Urteil des OLG Hamm vom 31.05.2001

OLG Hamm: adhäsionsverfahren, notwendige verteidigung, pflichtverteidiger, vertreter, strafverfahren, gebühr, besuch, verkündung, abreise, wahlverteidiger

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. 6-87/01
31.05.2001
Oberlandesgericht Hamm
2. Strafsenat
Beschluss
2 (s) Sbd. 6-87/01
Amtsgericht Detmold, 3 Ls 41 Js 14/99 (jug 1)
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe
von 1.545 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 DM (in Worten:
zweitausendeinhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten, der inzwischen
wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften und sexuellen Missbrauchs zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller, der dem ehemaligen
Angeklagten unmittelbar zu Verfahrensbeginn beigeordnet worden ist, hat am 24. Februar
2001 an der Verkündung des Haftbefehls teilgenommen und den ehemaligen Angeklagten,
der inhaftiert war, einmal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Die Hauptverhandlung vor
dem Jugendschöffengericht hat 5 ½ Stunden gedauert. Der Antragsteller ist zu dem
Hauptverhandlungstermin, dem Haftbefehlsverkündungstermin und zu dem Besuch des
ehemaligen Angeklagten jeweils von ..., wo seine Kanzlei ihren Sitz hat, nach ... angereist.
Der Antragsteller hat zudem noch mehrfach Akteneinsicht genommen. Der Umfang der
Akten hat rund 600 Seiten betragen.
Die Geschädigte hat im Adhäsionsverfahren einen Schmerzensgeldanspruch von 4.000
DM geltend gemacht. Dieser ist dann am Ende der Hauptverhandlung im Vergleichswege
nicht weiterverfolgt worden. Die Geschädigte hat ihren Antrag zurückgenommen.
Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 750 DM und
795 DM für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren. Der Antragsteller hat eine
Pauschvergütung von 1.000 DM für seine Tätigkeiten in der Hauptverhandlung beantragt.
Die Vorsitzende der Jugendschöffengerichts hat das Verfahren als "besonders schwierig"
angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der
Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller auch "besonders umfangreich" gewesen
sei, allerdings können nach seiner Ansicht die Tätigkeiten des Antragstellers im
Adhäsionsverfahren keine Berücksichtigung finden.
II.
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Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen.
1.
Das Verfahren war "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des §99 Abs. 1
BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261,
264). Das ist vorliegend der Fall. Insoweit tritt der Senat mit dem Vertreter der Staatskasse
der sachnahen Einschätzung der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts bei; ein Grund,
dieser nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP
EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 =
AnwBl. 2000, 56). Das Jugendschöffengericht hatte nicht nur die Missbrauchsfrage zu
entscheiden, sondern sich in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verbreitens
kinderpornografischer Schriften auch mit schwierigeren technischen Fragen des Internets
auseinander zu setzen.
2.
Das Verfahren war auch "besonders umfangreich" im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung nur
für die Hauptverhandlung vorliegend nicht in Betracht kommt. Es kann dahinstehen,
inwieweit §99 BRAGO die Gewährung einer Pauschvergütung für einzelne Teile des
Verfahrens zulässt, jedenfalls ist in den Fällen, in denen der Verteidiger während des
gesamten Verfahrens für den ehemaligen Angeklagten tätig geworden ist, eine
Gesamtbetrachtung der von ihm erbrachten Tätigkeiten vorzunehmen und danach zu
entscheiden, ob eine Pauschvergütung gerechtfertigt ist oder nicht. Das ist ständige
Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. u.a. Beschluss
des Senats in 2 (s) Sbd. 6-253/99 mit weiteren Nachweisen).
Bei der Prüfung der Frage des "besonderen Umfangs" sind alle vom Antragsteller für den
ehemaligen Angeklagten erbrachte Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören nach
Auffassung des Senats auch die vom Antragsteller im Rahmen des Adhäsionsverfahrens
erbrachten Tätigkeiten. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller dem ehemaligen
Angeklagten nicht ausdrücklich (auch) für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist.
