Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2004

OLG Hamm: rente, parkplatz, versicherer, augenschein, invaliditätsgrad, unfallversicherung, abweisung, daten, gas, zustand

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 15/04
Datum:
16.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 15/04
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 29/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05. November 2003
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
beibringt.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer am 14.01.1998 genommenen
Unfallversicherung (Nr. #############) auf Zahlung einer Unfallrente in Anspruch.
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Vereinbart sind die AUB 94 sowie die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung
einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %”. Die Invaliditätssumme ist mit
50.000,00 DM vereinbart. Bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % ist überdies die Zahlung
einer monatlichen Unfall-Rente in Höhe von 1.500,00 DM vereinbart.
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Die Parteien streiten bei unstreitigem Unfallgeschehen über den Grad der Invalidität.
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Der Unfall ereignete sich am 19.04.1999; der Kläger stürzte aus einer Höhe von
3 Metern von einer Leiter und erlitt die folgenden Verletzungen:
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Hüftgelenkspfannenbruch rechts
körperferne Speichenfraktur rechts
vordere Beckenringfraktur
Nasenbeinfraktur.
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Unstreitig sind Dauerschäden im Bereich des rechten Beins und des rechten Arms.
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Die Beklagte holte vorprozessual ein unfallchirurgisches Gutachten des
Sachverständigen N vom 18.05.2002 ein, der die unfallbedingte Invalidität nach der
Gliedertaxe mit 3/10 Armwert rechts und 4/10 Beinwert rechts einschätzte. Auf dieser
Basis einer Gesamtinvalidität von 49 % erstattete die Beklagte einen Betrag von
12.544,00 € als Invaliditätsentschädigung. Die Zahlung einer Unfallrente lehnte sie ab.
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Der Kläger, der von einer Gesamtinvalidität von mindestens 60 % ausgeht, hat die
Beklagte auf Zahlung einer Unfall-Rente in Höhe von 766,94 € monatlich ab Mai 1999
nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Er hat behauptet, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer
Person mit einer Doppeloberschenkelamputation gleichzustellen.
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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Gutachten des
Sachverständigen L vom 03.07.2003 nebst mündlicher Ergänzung vom 05.11.2003)
dem Klageantrag entsprochen.
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Auf den Inhalt des am 05.11.2003 verkündeten Urteils wird auch wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz Bezug genommen.
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Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an.
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Sie behauptet, das Landgericht habe die unfallbedingte Gesamtinvalidität des Klägers
mit 50 % zu hoch eingeschätzt. Der Sachverständige L und ihm folgend das Landgericht
seien von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen; der Kläger habe bei der
Untersuchung durch den Sachverständigen seine Leiden übertrieben dargestellt.
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Tatsächlich könne der Kläger, anders als von ihm vorgegeben, sein rechtes Bein
belasten; auch seien sein rechter Arm und die rechte Hand nur unwesentlich
beeinträchtigt, wie aus den vom Sachverständigen festgestellten gleichmäßigen
Gebrauchsspuren an beiden Händen und der im Vergleich zum linken Arm stärker
ausgeprägten Muskulatur des rechten Arms abzuleiten sei.
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Die Beklagte beruft sich zum Beweis dafür, daß der Kläger entgegen seiner
Prozeßbehauptung sein rechtes Bein tatsächlich gebrauche und belaste, auf den
Zeugen M, der den Kläger nach Abschluß der ersten Instanz beobachtet und seine
Beobachtungen in einem Videofilm festgehalten hat.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.550,28 € nebst Zinsen zu zahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 766,94 €
beginnend mit dem 01.07.2004 zu zahlen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet, daß er sein rechtes Bein
belaste und aktiv führe.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
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Wegen der Höhe der beantragten Zinsen wird auf die Aufstellung im Antrag zu 2) des
Schriftsatzes vom 09.06.2004 Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben und den Zeugen M zu seinen Beobachtungen dazu
befragt, wie der Kläger sich bewege, wenn er sich unbeobachtet von Sachverständigen
fühle.
