Urteil des OLG Hamm vom 02.06.1999

OLG Hamm (kläger, höhe, fahrbahn, geschwindigkeit, interdisziplinäres gutachten, unfall, gutachten, ergebnis, schaden, fahrzeug)

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 22/99
Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 22/99
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 192/96
Tenor:
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 20.
November 1998 verkündete Teil-Urteil der 2. Zivilkam-mer des
Landgerichts Siegen werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Der Klageantrag zu 1) (materieller Schaden) ist im Grunde nach zu 1/3
gerechtfertigt.
Der Klageantrag zu 2) (Schmerzensgeld) ist im Grunde nach unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3
gerechtfertigt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die
Beklagten 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, jeweils die Zwangsvoll-streckung der
anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzu-wenden, sofern nicht die jeweils andere
Partei zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 101.921,58 DM und die
Beklagten um 50.960,79 DM.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt als Fußgänger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom
18.12.1993 gegen 08.05 Uhr, als er beim Überqueren der Straße In der Trift in O vom
Pkw des Beklagten zu 1) erfaßt und schwerverletzt wurde. Der Kläger hat behauptet, er
habe kurz vor Erreichen der gedachten Mittellinie angehalten, da er den Beklagten zu 1)
von rechts habe kommen sehen. Der Beklagte zu 1) habe viel zu spät gebremst, sei
dann geschleudert und habe ihn erfaßt.
2
Der Kläger hat beantragt,
3
1.
4
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.657,88 DM nebst 7,5 %
Zinsen seit dem 9. Januar 1995 zu zahlen;
5
2.
6
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst
7,5 % Zinsen seit dem 9. Januar 1995 zu zahlen;
7
3.
8
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftig noch
entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom
18.12.1993 in O zu ersetzen, soweit er nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder
Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
9
Die Beklagten haben beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei zunächst auf der Fahrbahnmitte
stehengeblieben. Der Beklagte zu 1) habe deshalb geglaubt, der Kläger würde ihn
vorbeifahren lassen. Als er nur wenige Meter von dem Kläger entfernt gewesen sei, sei
dieser dann plötzlich weitergegangen.
12
Im Zeitpunkt des Unfalls war der Beklagte zu 1) stark alkoholisiert. Eine Blutprobe um
09.00 Uhr ergab einen BAK-Wert von 1,22 (.
13
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung, Ortstermin und Einholung eines
Gutachtens der Sachverständigen S und K der Klage durch Teilurteil teilweise
entsprochen. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger 1/3 des zukünftig noch entstehenden materiellen Schadens
aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.1993 und den zukünftig noch entstehenden
immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldenanteils von 2/3 zu
ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß den
Beklagten zu 1) ein Verschulden deshalb treffe, da er weitergefahren sei, ohne
Blickkontakt mit dem Kläger gehabt zu haben. Dies rechtfertige eine Haftung der
Beklagten zu 1/3.
14
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
15
Der Kläger behauptet, seine Endlage nach dem Unfall sei anders gewesen, als vom
Gutachter zugrundegelegt. Sein Kopf habe etwa in Höhe der gedachten Mittellinie der
Fahrbahn gelegen und nicht am Fahrbahnrand. Außerdem werde die Endstellung des
Fahrzeuges des Beklagten zu 1) bestritten. Der vom Gutachter zugrundegelegte
Kollisionsablauf entsprechend der Lichtbildserie A 21 bis A 27 des Gutachtens beweise
nicht den tatsächlichen Geschehensablauf. Bei dem Unfall sei er - der Kläger - gegen
den Blinker gestoßen. Der im Versuch eingesetzte Dummy sei dagegen gegen den
Scheinwerfer gestoßen. Eine geringfügige Verschiebung bewirke schon einen völlig
anderen Verlauf des Sturzes. Im übrigen habe der Dummy bei dem Versuch das linke
Bein vorgesetzt gehabt. Auch das bewirke einen anderen Flugverlauf. Der Kläger
bestreitet eine Vollbremsung des Beklagten zu 1). Er meint, nur durch ein
interdisziplinäres Gutachten könne die Anstoßstelle am Bein und die Höhendifferenz zur
Stoßstange festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) sei alkoholisiert gewesen und habe
voll auf ihn zugehalten. Außerdem sei die Wurfweite von 15,15 m nicht richtig gewürdigt
worden. Bei einer solchen Wurfweite müsse die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1)
deutlich höher gewesen sein. Sollte der Beklagte zu 1) tatsächlich noch eine
Vollbremsung unternommen haben, dann müsse seine Geschwindigkeit weit über 50
km/h gelegen haben. An einer solchen Stelle hätte er aber viel langsamer, nämlich mit
ca. 30 km/h fahren müssen.
