Urteil des OLG Hamm vom 05.01.2001

OLG Hamm: einstweilige verfügung, zustellung, gebühr, vollziehung, versicherung, anwendungsbereich, datum, bauer

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 608/00
Datum:
05.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 608/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 136/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten nach
einem Beschwerdewert von 1.197,47 DM zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1
RpflG) hat keinen Erfolg.
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I.
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Eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Antragsteller nicht erstattet
verlangen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat nämlich durch die mit Frau y und Frau D
geführten Gespräche und die zwecks Beantragung einer gegen den Antragsgegner
gerichteten einstweiligen Verfügung erfolgte Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen,
in denen Frau y den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners gemacht hat,
keine Besprechungsgebühr verdient.
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Zwar kann im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den Anwalt eine
Gebühr anfallen, wenn er mit Dritten Besprechungen mit dem Ziel führt, Informationen zu
erhalten oder eine eidesstattliche Versicherung vorlegen zu können (Madert in
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rdn. 8 S. 1260 unten).
§ 118 BRAGO gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nur in anderen als den
im 3. bis 11. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten
Angelegenheiten, während der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ihn hier in
einem einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten hat, das dem 3. Abschnitt unterfällt.
Die dabei verdiente Verfahrensgebühr (§§ 40 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) deckt alle
Tätigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information auch für die
Zeit vor Anhängigkeit bei Gericht (s. § 32 BRAGO) ab. Dazu gehören für die Führung
eines Rechtsstreits erforderliche Besprechungen mit Dritten und die Aufnahme
eidesstattlicher Versicherungen sowie ihre Einreichung bei Gericht zur Erwirkung einer
einstweiligen Verfügung (s. von Eicken in Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert, a.a.O.,
§ 31 Rdn. 25, 30; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Prozeßgebühr Anm.
1.2; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 21; Hansens, BRAGO,
8. Aufl., § 31 Rdn. 39).
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II.
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Die geltend gemachte Gebühr für die Vollziehung der vom Oberlandesgericht Hamm im
Beschlußwege am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 13 W 16/00 erlassenen
einstweiligen Verfügung (§§ 59, 57 BRAGO) kann der Antragsteller ebenfalls nicht
erstattet verlangen. Wie bereits der Rechtspfleger ausgeführt hat, gehört die Zustellung
einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb nach § 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug
und ist deshalb durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Dies gilt auch, wenn es sich
wie hier um eine Verbotsverfügung handelt, die neben der Zustellung keines weiteren
Vollziehungsaktes bedarf. Eine Vollziehungsgebühr kann für die Bewirkung der
Zustellung nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt, anders als hier der
Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, keine Verfahrensgebühr verdient hat
(von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 59 Rdn. 9;
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: "einstweilige Verfügung" unter 4.).
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Eine Vollziehungsgebühr ist auch nicht deshalb erstattungsfähig, weil der
Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner zusammen mit der
einstweiligen Verfügung ein Begleitschreiben vom 13.06.2000 hat zustellen lassen, mit
dem er seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ausgedrückt haben
will. Ein solches Schreiben war für die Vollziehung nicht erforderlich. Es reichte die
Zustellung der mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen einstweiligen Verfügung
im Parteibetrieb (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 18; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 936 Rdn. 8 ff; BGH NJW
1993, 1076, 1078).
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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