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Der von dem Zeugen M gefertigte Videofilm wurde in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat gemeinsam mit dem Sachverständigen L und dem Zeugen M in
Augenschein genommen. Gegenstand der Videoaufnahmen waren der Gang des
Klägers vom Parkplatz des Kurhauses in X zum Kurhaus und zurück zum PKW am
10.03.2004, der Gang des Klägers vom Parkplatz der I in X2 in das Hotel U am
11.03.2004, seine Bewegungen im Baderaum des Hotels U sowie der Rückweg zum
PKW. Der Kläger benutzte dabei keine Unterarmgehstützen, sondern stützte sich auf
eine Gehhilfe, die er zumeist mit der linken Hand führte. Das Ein- und Aussteigen aus
dem PKW gelang ihm unauffällig.
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Ferner ergänzte der Sachverständige L sein schriftliches Gutachten, wobei er seine
Beobachtungen aus dem in Augenschein genommenen Videofilm verarbeitete.
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Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 16.06.2004
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Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Sie führt zur Abweisung der auf Zahlung einer Unfall-Rente gerichteten Klage.
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Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die unfallbedingte Gesamtinvalidität des
Klägers weniger als 50 % beträgt, so daß die Voraussetzungen, unter denen dem
Kläger nach der genommenen Unfallversicherung (Nr. #############) eine Unfall-
Rente zustehen würde, nicht vorliegen.
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Eine Gesamtinvalidität von zumindest 50 % hat der insoweit beweispflichtige Kläger
nicht bewiesen.
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1. Hinsichtlich des rechten Beins steht aufgrund der Videoaufzeichnungen des Zeugen
M fest, daß der Kläger, anders als von ihm zuvor nicht nur gegenüber dem
Sachverständigen L, sondern auch in anderen Verfahren gegenüber den
Sachverständigen C (Gutachten vom 27.05.2002), Y (Gutachten vom 31.05.2002), N2
(Gutachten vom 07.10.2003) und N3 (Gutachten vom 05.09.2003) vorgegeben, das Bein
durchaus belasten kann und belastet. Seine Behauptung, auf dem rechten Bein nicht
stehen zu können, es pendle ohne jegliche Funktion kraftlos in der Hüfte, sei komplett
gebrauchsunfähig und eher als hinderlich zu werten, wird durch die Videoaufzeichnung
widerlegt.
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Der Sachverständige L hat nach Inaugenscheinnahme des Videofilms den auch vom
Senat gewonnenen Eindruck bestätigt, daß der Kläger mit seinem rechten Bein deutlich
mehr leisten kann, als er bei Untersuchungen den Sachverständigen gegenüber vorgibt.
Der Kläger kann das Bein belasten und stehen. Er kann auch mit dem rechten Bein
Balance halten. Er kann das Bein gezielt und mit eigener Muskelkraft bewegen, was bei
den Untersuchungen durch den Sachverständigen als unmöglich dargestellt wurde. Er
kann mit Hilfe von nur einer einfachen Gehstütze, sei sie auch mit ergonomisch
geformtem Griff ausgestattet, gehen. Beim Gehen über unebene Grünflächen auf dem
Parkplatz ließ er keine besonderen Unsicherheiten erkennen. Beim Ein- und Aussteigen
hob er sein rechtes Bein ohne Unterstützung an, wohingegen er in der Untersuchung
noch vorgab, seinen rechten Oberschenkel im Sitzen und Liegen nicht und auch den
Unterschenkel im Sitzen nicht aus eigener Kraft anheben zu können.
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Auch kann der Kläger anders als von ihm in der Untersuchung durch den
Sachverständigen L am 27.05.2003 angegeben durchaus längere Zeit sitzen, wie seine
unstreitigen Autofahrten, so die von X nach H und zurück, deutlich belegen. Der Kläger
kann – wie von ihm praktiziert - normal einen PKW führen; er kann Gas geben und
bremsen, und dies auch mit der nötigen Kraft.