16
Der Kläger beantragt,
17
abändernd festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger den zukünftigen noch entstehenden materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 1993 in O zu ersetzen, soweit
er nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
18
19
Die Beklagten beantragen,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Mit der selbständigen Anschlußberufung beantragen sie,
22
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage ganz
abzuweisen.
23
Die Beklagten halten die Einwendungen des Klägers für unbegründet und verteidigen
insoweit das angefochtene Urteil. Bezüglich des vom Landgericht als Verschulden
angenommenen fehlenden Blickkontakts halten sie die Auffassung des Landgerichts für
unrichtig. Den Beklagten zu 1) treffe insoweit kein Mitverschulden. Vielmehr sei der
Unfall auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen. Die
Alkoholbeeinflussung des Beklagten zu 1) sei zu Recht unberücksichtigt geblieben, da
sich nicht feststellen lasse, daß sie mitursächlich geworden sei.
24
Der Kläger beantragt,
25
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
27
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört.
28
Weiterhin hat der Sachverständige K im Senatstermin die schriftlichen Gutachten
erläutert und ergänzt. Insoweit wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten
Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 2.6.1999 verwiesen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Beide Berufungen haben im Ergebnis keinen Erfolg.
31
I.
32
Das Teilurteil des Landgerichts ist allerdings unzulässig.
33
1.
34
Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag zu 3) nur über den zukünftigen
materiellen und immateriellen Schaden entschieden und diesen zu 1/3 für gerechtfertigt
erklärt. Nicht entschieden wurde über die Klageanträge zu Nr. 1), mit dem
Schadensersatz in Höhe von 2.657,88 DM verlangt wird, und zu Nr. 2), mit welchem der
Kläger Schmerzensgeld begehrt. Damit liegt die Gefahr sich widersprechender
Entscheidungen auf der Hand. Das Landgericht hat mit der Entscheidung über den
Klageantrag zu Nr. 3) Haftungsfragen entschieden, die sich im weiteren Verfahren über
die anderen Ansprüche noch einmal stellen. Es fehlt damit an der in § 301 ZPO
vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom
Ausgang des Streits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig ist.
35
2.
36
Der Senat sieht aber von einer möglichen Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO ab und
entscheidet gemäß § 540 ZPO wegen Sachdienlichkeit in der Sache selbst, da auch
bezüglich der Anträge zu Nr. 1) und 2) eine Grundentscheidung getroffen werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß
das Landgericht die Klageanträge zu Nr. 1) und 2) mit der im Tenor festgestellten Quote
dem Grunde nach für gerechtfertigt hielt, lediglich die Höhe dieser Ansprüche im
weiteren Verfahren noch aufklären wollte. Der Senat hat dementsprechend - unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des
37
Klägers von 2/3 - auch die Klageanträge zu Nr. 1) und 2) dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Über die Höhe der Ansprüche aus diesen beiden Anträgen hat das
Landgericht zu entscheiden.
38
II.
39
Mit dieser Maßgabe hält die Entscheidung des Landgerichts den Berufungen beider
Parteien im Ergebnis stand.
40
1.
41
Der Kläger hat in grober Weise gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Nach dieser
Vorschrift haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs
zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Da der
Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, trifft den Fußgänger eine erhöhte
Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme, insbesondere nach den Gutachten der Sachverständigen S und K
schließt es der Senat aus, daß der Kläger - so wie behauptet -, etwa in der Mitte der
Fahrbahn stehengeblieben ist, um den Beklagten zu 1) vorbeifahren zu lassen und dort
angefahren worden ist.
42
a)
43
Der Senat hat aufgrund der schriftlichen und mündlichen Gutachten der
Sachverständigen S/K die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger, nachdem er
zunächst in der Mitte der Fahrbahn stehengeblieben war, plötzlich weitergegangen ist.
Der Zusammenstoß erfolgte, als der Kläger in Bewegung war.