Das war nicht erforderlich. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger umfasste nämlich auch
das Tätigwerden des Antragstellers im Adhäsionsverfahren. Der Senat schließt sich
insoweit der überzeugenden Auffassung des OLG Schleswig (vgl. NStZ 1998, 101 = StraFo
1998, 393 = AGS 1998, 6 mit Anmerkung Madert;), der sich die Literatur zum Teil
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, §140 Rn. 5, Burhoff StraFo 1999, 261,
268) angeschlossen hat, an. Die vom Vertreter der Staatskasse unter Hinweis auf
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., §97 Rn. 4, Hansens, BRAGO, 8. Aufl.,
§97 Rn. 6) vertretene gegenteilige Ansicht überzeugt nicht.
Die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach §140 StPO gilt - soweit nicht ggf. in der
Bestellung Einschränkungen vorgenommen worden sind für das gesamte Strafverfahren
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.). Ebenso wie damit nach
allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §364 a Rn. 2) die Tätigkeiten des Verteidigers im
Wiederaufnahmeverfahren umfasst sind, muß das auch für das Adhäsionsverfahren gelten.
Anderenfalls hätte, worauf das OLG Schleswig hinweist, der Gesetzgeber das Gegenteil
ausdrücklich bestimmen müssen. Hinzu kommt: Der Pflichtverteidiger wird dem
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Angeklagten beigeordnet, um sich gegenüber dem im Strafverfahren geltend gemachten
staatlichen Strafanspruch verteidigen zu können. Warum dieser dann den Angeklagten
nicht ohne ausdrückliche weitere Bestellung auch gegen die im Rahmen des
Adhäsionsverfahrens verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche verteidigen können soll, ist
nicht ersichtlich. Dafür eine ausdrückliche, über die Pflichtverteidigerbestellung
hinausgehende Beiordnung zu fordern, ist nach Ansicht des Senats widersinnig und wird
dem Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens nicht gerecht. Dieses ist Teil des
Strafverfahrens, in dem sich der Angeklagte insgesamt zu verteidigen hat. Der Senat weist
zudem darauf hin, dass bei immer zunehmender Stärkung der Stellung des Opfers im
Strafverfahren - was gerade auch Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber 1986 intendierten
Stärkung des Adhäsionsverfahrens gewesen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.,
vor §403 Rn. 1 f. mit weiteren Nachweisen), - die Stellung des Angeklagten nicht (noch)
weiter geschwächt werden darf. Das wäre aber, wenn man für die Verteidigung des
Angeklagten im Adhäsionsverfahrens eine zusätzliche, von weiter reichenden
Voraussetzungen abhängige Beiordnung fordern würde, der Fall.
Für die Gesetzesauslegung des Senats spricht im Übrigen auch die Regelung des §97
BRAGO. Dieser regelt nämlich die gesetzlichen Gebühren des (Pflicht)Verteidigers und
nennt in Absatz 1 Satz 4 ausdrücklich auch den §89 BRAGO, wonach sich die
(gesetzlichen) Gebühren des (Pflicht-)Verteidigers im Adhäsionsverfahren richten. Soweit
Madert (a.a.O.) insoweit auf die Vorschrift des §404 Abs. 5 StPO verweist und für eine
Anwendung des §97 Abs. 1 Satz 4 StPO nur dann Raum sieht, wenn der (Pflicht)
Verteidiger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, ist dem
entgegenzuhalten, dass es damit für die Verteidigung des Angeklagten gegenüber den
zivilrechtlichen Ansprüchen auf die Erfolgsaussicht der Verteidigung ankäme. Die
Beiordnung des (Pflicht-) Verteidigers ist aber von der Erfolgsaussicht der Verteidigung des
Angeklagten unabhängig und nur davon bestimmt, ob es sich um eine notwendige
Verteidigung im Sinn des §140 StPO handelt oder nicht. Das muß auch für die
Verteidigung gegen die zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren gelten. Auch
das vom Vertreter der Staatskasse vorgetragen Argument, die Ansicht des Senats führe
dazu, dass der Pflichtverteidiger in diesen Fällen dann seine zivilrechtliche Tätigkeit
vergütet bekomme, während das, wenn der Anspruch gesondert verfolgt würde, nicht der
Fall sei, überzeugt nicht. Denn insoweit wird übersehen, dass die Abwehr des im
Adhäsionsverfahren geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs Teil der Tätigkeit des
Pflichtverteidigers in dem einen (Straf) Verfahren ist, während im Fall der gesonderten
Verfolgung dieser Ansprüche der Rechtsanwalt nicht als Verteidiger des Angeklagten
sondern als dessen Vertreter/Beistand in einem gesonderten (Zivil-)Verfahren tätig wird.
