Urteil des OLG Hamm vom 15.06.1999

OLG Hamm: örtliche zuständigkeit, einziehung, fremder, internationale zuständigkeit, pastor, brief, dienstleistungsfreiheit, werk, auflage, unterlassen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 10/99
Datum:
15.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 10/99
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 43/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 1998
verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Dortmund abge-ändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, Zah-lungsansprüche
eines in der B D ansässigen Auftraggebers gegenüber auf dem Gebiet
der B D ansässigen Dritten außerge-richtlich geltend zu machen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein
Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken
an dem Beklagten zu 2., ange-droht.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten mit 30.000,00 DM (zugleich Streitwert der
Berufung).
Die Beklagten können die Zangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Beide Parteien können
die Sicherheit auch durch un-befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft
eines als Zoll- oder Steuerbürgen zulässigen deutschen Kredit-in-stituts
erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Beklagte zu 2. - deutscher Staatsangehöriger - ist der Geschäftsführer der in den N
ansässigen Beklagten zu 1., die nicht die deutsche behördliche Erlaubnis zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 RBerG hat. An ihrem
Geschäftssitz beriet die Beklagte zu 1. eine in der B ansässige d Mandantin in
rechtlichen Angelegenheiten. Sie übersandte dann unter dem 04.11.1997 an ein in D
ansässiges Unternehmen ihr in den Niederlanden zur Post gegebenes Schreiben, in
welchem sie mitteilte, von dem Mandanten "mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen,
betriebswirtschaftlichen und finanziellen Interessen beauftragt" worden zu sein, und in
welchem sie mit Fristsetzung zur Bezahlung einer Geldschuld aufforderte.
2
Wegen des Inhaltes dieses Schreibens im einzelnen wird auf die Fotokopie Bl. 6 d.A.
verwiesen.
3
Der Kläger, der in D als zugelassener Rechtsanwalt tätig ist, sieht in diesem Schreiben
die rechtswidrige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und damit zugleich einen
Wettbewerbsverstoß.
4
Der Kläger hat beantragt,
5
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es künftig zu
unterlassen
6
7
Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung
fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig
in der Weise zu besorgen, daß Zahlungsansprüche eines Auftraggebers
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der B D außergerichtlich geltend gemacht
werden.
8
Das Landgericht hat durch Urteil vom 3. November 1998 die Klage antragsgemäß
abgewiesen.
9
Wegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Bl. 68 f. d.A. verwiesen.
10
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
11
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der
Ansicht, daß das vom Beklagten zu 2. am Geschäftssitz der Beklagten zu 1. in den
Niederlanden geführte Beratungsgespräch zwar nicht an dem deutschen
Rechtsberatungsgesetz zu messen sei; dies gelte aber nicht für das beanstandete
Schreiben an den Drittschuldner vom 4. November 1997. Ohne den Zugang dieses
Schreibens beim Schuldner sei die Rechtsbesorgung für die Gläubigerin nicht
abgeschlossen gewesen. Der Zugang der Zahlungsaufforderung beim Schuldner könne
nicht als bloßer Reflex der im Ausland erfolgten Tätigkeit angesehen werden. Vielmehr
habe man sich gegenüber der Schuldnerin erboten, möglichst kurzfristig miteinander in
Verbindung zu treten, um die drohende Liquidation der Schuldnerin zu verhindern. Es
liege somit auch das Angebot von Regulierungsverhandlungen im Rahmen des erteilten
Mandates vor, was als "klassicher" Fall einer Rechtsbesorgung im Sinne des
12
Rechtsberatungsgesetzes anzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
14
15
die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft,
zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2., es zu unterlassen, Rechtsangelegenheiten
Dritter einschließlich der Einziehung fremder Forderungen geschäftsmäßig im
Bereich der B D zu besorgen, insbesondere in der Weise, daß Zahlungsansprüche
eines deutschen Auftraggebers gegenüber Dritten auf dem Gebiet der B D
außergerichtlich geltend gemacht werden.
