Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2001

OLG Hamm: gefährdung des lebens, elterliche sorge, schuldfähigkeit, schwurgericht, unterhalt, schwiegervater, vergehen, körperverletzung, strafverfahren, säugling

Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 42/00
Datum:
14.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 UF 42/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 15 F 399/98
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen die Unterhaltsentscheidung
des am 3. Februar 2000 verkündeten Verbundurteils des Amtsgerichts -
Familiengericht - Detmold - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf
nachehelichen Unterhalt aufgrund von Straftaten verwirkt ist.
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Die 1971 geborene Antragsgegnerin besitzt den Realschulabschluss. Eine Ausbildung
zur Altenpflegerin brach sie ab, ebenso wie eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Einen
Beruf hat sie nicht erlernt. Sie bezog bereits vor der Ehe Sozialhilfe. Ab 1990 wurde die
Antragsgegnerin wiederholt stationär psychiatrisch behandelt.
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Anfang 1995 lernte sie den 1964 geborenen Antragsteller kennen. Sie teilte ihm später
mit, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befunden und bereits einen
Selbstmordversuch unternommen habe.
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Am 6.8.1996 schlossen die Parteien die Ehe. Der Antragsteller war und ist Beamter im
gehobenen Dienst der Stadt xxx. Die Antragsgegnerin war als Hausfrau tätig.
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Am 10.2.1997 wurde die gemeinsame Tochter xxx geboren. Diese wurde am Morgen
des 6.5.1997 tot im Kinderbett gefunden. Die Todesursache konnte später nicht mehr
aufgeklärt werden.
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Am 3.2.1998 wurde der Sohn xxx geboren. In der Folgezeit wurde der Säugling häufig
wegen Atemstillstandes klinisch behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 96 GA
Bezug genommen.
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Wie im Rahmen des später gegen die Antragsgegnerin gerichteten Strafverfahrens 4 Ks
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3 Js 885/98 - LG Detmold - festgestellt wurde, leidet sie unter einer
Persönlichkeitsstörung in Form des sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms. Dabei
manipulieren und erzeugen fürsorglich erscheinende Mütter (seltener Väter) bei ihren
Kindern Krankheitssymptome. Das Schwurgericht traf später folgende Feststellungen,
die die Antragsgegnerin nach ihrer Verurteilung nicht mehr in Abrede gestellt hat:
Am Abend des 11.8.1998 nutzte die Antragsgegnerin die Abwesenheit des
Antragstellers, der ein Medikament für den Sohn aus der Apotheke holen wollte, um die
Atemwege des Säuglings zu blockieren, bis er blau anlief. Sie beabsichtigte, sich als
Mutter eines lebensbedrohlich erkrankten Säuglings mehr Aufmerksamkeit zu
verschaffen. Als der Antragsteller zurückkehrte, ließ sie von dem Kind ab und erklärte
dem Antragsteller, ihr Kind habe solange geschrien, bis es blau angelaufen sei.
Blutergüsse waren an dem Kind nicht feststellbar, so dass die behandelnden Ärzte
später eine andere Form des Sauerstoffentzuges annahmen, etwa durch ein Kissen.
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Am 18.9.1998 nutzte die Antragsgegnerin erneut die Abwesenheit ihres Mannes, um
dem Säugling die Atemwege zu blockieren, bis dieser ohnmächtig wurde. Sie selbst
schrie laut, bis ihr Schwiegervater erschien, um das Kind zu beatmen. Die
Antragsgegnerin war enttäuscht, dass ihr Schwiegervater sich nur um das Kind
kümmerte. Sie entschloss sich deshalb, ihrem Kind nochmals die Atemwege zu
blockieren, als ihr Schwiegervater das Kinderzimmer wieder verließ. Es gelang ihr,
diesen Entschluss in die Tat umzusetzen, bis der Säugling abermals ohnmächtig wurde.
Als ihr Schwiegervater zurückkehrte, verständigte dieser den Notarzt.
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Wie das Schwurgericht später feststellte, verübte die Antragsgegnerin die Straftaten
aufgrund ihres Münchhausen-by-proxy-Syndroms im Zustand erheblich verminderter
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).
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Durch Beschluss vom 29.10.1998 ordnete das AG Detmold die einstweilige
Unterbringung der Antragsgegnerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seitdem
leben die Parteien getrennt.
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Aufgrund der oben beschriebenen Vorfälle beantragte der Antragsteller im November
1998 die Scheidung.
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Durch Urteil vom 2.12.1999, rechtskräftig seit dem 10.12.1999, verurteilte das
Schwurgericht des Landgerichts Detmold die Antragsgegnerin wegen der Taten vom
11.8.1998 und 18.9.1998 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zum
Nachteil ihres Sohnes m zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Ferner ordnete
das Schwurgericht die Unterbringung der Antragsgegnerin in einem psychiatrischen
Krankenhaus an. Die Vollstreckung der Maßregel wurde ebenfalls zur Bewährung
ausgesetzt. Vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil ihrer
Tochter xxx wurde die Antragsgegnerin freigesprochen.
