Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2001

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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 73/01
Datum:
12.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 73/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 178 F 3908/98
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 26. Januar 2001
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund
hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abfindung nach § 1587 l BGB wird
zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Der am 29. Dezember 1938 geborene Antragsteller und die am 27. September 1941
geborene Antragsgegnerin haben am 29. Januar 1965 einander geheiratet. Die Ehe ist
im vorliegenden Verbundverfahren durch Urteil vom 26. Januar 2001 geschieden
worden. Die Scheidung ist inzwischen seit dem 12. Juni 2001 rechtskräftig.
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Die Parteien haben während der Ehe mehrere Jahre zusammen in den V gelebt. Die
Antragsgegnerin ist dort geblieben, während der Antragsteller inzwischen wieder in
Deutschland lebt. Während der Ehe hat die Antragsgegnerin bei der C G B 142,89 DM
Rentenanwartschaften erworben; der Antragsteller hat neben Rentenanwartschaften bei
der M I in Höhe von 404,92 DM auch amerikanische Anwartschaften in der T T2
erworben. Diese betragen bei einem Arbeitsende mit 62 Jahren 1.145 USDollar, bei
einem Alter von 65 Jahren und zwei Monaten 1.439 USDollar und bei einem Alter von
70 Jahren 1.892 USDollar pro Monat.
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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es die
deutschen Rentenanwartschaften gesplittet und monatliche Anwartschaften von
131,02 DM der Antragsgegnerin übertragen hat. Das amerikanische Anrecht des
Antragstellers hat es in der Weise ausgeglichen, daß es den Antragsteller zum
Ausgleich von 575 USDollar monatlich verpflichtet hat, 92.640 USDollar in eine
Lebensversicherung für die Antragstellerin in den V einzuzahlen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der den Ausschluß des
Versorgungsausgleichs erstrebt. Er verweist darauf, daß die Antragsgegnerin Aussicht
auf eine Geschiedenenrente in den V habe, die zu berücksichtigen sei. Daß diese
Rente entfalle, wenn sie erneut heirate, sei unerheblich, weil sie dies selbst in der Hand
habe. Schließlich habe sie auch eine eigene ausreichende Altersversorgung, da sie
über erhebliches Vermögen verfüge und er ihr noch Unterhalt in monatlicher Höhe von
4.000,00 DM zahle.
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II.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet, soweit sie sich gegen die
Verpflichtung wendet, einen Kapitalbetrag in eine Lebensversicherung der
Antragsgegnerin in den V einzuzahlen. Im übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
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Die Einbeziehung der amerikanischen Anwartschaften des Antragstellers bei der T T2
in den Versorgungsausgleich scheidet in dem hier gegebenen konkreten Falle aus:
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Allerdings sind ausländische Anwartschaften grundsätzlich in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenngleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich
anordnet. Aus der Erwähnung ausländischer Anwartschaften in § 3 a Abs. 5 VAHRG
ergibt sich jedoch ohne weiteres, daß das Gesetz von der Einbeziehung derartiger
Anwartschaften ausgeht. Jedoch können derartige Anwartschaften in den öffentlichen
Versorgungsausgleich jedenfalls dann nicht einbezogen werden, wenn, wie im
vorliegenden Falle, nur der ausgleichspflichtige Ehegatte über derartige Anwartschaften
verfügt (§ 3 b Abs. 2 VAHRG). Bei einer Berücksichtigung derartiger Anwartschaften als
Rechnungsposten auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dürften dagegen
abgesehen von Bewertungsfragen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Gümpel
FamRZ 1990, 226).