16
Die Beklagten beantragen,
17
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
18
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages sind die Beklagten
der Ansicht, daß der jeweilige Staat seinen eingeschränkten Hoheitsbereich beachten
müsse. Die Beklagte zu 1. habe aber ihren Sitz in den N, ebenso der Beklagte zu 2. Das
Beratungsgespräch mit dem Gläubiger habe nur in den N stattgefunden. Leistungsort für
sämtliche erbrachten Leistungen der Beklagten zugunsten der Gläubigerin seien damit
die Niederlande, so daß schon vor daher das Rechtsberatungsgesetz im vorliegenden
Falle nicht eingreifen könne. Die Durchführung der Beratung durch einen Ausländer im
Ausland mit anschließender Absendung eines Schreibens über die Grenze hinweg
spiele sich nicht im Hoheitsbereich des deutschen Staates ab und werde somit vom
Rechtsberatungsgesetz nicht erfaßt. Die Beklagten hätten ihre Tätigkeiten
ausschließlich in den N erbracht, und zwar im Einklang mit den dortigen Gesetzen, die
für die Beurteilung der Tätigkeit der Beklagten auch allein maßgeblich seien.
19
Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
22
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht mehr zu prüfen, nachdem
das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, § 512 a ZPO.
23
Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ. Der Kläger beanstandet
die Versendung eines bestimmten Schreibens als wettbewerbswidrig. Damit ist der
Ankunftsort dieses Schreibens als Erfolgsort zugleich auch Tatort. Ob die Versendung
tatsächlich wettbewerbswidrig war, nämlich einen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die der
internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als Tatortgericht im Sinne des
Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ nicht entgegensteht (Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4.
Auflage, Kap. 22 Ziff. 7, 33).
24
Das verlangte Verbot ist auch hinreichend bestimmt.
25
Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal vom Klägervertreter
ausdrücklich klargestellt worden ist, ist Gegenstand des Verbotsbegehrens das
Schreiben der Beklagten vom 4. November 1997, also die Einziehung von Forderungen,
bei denen sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner jeweils in der B D ansässig
sind. Dieses eigentliche Verbotsbegehren kommt in dem "insbesondere"-Zusatz auch
hinreichend zum Ausdruck (Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 27, Rz. 28; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 51 Rz. 36). Entsprechend diesem
erkennbaren eigentlichen Verbotsbegehren des Klägers hat der Senat den Verbotstenor
formuliert, indem er den erläuternden Einleitungssatz des Berufungsantrags
weggelassen hat, mit dem lediglich der Tatbestand des Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz wiederholt wird, auf den der Kläger sein Verbotsbegehren
stützt.
26
Dies tut der Kläger auch zu Recht. Nach dieser Vorschrift ist nämlich die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten, wozu insbesondere auch die Einziehung fremder
Forderungen gehört, nur solchen Personen gestattet, denen eine entsprechende
Erlaubnis erteilt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift des
Rechtsberatungsgesetzes ist zugleich auch wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, weil das
Rechtsberatungsgesetz das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der
Rechtspflege und damit ein besonderes wichtiges Gemeinschaftsgut schützt
(Köhler/Piper, § 1 UWG Rz. 334 m.w.N.).
27
Gegen diese Vorschrift des Rechtsberatungsgesetzes haben die Beklagten durch das
beanstandete Schreiben vom 4. November 1997 verstoßen.
28
Im Ausgangspunkt ist dabei den Beklagten zwar zuzustimmen, daß das
Rechtsberatungsgesetz nur die Inlandstätigkeit erfaßt. Die Beratung von Mandanten in
den Niederlanden fällt dabei von vornherein nicht unter die Vorschriften des
Rechtsberatungsgesetzes, auch wenn diese Mandanten in D ansässig sind. Die
Staatsangehörigkiet der Beteiligten spielt dabei keine Rolle (Rennen/Caliebe,
Rechtsberatungsgesetz Art. 1 § 1 Rz. 5).