44
Der Sachverständige hat in Versuchen mit einem Fußgänger-Dummy die Situation
nachgestellt und dies in den Anlagen A 14 bis A 17, A 21 bis A 27 des schriftlichen
Gutachtens dokumentiert. Untersucht wurde eine Kollision, bei der der Dummy
gestanden
45
hat und eine solche, bei der der Dummy in Vorwärtsbewegung war. Die
Sachverständigen haben nachvollziehbar festgestellt und im einzelnen begründet, daß
bei einem Stillstand des Fußgänger-Dummies dieser auf dem linken Bereich der
Fahrbahn zur Endlage kommt. War der Kläger dagegen in Bewegung, dann wird er
bedingt durch seine Eigengeschwindigkeit nicht vom Fahrzeug abgewiesen, sondern
kommt auf der dem Kollisionspunkt entgegengesetzten Seite zur Endlage. Da der
Anstoß am Fahrzeug vorne links erfolgte, befindet sich die Endlage bei dieser Situation
dann rechts von dieser Anstoßstelle.
46
b)
47
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger in der rechten
Fahrbahn zur Endlage gekommen ist, so daß sich zwingend der Kläger im Zeitpunkt des
Zusammenstoßes in Bewegung befunden haben muß.
48
Die von den Polizeibeamten in der Unfallskizze eingezeichnete Blutlache, die der als
Zeuge vernommene Polizeibeamte R so bestätigt hat, ist ein sicheres Indiz, daß der
Kläger tatsächlich dort nach der Kollision zur Endlage gekommen ist. Eine weitere
Beweisaufnahme hat darüber nicht mehr zu erfolgen, insbesondere ist nicht mehr der
mit der Berufungsbegründung benannte Zeuge H, der als Notarzt den Kläger am
Unfallort versorgt hat, zu vernehmen. Selbst wenn der Zeuge die in sein Wissen
gestellte Behauptung bestätigen könnte, der Kläger habe mit dem Kopf etwa in Höhe
der gedachten Mittellinie gelegen, bleibt es auch nach dieser Behauptung bei der
Endlage in der rechten Fahrbahn. Der Sachverständige hat im Senatstermin dargelegt,
daß die Tendenz der Wurfrichtung entscheidend sei. Ob der Kläger ganz rechts oder
etwa in der Mitte der Fahrbahn mit dem Kopf zur gedachten Mittellinie gelegen habe, sei
nicht entscheidend. Beides sei aus technischer Sicht möglich. Entscheidend sei aber
49
hier, daß
der Kläger bei einem Stillstand in der Fahrbahnmitte links von dieser Fahrbahnmitte
gelegen haben müßte. Eine solche Endposition aber ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme und auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ausgeschlossen.
50
c)
51
Die weiteren mit der Berufungsbegründung dargelegten Einwendungen gegen das
Gutachten sind ebenfalls unbegründet.
52
aa)
53
Der Senat geht aufgrund der Anhörung des Beklagten zu 1) davon aus, daß sein
Fahrzeug tatsächlich dort zur Endstellung gekommen ist, wo es auch in der polizeilichen
Unfallskizze eingezeichnet ist. Der Sachverständige hat diese Endstellung als plausibel
bezeichnet (Seite 10/11 des Gutachtens), ebenso die Längswurfweite zwischen
Kollision und Endlage von 15,5 m, von der auch der Kläger ausgeht.
54
bb)
55
Soweit die Berufung einwendet, der Kläger sei gegen den Blinker gestoßen, der Dummy
dagegen gegen das Scheinwerferlicht, ist dieser Einwand und die daraus gezogenen
Schlußfolgerungen unberechtigt. Auch der Sachverständige geht in seinem Gutachten
davon aus, daß am Fahrzeug des Beklagten zu 1) sowohl Blinker als auch Kotflügel
vorne links beschädigt wurden, zusätzlich noch die Windschutzscheibe zu Bruch ging
(Seite 8 des Gutachtens). Ob der Dummy, wie die Berufung weiter rügt, das linke Bein
vorgesetzt hatte, ist nicht entscheidend. Der Sachverständige hat im Termin vor dem
Landgericht klargestellt, daß sich mit einem Dummy niemals genau ein Unfall
rekonstruieren lasse. Entscheidend kommt es auch hier auf die unterschiedliche
Wurfrichtung an, je nachdem, ob der Kläger gestanden hat oder aber in Bewegung war.
