
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30. Januar 2006 verstößt gegen das Beschleunigungsgebot. Es kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen, ob der Verteidiger dem Vorsitzenden des
Jugendschöffengerichts in den Telefongesprächen am 23. und 31. August 2005
mitgeteilt hat, dass er an zwei möglichen Verhandlungstagen nur nachmittags verhindert
ist. Denn der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts hat nicht beachtet, dass der
Beschleunigungsgrundsatz gebietet, dass Strafverfahren, in denen der oder die
Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befinden, vor den übrigen Strafsachen zu
verhandeln sind. Unter Anwendung dieses Grundsatzes wäre der Beginn des
Verfahrens am 14. November 2005 oder am 5. Dezember 2005 möglich gewesen, da
die an diesen Tagen anstehenden Nicht-Haftsachen hätten umterminiert werden
müssen. Die für Anfang bis Mitte Januar 2006 terminierten anderen Nicht-Haftsachen
hätten ebenfalls verlegt werden können. Hinzu kommt, dass der Vorsitzende des
Jugendschöffengerichts im April und November 2005 Überlastungsanzeigen an den
Direktor des Amtsgerichts Münster übermittelt hat, die zu keiner Abhilfe geführt haben.
Es ist seit langem anerkannt, dass die Überlastung der Gerichte infolge Häufung
anhängiger Sachen oder unzulänglicher Besetzung des Spruchkörpers, die schon
länger andauern und durch Besetzung freier Richterstellen oder durch Ausschöpfung
aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten, insbesondere durch
Geschäftsverteilungsmaßnahmen des Präsidiums des Gerichts, notfalls unter
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Heranziehung von Zivilrichtern, beseitigt werden können (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48.
Aufl., § 121 Rdnr. 22 mit zahlreichen Nachweisen) keinen wichtigen Grund i.S.v. § 121
Abs. 1 StPO darstellt.
Da die sich insgesamt ergebende nicht unerhebliche Verzögerung des
Verfahrensabschlusses die Folge von Umständen ist, die der Justiz und nicht dem
Angeklagten zuzurechnen sind, ist eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus
nicht gerechtfertigt. Der Senat ist daher von Gesetzes wegen gehalten, die im
vorliegenden Verfahren ergangenen Untersuchungshaftanordnungen aufzuheben.
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