29
Es kann im vorliegenden Fall auch offenbleiben, ob die Beratung eines in D ansässigen
Mandanten per Brief oder Telefon von den Niederlanden aus unter das
Rechtsberatungsgesetz fällt. Denn ein solcher Fall der Rechtsberatung wird vom
begehrten Verbot nicht erfaßt.
30
Vielmehr geht es nur darum, ob die Beklagten Forderungen eines in der B D ansässigen
Gläubigers gegenüber einem ebenfalls in der B D ansässigen Schuldner geltend
machen dürfen. Auch dabei spielt die Nationalität der Beteiligten keine Rolle, weil es
nur um die Ausgestaltung der Rechtsbesorgung als solche geht. Das
Rechtsberatungsgesetz macht keinen Unterschied, ob die Forderung eines Inländers
oder eines Ausländers gegenüber einem Ausländer oder einem Inländer geltend
gemacht wird. Es knüpft allein an die Forderungseinziehung als solche an. Diese
Forderungseinziehung muß sich innerhalb der B D abspielen, damit das
Rechtsberatungsgesetz Anwendung findet.
31
Eine solche Inlandstätigkeit, die vom Rechtsberatungsgesetz erfaßt wird, liegt hier
32
entgegen der Ansicht der Beklagten vor. Entscheidend ist insoweit der Umstand, daß
die Rechtsangelegenheit, in der die Beklagten hier tätig geworden sind, eine rein
innerdeutsche Angelegenheit ist. Ohne die Tätigkeit der Beklagten fehlte es bei der
Einziehung der hier in Rede stehenden Forderung an jeder Auslandsberührung. Die
Beklagten sind im Rahmen eines rein inländischen Schuldverhältnisses tätig geworden,
bei dem, soweit sich Dritte bei der Abwicklung einschalteten, die Vorschriften des
Rechtsberatungsgesetzes zu beachten sind.
Diese Rechtslage wird nicht entscheidend dadurch geändert, daß sich die Beklagten
von den N aus in die Abwicklung dieses Schuldverhältnisses eingeschaltet haben.
33
Unerheblich ist dabei zunächst, was als Leistungsort im Verhältnis zwischen den
Beklagten und dem beauftragenden Gläubiger anzusehen ist. Denn es geht nicht um die
Bestimmung der Schuldnerpflichten im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses, sondern
um die Bestimmung des Tätigkeitsortes der Beklagten, also des Ortes, an dem sie die
Einziehung der Forderung ihres Auftraggebers besorgt haben.
34
Bei dieser Ortsbestimmung kann nicht nur darauf abgestellt werden, wo die Beklagten
aktiv gehandelt haben, also das Einzugsschreiben verfaßt und zur Post gegeben haben
(Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - 4 U 12/96; vom 24. November 1998 - 4 U 128/98;
anderer Ansicht Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzes, Rechtsberatungsgesetz
§ 3 Rz. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage, Art. 1 § 1 Rz. 5, § 3 Rz.
26; Altenhoff, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rz. 261). Denn die Tätigkeit der
Beklagten war nicht nur handlungsbestimmt, sondern auch erfolgsbestimmt. Es kam
nicht nur darauf an, daß der Brief mit der Zahlungsaufforderung abgefaßt und abgesandt
wurde, vielmehr sollte der Brief beim Schulder gerade auch ankommen und ihn zur
Zahlung bewegen. Seinen Erfolg sollte der Brief gerade im Geltungsbereich des
Rechtsberatungsgesetzes entfalten.
35
Dann ist es aber sachgerecht, auch im Rahmen der Anwendbarkeit des
Rechtsberatungsgesetzes - wie allgemein im Deliktsrecht (Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap.
22 Rz. 19, 36) - die Rechtsbesorgung nicht nur dort als vorgenommen anzunehmen, wo
die entsprechende Tätigkeit ins Werk gesetzt wird, sondern auch dort, wo sie ihre
Wirkung entfalten soll. Nur das wird auch dem Sinn und Zweck des
Rechtsberatungsgesetzes gerecht. Gerade bei der Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten wird der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes berührt,
wenn sich die Besorgung der Rechtsangelegenheit in der Kontaktaufnahme mit dem
Gegner des Auftraggebers vollendet, also mit dem Schuldner bei der Einziehung einer
fremden Forderung. Auch dieser Schuldner soll durch das Rechtsberatungsgesetz
geschützt werden, damit er nicht von Inkassounternehmen angegangen wird, die keiner
behördlichen Kontrolle unterliegen.