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Durch Urteil vom 3.2.2000 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden.
Die elterliche Sorge für den Sohn xxx wurde auf den Antragsgegner übertragen. Das
Familiengericht begründete Versorgungsanwartschaften zugunsten der
Antragsgegnerin in Höhe von 62,68 DM monatlich. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig
seit dem 14.6.2000.
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Am 4.8.2000 heiratete der Antragsteller erneut. Am 26.9.2000 wurde sein Sohn xxx
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geboren.
In erster Instanz hat die Antragsgegnerin monatlich 1.500,- DM Unterhalt ab Rechtskraft
der Scheidung verlangt.
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Das Amtsgericht hat den Anspruch als verwirkt angesehen.
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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Antragsgegnerin einen Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 300,- DM monatlich.
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Sie meint, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs volle Schuldfähigkeit
voraussetze sei. Sie bestreitet, zur Tatzeit schuldfähig gewesen zu sein. Selbst wenn
sie vermindert schuldfähig gewesen sei, wäre die Inanspruchnahme des Antragstellers
nicht grob unbillig. Der Grad der verminderten Schuldfähigkeit habe bei ihr nahe an der
Grenze zur Schuldunfähigkeit gelegen. Sie selbst sei, so behauptet sie, aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung nicht arbeitsfähig.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen,
an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt von 300,- DM als Teilbetrag
zu zahlen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält den Unterhaltsanspruch für verwirkt. Im
Übrigen sei er aufgrund seiner Verpflichtungen in der neu eingegangenen Ehe nicht
leistungsfähig.
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Zur ergänzenden Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil, die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie die zu
Informationszwecken beigezogene Strafakte 4 Ks 3 Js 885/98 - LG Detmold - verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet.
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Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Nachscheidungsunterhalt aus §§ 1569, 1572 Nr.
1, 1573 Abs. 2 BGB ist bei Abwägung aller Umstände gem. § 1579 Nr. 2 BGB aufgrund
schwerer vorsätzlicher Vergehen gegen einen nahen Angehörigen des Verpflichteten
wegen grober Unbilligkeit vollständig verwirkt. Unterhaltszahlungen wären dem
Antragsteller unzumutbar.
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1.
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Die Antragsgegnerin hat sich - wie das Schwurgericht festgestellt hat - zweier
vorsätzlicher Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
gegen ihren Sohn xxx schuldig gemacht (Körperverletzung mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung). Die körperliche Misshandlung gemeinsamer Kinder ist als
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schweres Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB zu bewerten (Wendl/ Staudigl/
Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rn. 658;
Heiß/ Born, Unterhaltsrecht, 9. Kapitel Rn. 134). Der Ausgang eines Strafverfahrens ist
zwar zivilrechtlich nicht bindend. Nach ihrer Verurteilung im Strafverfahren, die sie
rechtskräftig werden ließ, hat die Antragsgegnerin jedoch die beiden Vergehen zu
Lasten des Sohnes nicht mehr in Abrede gestellt.
Die Antragsgegnerin hat - wie das Schwurgericht weiterhin festgestellt hat - bei beiden
Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt (§ 21 StGB). Dies
steht der Annahme eines Härtegrundes i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, sondern
ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1982, 100; Johannsen/
Henrich/ Büttner, Eherecht, 3. Aufl., § 1579 Rn. 8).
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Die Antragsgegnerin war andererseits aber auch nicht schuldunfähig. Dann allerdings
wäre nicht § 1579 Nr. 2 BGB, sondern § 1579 Nr. 7 anwendbar (vgl. OLG Hamm,
FamRZ 1997, 1485). Bereits die Gutachterin Dr. xxx hat im Strafverfahren keinen
Hinweis auf eine Aufhebung des Steuerungsvermögens entdeckt. Auch die
psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. xxx und xxx haben im Strafverfahren
Schuldunfähigkeit sicher ausgeschlossen. Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen
könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
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2.
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Grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1579 BGB, die zu dem Härtegrund hinzutreten muss,
ist anzunehmen, wenn die volle oder teilweise Gewährung nachehelichen Unterhaltes
dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Notwendig
ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (Münchener Kommentar zum BGB/ Maurer, 4.
Aufl., § 1579 Rn. 69 m.w.N.; Palandt/ Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1579 Rn. 43;
Wendl/ Staudigl/ Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 617-624).
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Verminderte Schuldfähigkeit kann die gem. § 1579 BGB erforderliche Unbilligkeit
beseitigen oder mindern (BGH, NJW 1982, 100; Wendl/ Staudigl/ Gerhardt, a.a.O., § 4
Rn. 659). Dies ist hier jedoch bei Abwägung der Gesamtumstände nicht anzunehmen:
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Wenngleich der Antragsteller bei Eheschließung wusste, dass die Antragsgegnerin
psychisch krank war, konnte er auch nicht entfernt ahnen, dass sie das Leben eines
Kindes gefährden würde. Es gibt ferner keine auch nur ansatzweise greifbaren
Anhaltspunkte dafür, dass die verminderte Schuldfähigkeit sich am Rande der
Schuldunfähigkeit bewegt haben soll, wie die Antragsgegnerin vorträgt.
