Urteil des OLG Hamm vom 24.08.2006

OLG Hamm: ausschluss, einspruch, verfahrensablauf, beitrag, kapitalgesellschaft, androhung, herbst, geschäftssitz, ergänzung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 284/06
Datum:
24.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 284/06
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 24 T 6/06
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
3.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 25.08.2005 bei dem Amtsgericht beantragt, ein
Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 a HGB gegen die genannte Gesellschaft
einzuleiten; diese habe seit dem Jahre 2001 ihren Geschäftssitz in xxx. Das
Registergericht hat durch Beschluss vom 06.02.2006 diesen Antrag zurückgewiesen
und dies mit Ergänzung durch Beschluss vom 09.03.2006 dahin begründet, es könne
nicht festgestellt werden, dass die genannte Gesellschaft einen Verwaltungssitz in
Deutschland habe. Es finde daher nach dem Gründungsstatut der Gesellschaft
polnisches Recht Anwendung.
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Gegen den Beschluss des Registergerichts vom 06.02.2006 haben die Beteiligten mit
Schriftsatz vom 10.02.2006 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem
angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
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Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist unzulässig, weil sie bereits nicht
statthaft ist. Denn § 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG
schließt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts ausnahmslos aus. § 140 a Abs. 2 FGG in der Fassung durch das
KapCoRiLiG enthält eine nähere Regelung des Ordnungsgeldverfahrens u.a. nach den
§§ 335 a, 335b HGB. In Satz 1 der Vorschrift wird das Verfahren durch Bezugnahme auf
die allgemeinen Vorschriften der §§ 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 bis 139 FGG über
den sog. Registerzwang sowie des § 140 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 über das
Zwangsgeldverfahren u.a. im Fall des § 335 HGB geregelt. In diese Verweisung
einbezogen ist damit auch die Regelung des § 140 a Abs. 1 S. 4 FGG, die einerseits
(Halbsatz 1) die in der allgemeinen Vorschrift des § 134 Abs. 1 FGG vorgesehene
Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins beseitigt, andererseits
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(Halbsatz 2) eine weitere Beschwerde in diesem Verfahren ausschließt. Dieser
Ausschluss erfasst alle in einem solchen Verfahren ergehenden
Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts (Steder in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 140 a,
Rdnr. 42; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 140 a Rdnr. 30; Bassenge/Herbst/Roth,
FGG/RPflG, 10. Aufl., § 140 a, Rdnr. 9). Dementsprechend hat der Senat (FGPrax 2003,
39) bereits entschieden, dass sich der Rechtsmittelausschluss auch auf die
Entscheidung erstreckt, durch die gem. § 135 Abs. 2 FGG der Einspruch
zurückgewiesen wird. Zu den Verfahrensvorschriften, auf die in § 140 a Abs. 2 S. 1 FGG
verwiesen wird, gehört auch die in § 132 FGG vorgesehene Entscheidung über die
Einleitung des (Ordnungsgeld-) Verfahrens, durch die die Weichenstellung für den
weiteren Ablauf vorgenommen wird: Gegen die vom Registergericht ausgesprochene
Androhung des Ordnungsgeldes ist gem. §§ 132 Abs. 2, 134 FGG nur der Einspruch
statthaft, über den in dem gesonderten Einspruchsverfahren mit dem bereits erwähnten
Ausschluss der weiteren Beschwerde zu entscheiden ist. Die Entscheidung, durch die -
wie hier - die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens abgelehnt wird, ist mit der nicht
fristgebundenen Beschwerde gem. § 19 FGG anfechtbar (Keidel/Winkler, a.a.O. sowie §
139, Rdnr. 2). Die Formulierung in § 140 a Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG lässt in keiner
Weise erkennen, dass sich der Ausschluss des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde
auf einen Verfahrensablauf, durch den die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
abgelehnt worden ist, nicht erstrecken soll. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch
den Ausschluss des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde einen Beitrag zur Straffung
des Ordnungsgeldverfahrens zu leisten (BT-Drucks. 14/1806 S. 25 und 29; siehe auch
Senat a.a.O.), kann durchaus auch auf die Ablehnung der Einleitung eines solchen
Verfahrens bezogen werden. Maßgebend kommt hinzu, dass kein sachlicher Grund
dafür besteht, die Rechtsmittelmöglichkeiten der Beteiligten in dem Verfahren ungleich
zu behandeln. Zu einer solchen Konsequenz würde es jedoch führen, wollte man für
den Antragsteller des Verfahrens (§ 335 a S. 3 HGB) die weitere Beschwerde gegen die
Ablehnung der Einleitung des Verfahrens für eröffnet halten, während dasselbe
Rechtsmittel den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der
Kapitalgesellschaft, gegen die sich ein eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren richtet,
sowohl in dem Einspruchs- als auch in dem Festsetzungsverfahren unzweifelhaft
verschlossen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine
solche Ungleichbehandlung hätte vornehmen wollen, zumal sich aus den bereits
herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien dafür kein Anhaltspunkt ergibt.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30
Abs. 1 und 2 KostO.
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