36
Dieser Schutzzweck des Gesetzes kann nicht dadurch umgangen werden, daß der
Rechtsbesorger die Forderungseinziehung vom Ausland aus ins Werk setzt. Dabei kann
dahingestellt bleiben, wie der Fall zu beurteilen ist, daß eine Forderung eines im
Ausland ansässigen Gläubigers vom Ausland aus eingezogen wird. In solchen Fällen
mag der Umgehungsgesichtspunkt nicht eingreifen. Darum geht es nach dem
Verbotsbegehren des Klägers aber nicht. Die Einziehung von Forderungen solcher im
Ausland ansässiger Gläubiger soll den Beklagten nicht verboten werden. Im
vorliegenden Fall geht es allein um die Einziehung von Forderungen im Inland
ansässiger Gläubiger. In diesen Fällen fehlt es an einem Auslandsbezug, so daß der
37
Schuldner auf die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes vertrauen kann, soweit
sich Dritte in die Forderungseinziehung einschalten. Es ist in diesem Fall kein
rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Anwendbarkeit des
Rechtsberatungsgesetzes dadurch auszuschalten, daß der Dritte die Einziehung einer
"innerdeutschen" Forderung vom Ausland aus ins Werk setzt. Jedenfalls dann, wenn
sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im Inland ansässig sind, ist gerechtfertigt,
die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes nicht nur an den Handlungsort,
sondern auch an den Erfolgsort anzuknüpfen. Die Einziehungsätigkeit vom Ausland aus
stellt sich für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner als zufällig dar, so daß
keine Abweichung von den inländischen Regelungen über die Einziehungsbefugnis
durch Dritte geboten erscheint.
Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV wird dadurch nicht verletzt. Denn es wird
dadurch im Ausland ansässigen Personen nicht grundsätzlich verwehrt,
Forderungseinziehungen als Dienstleistung anzubieten und zu erbringen. Sie müssen
dann nur gem. Art. 60 Abs. 3 EGV die Voraussetzungen erfüllen, die auch Inländer bei
der Einziehung fremder Forderungen erfüllen müssen. Solche Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit müssen nur sachlich geboten sein (EUGHE 91, I S. 4221 - Säger;
92 I S. 3351 - Rammrath). Vor allem aber müssen ausländische Berechtigungen zu der
entsprechenden Tätigkeit anerkannt und auf ihre Gleichwertigkeit mit den inländischen
Berufsvoraussetzungen überprüft werden (EUGHE 91, I S. 2357 - Vlassopoulou).
Diesen Anforderungen genügt die Regelung des Rechtsberatungsgesetzes (Urteil des
EUGH vom 12. Dezember 1996 Bl. 7 f. d.A.). Dementsprechend nehmen die Beklagten
im vorliegenden Fall diese Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV auch nicht für sich
in Anspruch. Sie machen nicht geltend, daß sie bereits nach Art. 59 EVG bei ihrer
Einziehungstätigkeit von den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes befreit seien.
Sie leugnen vielmehr den grenzüberschreitenden Charakter ihrer Dienstleistung und
nehmen für sich in Anspruch eine rein ausländische Dienstleistung zu erbringen, die
dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes von vornherein entzogen ist.
Wie dargelegt, ist dies jedoch nicht der Fall.
38
Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
40
Der Senat hat die Revision gem. § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Angesichts der aufgeführten gegensätzlichen
Stellungnahmen in der Literatur ist es als noch offene Rechtsfrage anzusehen, inwieweit
das Rechtsberatungsgesetz auf eine Inkassotätigkeit vom Ausland aus bei
ausschließlichem Inlandsbezug der Forderung als solche anwendbar ist (Pastor/Ahrens,
a.a.O., Kap. 34 Rz. 65 f.).
41