Nach allem ist der Antragsteller damit in einem im Sinn des §99 BRAGO "besonders
umfangreichen" Verfahren tätig geworden. Bei der Beantwortung dieser Frage hat der
Senat neben den - nach der Aktenlage nicht besonders umfangreichen - Tätigkeiten des
Antragstellers im Adhäsionsverfahren insbesondere die Teilnahme an der für ein Verfahren
vor dem Amtsgericht mit 5 ½ Stunden überdurchschnittlich langen Hauptverhandlung
berücksichtigt. Daneben waren auch die Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin
und der Besuch in der Justizvollzugsanstalt von Belang sowie der Aktenumfang von
Belang.
3.
Bei der Bemessung der somit nach allem dem Antragsteller zu gewährenden
Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Einbezogen
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worden ist dabei auch die dem Antragsteller zustehende (gesetzliche) Gebühr für seine
Tätigkeit im Adhäsionsverfahren. Denn umfasst die Beiordnung des Pflichtverteidiger ohne
ausdrückliche weitere Beiordnung auch die Befugnis, den ehemaligen Angeklagten im
Adhäsionsverfahren zu vertreten, muß die dafür anfallende gesetzliche Gebühr der §§97
Abs. 1 Satz 4, 89 BRAGO bei der Bemessung einer ggf. dem Pflichtverteidiger zustehende
Pauschvergütung mitberücksichtigt werden. Das ist die konsequente Folge der o.a.
Rechtsansicht (so auch OLG Schleswig SchlHA 1997, 75 = JurBüro 1997, 417). Einer
weiteren besonderen Begründung, die der Vertreter der Staatskasse in dem Beschluss des
OLG Schleswig vermisst, bedarf es dafür nicht. Der Senat hat schließlich auch den
Zeitaufwand berücksichtigt, den der Pflichtverteidiger für die dreimalige An- und Abreise
von ..., dem Sitz seiner Kanzlei, nach ... hat aufwenden müssen (vgl. zur Berücksichtigung
von Fahrtzeiten einerseits Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999,
168 und andererseits in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000,
441).
Nach allem erschien dem Senat eine Pauschvergütung von 2.100 DM angemessen. Dabei
sind die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers, die 750 DM betragen hätten, zugrunde
gelegt sowie die dem Antragsteller für seine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren
zustehenden Gebühren von insgesamt 795,- DM (Gebühren nach §§11, 23, 89 nach einem
Wert von 4.000 DM). Die damit insgesamt 1.545 DM betragenden gesetzlichen Gebühren
hat der Senat unter Berücksichtigung des maßvollen Antrags des Antragstellers, der für die
Hauptverhandlung eine um 500 DM erhöhte Pauschvergütung beantragt hatte, auf die
bewilligten 2.100 DM erhöht.
Die Wahlverteidigerhöchstgebühr, die 1.950 DM betragen hätte, ist damit nicht
überschritten. In dem Betrag von 1.950 DM sind nämlich die auch einem Wahlverteidiger
zustehenden Gebühren für sein Tätigwerden im Adhäsionsverfahren nicht enthalten.