Urteil des OLG Hamm vom 19.06.2000

OLG Hamm: treu und glauben, belastung, datenverarbeitung, geschäftsverkehr, versicherungsgesellschaft, rechtswidrigkeit, komplementär, ergänzung, abrede, wohnhaus

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 238/99
Datum:
19.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 238/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 238/99
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. August 1999 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr über die Kläger gespeicherten
Daten zu den Rubriken "Aktiva" und "Passiva" dahingehend zu
berichtigen, daß sie als branchendurch-schnittliche Werte kenntlich
gemacht werden.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger zu je 2/5 und die
Beklagte zu 1/5.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der
Kostenentscheidung des Landgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
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I.
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Die Kläger betreiben in M - in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft - eine
Versicherungsagentur; die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die u.a. über die
Kläger ohne deren Einverständnis Daten gesammelt und gespeichert hat. Die Kläger
haben dies für unzulässig gehalten und deshalb die Löschung aller Daten unter
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Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) begehrt, und zwar betreffend -
die Mitarbeiterzahl der Kläger - die Aktiva, die Passiva; - die Zahlungsweise - die
Geschäftsentwicklung - den Geschäftsgang, - dass es sich um gemietete Betriebsräume
handelt, - sowie betreffend die Eigentumsverhältnisse am Haus
in M Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, die Daten z.T. aus
allgemein zugänglichen Quellen, aus branchenüblichen Schätzungen und auch (die
Anmietung der Geschäftsräume und die Eigentumsverhältnisse am Haus betreffend)
aus nachbarschaftlicher Information entnommen zu haben.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Speicherung sei
nicht gemäß den §§ 28, 29 BDSG unzulässig.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, wie in 1. Instanz primär mit dem Ziel der
Datenlöschung, hilfsweise nunmehr auch mit dem Antrag auf Berichtigung der Daten zu
den Rubriken "Aktiva" und "Passiva", da insoweit jedenfalls deutlich gemacht werden
müsse, dass es sich hier allenfalls um eine Schätzung nach Durchschnittswerten
handeln könne, nicht aber um die Wiedergabe realer und konkreter Finanzzahlen. Mit
näheren Ausführungen sind die Kläger weiterhin der Auffassung, die Speicherung der
Daten und die Methoden zu deren Erhebung seien unzulässig. Die Beklagte verteidigt
das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Parteien erneut angehört.
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II.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat nur mit ihrem Hilfsantrag auf Berichtigung Erfolg;
soweit es um den Löschungsantrag geht, ist sie dagegen unbegründet. 1). Ein Anspruch
auf Löschung der Daten gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG besteht nicht. Nach
dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Zu den "personenbezogenen Daten" zählen gemäß § 3 BDSG
insbesondere Informationen, die eine für die Beurteilung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten, insbesondere
also seine Kreditdaten (BGH NJW 86,2506). Davon ist hier auszugehen. Gemäß § 4
BDSG aber ist die Verarbeitung und damit auch die Speicherung, Veränderung und
Übermittlung der in den Schutzbereich des BDSG fallenden Daten dann zulässig, wenn
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit
der Betroffene eingewilligt hat. Daraus folgt, daß eine fehlende Einwilligung des
Betroffenen die Datenverarbeitung nicht etwa automatisch unzulässig macht, weil sie
noch aus anderen Gründen zulässig sein kann. Der für den hier gegebenen Fall der
geschäftsmäßigen Speicherung geschützter Daten erforderliche Erlaubnisvorbehalt
(vgl. dazu Auernhammer, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 1993, § 4
Rdn 1) findet sich in § 29 BDSG. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern
personenbezogener Daten zulässig, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, daß
dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden (Abs. 1 S. 1 Nr.
1)
oder
können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich
überwiegt (Abs.1 S. 1 Nr. 2). Ferner ist gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2
für die Zulässigkeit erforderlich, daß die Daten "nach Treu und Glauben und auf
rechtmäßige Weise erhoben" worden sind. Solange deshalb nicht diese alternativen
Zulässigkeitsvoraussetzungen zu verneinen sind, ist die Speicherung nicht unzulässig,
sofern nicht bei der Datenerhebung gegen Treu und Glauben verstoßen worden ist. Die
Kläger haben schon nicht hinreichend dargelegt, daß durch die Speicherung der Daten
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auf ihrer Seite überwiegende schutzwürdige Belange verletzt werden. Nach der
Rechtsprechung des BGH (NJW 86,2505) verlangt der wertausfüllungsbedürftige Begriff
der "schutzwürdigen Belange" eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des
Betroffenen und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für
ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der Dritten, für deren Zwecke
die Speicherung erfolgt. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten
Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Speicherung dient. Im
Vordergrund der Abwägung steht das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Person vor
ihrer Preisgabe an die Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten der automatischen
Datenverarbeitung, also vor einer Speicherung der persönlichen Daten überhaupt.