56
cc)
57
Eine mit der Berufungsbegründung noch bestrittene Bremsung des Beklagten zu 1) ist
nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht mehr zweifelhaft. Die Ausführungen
des Sachverständigen, wonach aus der Höhendifferenz der Anstoßstellen am Fahrzeug
und am Knie des Klägers ein Bremsvorgang des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) folge,
sind vom Kläger im Senatstermin damit bestätigt worden, daß der Kläger angegeben
hat, er habe kurz vor der Kollision ein Quietschen der Reifen gehört.
58
2.
59
Für den Beklagten zu 1) war der Unfall bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit
nicht zu vermeiden. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen. Der
Sachverständige hat die Kollisionsgeschwindigkeit auf ca. 48 - 50 km/h errechnet, die
Ausgangsgeschwindigkeit auf 52 - 54 km/h. Die Alkoholbeeinflussung des Klägers ist
hier vom Landgericht zu Recht unberücksichtigt gelassen worden, da sich die
Mitursächlichkeit nicht feststellen läßt. Bei der Schadensabwägung dürfen aber nur aber
solche Umstände Berücksichtigung finden, deren Mitursächlichkeit feststeht. Das gilt
auch für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (BGH VersR 95, 357).
60
Die Auffassung des Landgerichts, wegen fehlenden Blickkontakts treffe den Beklagten
zu 1) ein Mitverschulden, teilt der Senat hier nicht. Die Frage, ob ein Kraftfahrer trotz
fehlenden Blickkontakts damit rechnen muß, daß ein Fußgänger, der zunächst in der
Mitte der Fahrbahn stehenbleibt, dann plötzlich weitergeht, braucht hier aber nicht
entschieden zu werden. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse ließen hier im konkreten
Fall schon keinen zuverlässigen Blickkontakt zu. Der Unfall geschah am 18. Dezember
1993 morgens gegen 08.00 Uhr. Es herrschte noch Dämmerung und es war regnerisch.
Unter diesen Umständen erscheinen die Angaben des Klägers im Senatstermin die
Verhältnisse richtig wiederzugeben. Der Kläger hat erklärt, es habe keinen Blickkontakt
gegeben, dafür sei es viel zu dunkel ge-wesen. Den Angaben des Beklagten zu 1), der
nunmehr nach dem Urteil erster Instanz plötzlich Blickkontakt mit dem Kläger gehabt
haben will, folgt der Senat nicht.
61
3.
62
Der Senat sieht eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den des Beklagten
zu 1) aber darin, daß dieser mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. In der
konkreten Situation durfte der Beklagte zu 1) den Kläger nur mit einer Geschwindigkeit
von ca. 30 km/h passieren. Die Straße war mit 7 m eher schmal. Es gab keine
Markierung der Mittellinie, die die Fahrbahnen deutlich trennte. Zudem waren die
Sichtverhältnisse durch Dämmerung und Regen eingeschränkt. Der Beklagte zu 1), der
erkannt hatte, daß der Kläger die Straße überqueren und zur Post wollte, durfte, auch
wenn der Kläger mitten auf der Straße stehenblieb, in einer solchen Situation nicht mit
der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach den Ausführungen
des Sachverständigen sogar mit 52 - 54 km/h, an dem Kläger vorbeifahren. Die Situation
war auch bei Stillstand des Klägers allemal gefährlich. Denn der Kläger wartete nicht
am Fahrbahnrand, sondern stand bei Regen und Dämmerung etwa in der Mitte auf einer
rund 7 m breiten Straße. Hierauf mußte der Beklagte zu 1) reagieren und die
Geschwindigkeit deutlich reduzieren, nach Auffassung des Senats auf ca. 30 km/h.
Diese auch in geschlossenen Ortschaften für geschwindigkeitsbeschränkte Zonen
geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durfte auch in der vorliegenden
Verkehrssituation nicht überschritten werden.
63
Hätte der Beklagte zu 1) diese Geschwindigkeit eingehalten, hätte er den Unfall
vermeiden können. Der Sachverständige hat deutlich dargelegt, daß bereits bei einer
Geschwindigkeit von ca. 33 km/h der Unfall hätte vermieden werden können. Dann hätte
der Beklagte zu 1), als er erkannte, daß der Kläger plötzlich weitergeht, noch rechtzeitig
bremsen und anhalten können.
64
4.
65
Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führt zu
einer Haftung des Beklagten zu 1)
66
zu 1/3. Das Verschulden des Klägers, der massiv gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen
hat, wiegt deutlich schwerer als die Überschreitung der hier angemessenen
Geschwindigkeit.
67
III.
68
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
69