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Für eine Einbeziehung des amerikanischen Anrechts des Antragstellers bleibt damit nur
die Möglichkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehen; die insoweit
zunächst in Betracht kommende Möglichkeit einer Rentenzahlung nach § 1587 g BGB
scheidet hier aus, weil die Antragsgegnerin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und auch nicht geltend gemacht hat, aus Krankheitsgründen eine ihr zumutbare
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Damit verbleibt als Ausgleichsmöglichkeit
allenfalls die Abfindung eines der Antragsgegnerin künftig zustehenden
Ausgleichsanspruchs gemäß § 1587 l BGB:
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Grundsätzlichen Bedenken gegen die Einbeziehung des amerikanischen Anrechts des
Antragstellers, weil das amerikanische Vorsorgesystem mit der deutschen
Altersvorsorge nicht zu vergleichen sei (vgl. Reinhard FamRZ 1990, 1194) vermag der
Senat nicht generell zu folgen. Da das bei der T T2 bestehende Anrecht aus den
Beiträgen der Versicherten gespeist wird, erfüllt dieses Anrecht die Voraussetzungen
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nach § 1587 BGB, nach dessen Abs. 1 S. 2 solche Anwartschaften oder Aussichten
außer Betracht bleiben, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch die Arbeit der
Ehegatten begründet oder aufrechterhalten werden. Mit diesem Argument wird zum Teil
die Einbeziehung der niederländischen B-Pension in den Versorgungsausgleich
abgelehnt, weil diese Pension aus Steuermitteln gespeist wird (vgl. dazu die
Entscheidungen OLG Köln FamRZ 2001, 1461, 26. Zivilsenat, anders 10. Zivilsenat
a.a.O. S. 1460; ablehnend auch OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Diese
ablehnenden Entscheidungen sagen damit für die Frage der Einbeziehung der
amerikanischen Anwartschaft nichts aus. Auch die von Reinhard (a.a.O.) vorgetragenen
Bedenken greifen nach Auffassung des Senats letztendlich nicht durch. Zwar wird
zutreffend darauf hingewiesen, daß das amerikanische System der T T2 eine
hinreichende bedürftigkeitsunabhängige Grundsicherung verschaffen soll, während das
Recht der deutschen Alterssicherung zu einer Sicherung des Lebensstandards führen
soll. Demgemäß besteht eine direkte Proportionalität zwischen Einkommen und
Alterssicherung auf deutscher Seite, während das amerikanische System eine
Umverteilung bereits beinhaltet, indem Niedrigverdiener mit geringeren Beiträgen
gegenüber besser verdienenden mit höheren Beiträgen begünstigt werden. Dem
amerikanischen System liegen damit andere Wertvorstellungen und Ziele zugrunde. Die
Anwendung des deutschen Versorgungsausgleichsrechts würden die
systemimmanente Umverteilung der amerikanischen T T2 wieder revidieren. Darin
dürfte allerdings kein Hindernis für die Einbeziehung der amerikanischen Anwartschaft
in den Versorgungsausgleich zu sehen sein. Für die deutschen Parteien, die nach
deutschem Recht geschieden worden sind und für die sich der Versorgungsausgleich
deshalb nach deutschem Recht richtet, müssen deshalb auch die von der deutschen
Rechtsordnung verfolgten Ziele bei der Alterssicherung maßgeblich sein. Die
Aufhebung der Zielvorstellung der amerikanischen T T2 zugunsten der Ziele, die das
deutsche Recht mit dem Versorgungsausgleich bezweckt, ist damit direkte Folge der
Anwendung deutschen Rechts.
Auch der weitere Gesichtspunkt, daß bei Einbeziehung der amerikanischen
Anwartschaft des Antragstellers eine ungewollte Kumulierung von
Ausgleichsmechanismen Platz greift, führt zu keinen grundsätzlichen Bedenken gegen
die Einbeziehung. Diese Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß die
Antragsgegnerin einen aus dem Recht des Antragstellers abgeleitete
Geschiedenenrente erhalten kann, wenn in der Person der Antragsgegnerin bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. So erhält die Antragsgegnerin, wie der Auskunft der T T2
zu entnehmen ist, eine Geschiedenenrente, wenn sie ein Alter von mindestens 62
erreicht hat, die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat und seit der Scheidung
mindestens zwei Jahre vergangen sind. Im Falle der Wiederverheiratung entfällt der
Anspruch (vgl. auch Reinhard a.a.O. S. 1195). Bei der Möglichkeit, daß die
Antragsgegnerin bei Erreichen des Alters von 62 Jahren eine Geschiedenenrente erhält,
würde eine Kommulation eintreten, sofern der Antragsteller vor Erreichen der
Altersgrenze durch die Antragsgegnerin sein volles Anrecht ausgleichen müßte (vgl.
dazu Rahm-Künkel VIII, 1075). Dieses Problem führt nach Auffassung des Senats
allerdings nicht zu einem gänzlichen Ausschluß des Anrechts aus dem
Versorgungsausgleich, weil diese Problematik jedenfalls sich erledigt, wenn die
Antragsgegnerin die Altersgrenze nach amerikanischem Recht erreicht und dann
feststellbar ist, ob sie die Voraussetzungen erfüllt und wenn zudem die Antragsgegnerin
das 65. Lebensjahr erreicht und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach
§ 1587 g BGB erfüllt.