Grundsätzlich beeinträchtigt eine solche Speicherung von Daten, die unter dem Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen (BVerfGE 65, 1 (43) = NJW 1984, 419),
schutzwürdige Belange des Betroffenen. Nur wenn der Zweck, zu dem die Speicherung
erfolgt, mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechts durch eine derartige Verdatung
der Person zu vereinbaren ist und nur soweit die erfaßten Daten zu diesem Zweck
erforderlich sind, ist die Speicherung von dem Betroffenen hinzunehmen". Bei den hier
streitgegenständlichen Daten handelt es sich durchweg um solche, die für die
Kreditwürdigkeit der Kläger und deshalb für deren potentielle Geschäftspartner relevant
sein können und ein zuverlässiges Beurteilungkriterium darstellen. Die Kläger nehmen
als Versicherungsagentur einer großen Versicherungsgesellschaft in erheblichem
Umfang am Geschäftsverkehr teil. Die allgemeinen Daten aus dem Geschäftsbereich
der Kläger sind für das gesamte Kreditgewerbe - und deshalb nicht zuletzt auch im
öffentlichen Interesse - von Bedeutung. Sie betreffen gerade nicht einen "sensiblen
persönlichen Bereich" (BGH a.a.O, S. 2506) und sind deshalb regelmäßig vom
Betroffenen, wenn er Vertauen in seine Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will,
hinzunehmen (so auch BGH NJW 78,2151; NJW 84,436 f; Helle WM 83,1251).
Insbesondere machen die Kläger ausdrücklich nicht geltend, dass die Daten, um die es
hier geht, auch nur in einem einzigen Punkte unrichtig seien. Im Ergebnis ist deshalb
auch hier eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger nicht zu erkennen. Ebenfalls
ist nicht feststellbar, daß die Daten etwa unter Verstoß gegen Treu und Glauben auf
unrechtmäßige Weise erhoben worden wären. Sie stammen, wie zwischen den
Parteien unstreitig ist, teilweise aus einer Presseveröffentlichung, teilweise auch aus
Informationen aus der Nachbarschaft (vgl. dazu Gola/Schomerus, Kommentar zum
BDSG, 6. Aufl. 1997, § 29 Ziff. 3. und die dort dargestellten unterschiedlichen
Auffassungen zu Befragungen im persönlichen Umfeld einer Person). Der Senat ist der
Auffassung, dass die Frage der Treuwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit von aus der
Nachbarschaft stammenden Informationen nicht generell beantwortet werden kann,
sondern von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von Art, Charakter und
Bedeutung der Informationen selbst sowie von den näheren Umständen dieser
Beschaffung abhängig sein kann. Die hier gesammelten Daten über die Anmietung der
Geschäftsräume und die Eigentumsverhältnisse an einem Wohnhaus sind - wie
ausgeführt - für das Kreditgewerbe von Interesse und tangieren noch nicht einen
sensiblen persönlichen und deshalb besonders schutzwürdigen Bereich der Kläger.
Auch hat die Beklagte in ihrer beanstandeten Konzeptauskunft zu den Immobilien
ausdrücklich (und zutreffend) darauf hingewiesen, dass (ihr) eine Überprüfung der
Angaben zum Immobilieneigentum durch Grundbucheinsicht nicht möglich sei. Soweit
der Kläger zu 1) im Senatstermin ein in seinen Augen unerfreuliches Telefonat eines
Nachbarn erwähnt hat, angeblich mit einem Mitarbeiter der Beklagten, der sich in
ungebührlicher Weise Informationen habe beschaffen wollen, sind diese Angaben zu
vage und nicht hinreichend aussagekräftig, um daraus geeignete Schlußfolgerungen
zur Frage der Treuwidrigkeit ziehen zu können. Nähere Angaben zu diesem Thema,
insbesondere auch zu dem Mitarbeiter selbst, konnte der Kläger nicht machen. Der
Komplementär der Beklagten hat ein solches Telefonat in Abrede gestellt und für -
angeblich - unvorstellbar gehalten; näheres hierzu konnte auch er mangels konkreter
Darstellung des Klägers verständlicherweise nicht sagen. Im Ergebnis kann nach all
dem nicht festgestellt werden, dass die Datenspeicherung unzulässig ist, so dass ein
Löschungsanspruch nicht besteht. 2) Der Hilfsantrag der Berufung auf teilweise
Berichtigung der Daten dagegen ist gemäß § 29 Absatz 1 Satz1 BDSG begründet. Die
Beklagte hat eingeräumt, daß die zu den "Aktiva/Passiva" gespeicherten Angaben nicht
aus irgendwelchen konkreten Geschäftsunterlagen der Kläger stammen und deshalb
keine "echten Zahlen", sondern eine bloße Schätzung nach dem groben Maßstab von
Branchendurchschnittswerten darstellen. Diese Schätzung muß als solche kenntlich
gemacht werden, um den andernfalls zu gewinnenden falschen Eindruck zu vermeiden,
es gehe hier um eine Auswertung konkreter Betriebsergebnisse aus dem Geschäft der
Kläger. Es handelt sich deshalb nicht um eine bloße "Ergänzung", wie die Beklagte
meint, sondern um eine echte Berichtigung (vgl. hierzu auch Gola/Schomerus a.a.O.,
Anm. 4.5). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,92,708 Nr. 10, 713 ZPO.