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Insbesondere die Misshandlung eines völlig wehrlosen Säuglings ist demgegenüber ein
gravierender Angriff, der gerade den Vater des Kindes besonders trifft. Die
Antragsgegnerin hat den am 3.2.1998 geborenen Sohn xxx darüber hinaus sogar in
einer das Leben gefährdenden Weise angegriffen. Sie hat das Leben ihres Kindes
überdies gleich zweimal gefährdet (11.8.1998 und 18.9.1998), wobei sie das Kind bei
der zweiten Tat wiederholt verletzt hat. Die vorsätzliche Gefährdung des Lebens seines
Sohnes musste den Antragsteller besonders schwer treffen, nachdem er im Jahr zuvor
bereits seine Tochter verloren hatte und der dringende, wenn auch nicht mit letzter
Sicherheit beweisbare Verdacht besteht, daß die Antragsgegnerin auch dafür
verantwortlich ist.
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Zu berücksichtigen ist auch, dass es die schwerwiegenden Straftaten der
Antragsgegnerin waren, die letztlich zum Scheitern der Ehe geführt haben (vgl. OLG
Hamm, NJW 1990, 1119, 1120). Die Antragsgegnerin hat durch die Ehe keine Nachteile
erlitten. Dieser Umstand kann ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden (OLG
Brandenburg, FamRZ 1996, 866). Psychisch gesund war die Antragsgegnerin bereits
vor der Ehe nicht. Das hat sie bei ihrer Anhörung im Senatstermin nochmals bekräftigt.
Depressionsanfälle habe sie bereits in ihrer Kindheit erlitten; in psychiatrischer
Behandlung befinde sie sich seit dem 18. Lebensjahr. Ihre finanzielle Lage hat sich
ehebedingt ebenfalls nicht verschlechtert. Die Antragsgegnerin hat auch schon vor der
Ehe lediglich Sozialhilfe bezogen. Durch die Begründung von
Versorgungsanwartschaften hat sie im Gegenteil noch einen gewissen finanziellen
Ertrag aus der Ehe gehabt. Berücksichtigungsfähig ist schließlich auch, wie stark auf der
anderen Seite der Unterhaltsschuldner durch die Unterhaltsverpflichtung belastet würde
(Wendl/ Staudigl/ Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 619). Da der Antragsteller für zwei Kinder zu
sorgen hat für den Sohn xxx aus zweiter Ehe -, ist eine namhafte Belastung auf seiner
Seite anzunehmen. Demgegenüber treten die Interessen der Antragsgegnerin zurück.
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Auch wenn man schließlich bedenkt, dass die vollständige Versagung von Unterhalt auf
diejenigen Ausnahmefälle zu beschränken ist, in denen jede Unterhaltszahlung mit dem
Rechtsempfinden unvereinbar ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Maurer, 4.
Aufl., § 1579 Rn. 77), ist der Unterhaltsanspruch nach allem hier vollständig verwirkt.
Denn die vorgenannten Umstände, die von dem Maß der Schuldfähigkeit der
Antragsgegnerin zu einem großen Teil unabhängig sind, wiegen in ihrer Gesamtheit so
schwer, dass es auch nicht gerechtfertigt erscheint, den Anspruch lediglich
herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
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3.
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Beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu,
der die Inanspruchnahme des Antragstellers ebenfalls als unbillig erscheinen lässt. Die
Ehe der Parteien war kurz. Bei einer Ehedauer unter zwei Jahren nimmt die
Rechtsprechung einen Fall grober t Unbilligkeit nach ' § 1579 Nr. 1 BGB in der Regel an
(vgl. BGH, NJW 1999, 1630, 1631). Hier war die Ehezeit nicht wesentlich länger,
nämlich zwei Jahre und vier Monate (Eheschließung: August 1996; Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrages: Dezember 1998). Bei einer Ehedauer von zwei bis drei
Jahren sind an die Feststellung- von Unbilligkeitsgründen keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Im Zwischenbereich von zwei bis drei Jahren kommt es
darauf an, ob die Parteien ihre Lebensführung bereits aufeinander eingestellt haben und
in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben
(Heiß/ Born, Unterhaltsrecht, 9. Kapitel Rn. 52; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2.
Aufl., Rn. 1573, 1588). Die Lebensdispositionen beider Partner waren hier noch nicht
verflochten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem im Senatstermin seitens der
Antragsgegnerin angesprochenen Umstand, dass aus der Ehe zwei Kinder
hervorgegangen sind. Denn ein Kind starb unter letztlich nicht zu klärenden Umständen
bereits ca. drei Monate nach der Geburt, während das andere Kind erwiesenermaßen
Opfer von Straftaten der Antragsgegnerin geworden ist. Die Antragsgegnerin betreut
nach der Ehe auch keine Kinder mehr, so dass § 1579 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB nicht
eingreift. Berufliche Nachteile hatte sie durch die Ehe nicht, wie bereits oben dargestellt
wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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