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Ein Anspruch aus § 1587 l BGB, den die Antragsgegnerin hier geltend macht, ist jedoch
unter den gegebenen Umständen, daß die Frage der Geschiedenenrente der
Antragsgegnerin nach amerikanischem Recht noch offen ist, nicht gegeben. Während
das Anrecht des Antragstellers, der inzwischen das 62. Lebensjahr erreicht hat und nicht
mehr erwerbstätig ist, aufgrund der Auskunft der T T2 feststeht, ist unklar, ob die
Voraussetzungen für die Antragsgegnerin zur Erzielung einer Geschiedenenrente
eintreten. Im Falle der Wiederheirat kann dieses Anrecht für die Antragsgegnerin
entfallen. (Unabhängig davon dürfte die Höhe des möglichen Anrechts der
Antragsgegnerin noch unklar sein, da nach der Auskunft der T T2 die
Geschiedenenrente bis zu 50 % des Vollrechts betragen kann, während nach Reinhard
(a.a.O.) die Geschiedenenrente sogar die volle Höhe der Versichertenrente erreichen
kann). Aus dieser auf Seiten der Antragsgegnerin unklaren Rechtslage sowohl was den
Grund als auch was die Höhe ihres Anrechts auf Geschiedenenrente betrifft, ergibt sich
ein unüberbrückbarer Gegensatz zu der Bestimmung des § 1587 l BGB, durch den
vorgesehen ist, daß ein künftiger Anspruch durch eine der Höhe nach festzusetzende
Abfindungssumme ausgeglichen ist. Es erscheint dem Senat auch nicht als ein
gangbarer Weg, eine fiktive Geschiedenenrente der Antragsgegnerin zu ermitteln, die
sie maximal bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach dem amerikanischen Recht
erreichen könnte. Es würde sich dann zwar eine geringere Abfindung ergeben, da dem
Anrecht des Antragstellers das fiktive Anrecht auf Geschiedenenrente der
Antragsgegnerin gegenüberzustellen wäre. Dies würde aber zu einer Aufspaltung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in zwei Ansprüche nach § 1587 l und ggf. bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1587 g BGB führen. Theoretisch wäre dies zwar
möglich; damit würde aber nicht der Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs erfüllt,
der eine endgültige Regelung bezweckt und spätere Korrekturen nur im Rahmen des
§ 10 a VAHRG vorsieht. Im übrigen wäre jedenfalls zweifelhaft, ob der "Rest", der bei
einem jetzigen "Minimalausgleich" übrig bliebe, zu gegebener Zeit in einem Verfahren
nach § 10 a VAHRG nachgeholt werden könnte.
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Die Antragsgegnerin ist deshalb auf die Möglichkeit des Versorgungsausgleichs nach
§ 1587 g BGB zu verweisen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.
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Zudem erscheint unter den gegebenen Umständen jegliche Abfindungszahlung des
Antragstellers gemäß § 1587 l Abs. 1 BGB auch für den Antragsteller nicht zumutbar.
Zwar leben beide Parteien in weit überdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen. Sie haben sich jedoch auch über den Zugewinn geeinigt, im
Rahmen dessen der Antragsteller der Antragsgegnerin u.a. einen Betrag von
300.000 USDollar gezahlt hat. Selbst wenn das Geschiedenenanrecht der
Antragsgegnerin in Höhe der Hälfte der Versichertenrente des Antragstellers
angenommen würde, so würde auf der Basis der Berechnung des Amtsgerichts ein
Abfindungsbetrag im Rahmen von etwa 40000, bis 50.000 USDollar in Betracht
kommen. Auch ein solcher Betrag erschiene für den Antragsteller nicht zumutbar, zumal
im Falle des Vorversterbens der Antragsgegnerin die von dem Antragsteller gezahlten
Abfindungsbeträge nicht an den Antragsteller zurückfließen würden, sondern den Erben
der Antragsgegnerin zukämen. Gerade auch im Hinblick auf diese Risikolage scheidet
ein Anspruch aus § 1587 l BGB aus.
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Soweit der Antragsteller den Ausschluß auch des durchgeführten öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs erstrebt, ist das Rechtsmittel unbegründet. Ein Gesichtspunkt,
der insoweit allein in Betracht kommenden Ausschlußvorschrift des § 1587 c BGB
kommt nicht in Betracht. Allein der Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in einer
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gesicherten Einkommens- und Vermögenslage befindet, erfüllt die Voraussetzungen der
genannten Vorschrift nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
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