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Der Sachverständige hat dargelegt, daß der derzeit festzustellende Zustand nach seiner
Einschätzung auch für den maßgeblichen Zeitpunkt, April 2002, anzunehmen ist. Für
die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen auch die von N ausweislich seines
Gutachtens vom 18.06.2002 zeitnah zum maßgeblichen Zeitpunkt erhobenen Befunde
(Untersuchungstag am 14.03.2002): Dort konnte der Kläger ohne Unterarmstützen,
wenngleich deutlich schonhinkend, gehen. Die im Gutachten N dokumentierten
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Meßdaten entsprechen weitgehend den von L erhobenen Befunden.
Der Sachverständige L hat die dem Kläger verbliebene Funktionsfähigkeit des rechten
Beines auf etwa 50 % eingeschätzt und zu Gunsten des Klägers – "um ihm kein Unrecht
zu tun” - eine Invalidität in Bezug auf den Beinwert von 60 % angenommen.
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Für einen über 6/10 hinausgehenden Beinwert nach der Gliedertaxe sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Anhaltspunkte für eine höhere Invalidität sind insbesondere
nicht aus den vom Kläger eingereichten Gutachten C, Y und N3 abzuleiten, da diese
sämtlich von der falschen Anknüpfungstatsache einer "fast kompletten
Gebrauchsunfähigkeit” des rechten Beins ausgehen.
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2. Hinsichtlich des rechten Arms ist von einem Armwert von 1/10, bezogen auf die
Funktionsfähigkeit des Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks, auszugehen.
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Dieser Wert ist schon im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen L vom
03.07.2003 dokumentiert worden und lag auch der erstinstanzlichen Entscheidung
zugrunde.
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Die Beurteilung des Sachverständigen ist überzeugend begründet und vom Kläger nicht
angegriffen worden.
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Zwar lag der von der Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2002 abgerechneten
Invaliditätsentschädigung ein Armwert von 3/10, bezogen auf die Funktionsunfähigkeit
eines Armes im Schultergelenk, zugrunde. Dieser nach den in diesem Rechtsstreit
gewonnenen Erkenntnissen zu hohe Wert ist allerdings für die Entscheidung nicht
maßgebend. Das Schreiben vom 20.06.2002 enthält kein den Versicherer bindendes
Anerkenntnis des Invaliditätsgrades i.S.d. § 781 BGB, an das er bei einem späteren
Streit über andere Positionen der Gliedertaxe und über die Gesamtinvalidität
festzuhalten wäre. Bei einem "Anerkenntnis” der Leistungspflicht nach § 11 AUB
handelt es sich vielmehr um ein Anerkenntnis ohne besonderen rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungswillen, das der Versicherer zu dem Zweck abgibt, dem
Versicherungsnehmer seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen (vg. BGH, Urt.v.
24.03.1976 IV ZR 222/74 - VersR 1977, 471 f; OLG Frankfurt r+s 02, 83; Knappmann in
Prölss/Martin, VVG, 2004, § 11 AUB 94 Rn 4). Ein Anerkenntnis i.S.v. § 11 AUB hindert
den Versicherer nicht, auch Leistungen, zu denen er nach erst später erlangter Kenntnis
nicht verpflichtet war, zurückzufordern.
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Die Beklagte war mithin nicht gehindert, im Streit um die Gesamtinvalidität die
Teilinvalidität im Bereich des Arms mit einem geringeren Wert anzusetzen, als er ihrer
Invaliditätsentschädigung zugrunde lag.
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3. Ein Beinwert von 6/10 nach der Gliedertaxe beträgt bezogen auf die Gesamtinvalidität
42 % (70 x 6/10). Der Armwert von 1/10 beträgt bezogen auf die Gesamtinvalidität 6,5 %
(65 x 1/10). Beide Werte addiert ergeben eine Gesamtinvalidität von weniger als 50 %,
so daß die vertraglichen Voraussetzungen, unter denen eine Unfallrente zu zahlen
wäre, nicht gegeben sind.
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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.I, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die
Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).
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