Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2008

OLG Hamm: berechnung der prämien, umsetzung des gemeinschaftsrechts, verordnung, planwidrige unvollständigkeit, bewirtschaftung, anpassung, pachtvertrag, beihilfe, betriebsinhaber, bestandteil

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 114/07
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 114/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 2 Lw 55/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die der
Beklagte nach europarechtlichen Subventionsnormen erhalten hat, nachdem er von der
Klägerin Acker- und Grünland gepachtet hatte.
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Mit Pachtvertrag vom 15.02.1991 pachtete der Beklagte von der Klägerin Ackerland und
Grünflächen in einer Größe von 9 ha in C, Gemarkung E. Der Pachtvertrag wurde für
zunächst gut 10 Jahre bis zum 30.09.2001 geschlossen. Mit Vertrag vom 27.02.2002
wurde das Pachtverhältnis verlängert. Es endete schließlich zum 30.09.2005.
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Mit Schreiben vom 22.09.2005 forderte die Klägerin den Beklagten zur Übertragung der
Zahlungsansprüche auf bzw. zur Übertragung an den Nachfolgepächter. Ab dem
01.10.2005 wurden die Flächen von der Klägerin an einen Herrn X verpachtet.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich begehrt, den Beklagten zur Übertragung der von ihm
beantragten bzw. zugewiesenen Zahlungsansprüche bzw. Betriebsinhaberprämien auf
den neuen Pächter X zu verurteilen.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Übertragung verpflichtet, weil
bei Abschluss des Pachtvertrages nicht hätte vorhergesehen werden können, dass
durch den Erlass der Verordnung (EG) 1782/03 die Rechtslage geändert werde. Da eine
Weiterverpachtung der Flächen ohne die Prämien nicht oder nur zu einem geringen
Pachtzins möglich sei, habe der Verpächter einen Vertragsanpassungsanspruch aus §
313 Abs. 1 BGB n. F. Alternativ ergebe sich diese Verpflichtung aus einer ergänzenden
Vertragsauslegung oder der direkten Anwendung von §§ 596 Abs. 1, 586 Abs. 3 S. 1
BGB. Hiernach sei der Pächter verpflichtet, die Pachtsache bei Vertragsende in einem
Zustand zurück zu geben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entspreche. Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
obliege es dem Pächter, die entsprechenden Ansprüche zu erwerben und bei
Vertragsende zu übertragen.
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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er sei zur Übertragung der Prämienansprüche
auf einen Dritten ohnehin nach den vertraglichen Regelungen nicht verpflichtet.
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Zudem handele es sich bei den Prämien um flächenunabhängige
Betriebsinhaberprämien, die nicht an die Tier- oder Flächenproduktion gebunden sei.
Zwar richte sich die Berechnung der Prämien auch nach der Fläche, darüber hinaus
jedoch auch nach betriebsindividuellen Voraussetzungen. Deshalb sei auch die
Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht betroffen.
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Das Landwirtschaftsgericht hat mit Urteil vom 11.10.2007 (Bl. 217 ff.) die Klage
abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der einschlägigen neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in der Entscheidung vom
24.11.2006 in dem Verfahren Lw ZR 1/06, die Frage der Übertragung von
Betriebsinhaberprämien entschieden sei. Ein Anspruch auf Übertragung ergebe sich
weder aus der einschlägigen EG-Verordnung 1782/2003 noch aus dem auf der
Grundlage der Verordnung erlassenen Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom
21.07.2004 und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom
03.12.2004. Ferner ergebe sich kein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB, weil der
Zahlungsanspruch, anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch- oder
Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden
Beihilfevorschriften, nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der
Pachtsache seien. Insoweit sei hier eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den
bewirtschafteten Flächen erfolgt.
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Ebensowenig stelle sich der Zahlungsanspruch als Bestandteil der von dem Pächter
nach § 586 Abs. 1 S. 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der
Sache dar. Eine Anpassung des Vertrages über eine ergänzende Vertragsauslegung
komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht, da das dispositive Recht eine Reihe
von Regelungen enthalte. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheide aus, weil die
Grenze der Zumutbarkeit für die Klägerin nicht überschritten sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.11.2007 eingegangene Berufung der
Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Übertragung der
Zahlungsansprüche auf Herrn X weiter verfolgt.
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Die Klägerin stützt ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass das
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Landwirtschaftsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutreffend auf
den vorliegenden Fall angewandt habe, da der Bundesgerichtshof sich in seinen
Entscheidungen nicht mit dem Umstand befasst habe, dass es sich wie hier um einen
Altvertrag, also einen solchen vor Inkrafttreten der Verordnung 1782/2003 handele. Die
Klägerin vertieft insbesondere ihren erstinstanzlichen Vortrag zur ergänzenden
Vertragsauslegung sowie einen Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Frage der
Vertragsanpassung über § 593 Abs. 1 BGB bzw. der ergänzenden Vertragsauslegung
habe der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung vom 27.04.2007, BLw 25/06,
nicht abschließend entschieden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen
erstinstanzlichen Vortrag und verweist auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes. Der Anspruch auf Anpassung des Vertrages sei zudem, was
zwischen den Parteien unstreitig ist, durch das Landwirtschaftsgericht Herford im
Verfahren 2 Lw 26/07 mit Beschluss vom 05.07.2007 (Bl. 248) rechtskräftig entschieden.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen Lw
ZR 1/06 und Lw ZR 3/06 vom 24.11.2006 (veröffentlicht in RdL 2007, 94 und AUR 2007,
48) sowie der Entscheidung vom 27.04.2007 (BLw 25/06, veröffentlicht in RdL 2007,
213), in denen der Bundesgerichtshof erkannt hat, dass eine Übertragung von
Zahlungsansprüchen aus der EG-Verordnung 1782/2003 nicht in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass diese
Rechtsprechung nicht für sogenannnte Altfälle gelte, ist dies unzutreffend. Aus der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock als Vorinstanz der Entscheidung
Bundesgerichtshof Lw ZR 1/06 ergibt sich, dass dem dortigen Verfahren Pachtverträge
zugrunde lagen, die seit dem 01.10.1993 liefen (Bl. 130 d. A.). Der Bundesgerichtshof
hatte also über einen Pachtvertrag zu entscheiden, bei dessen Abschluss die
Neuregelung in der Verordnung 1782/2003 nicht bekannt war.
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In den genannten Entscheidungen vom 24.11.2006 hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, dass weder ein Anspruch aus der Verordnung 1782/2003 noch aus dem zur
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassenen Betriebsprämiendurchführungsgesetz
vom 21.07.2004 (BGBl. I 1763) und der zu diesem Gesetz ergangenen
Durchführungsverordnung vom 03.12.2004 (BGBl. I 3204) bestehe. Diese Normen
enthalten keine Vorschriften, nach denen die Zahlungsansprüche mit Beendigung eines
Bewirtschaftungsrechts auf den Verpächter oder neuen Betriebsinhaber zu übertragen
sind. Auch Übergangsregelungen der Altverträge sind in diesen Vorschriften nicht
enthalten.
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Ebensowenig besteht ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB. Diese Norm erstreckt sich
nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch, da der Zahlungsanspruch
nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache ist, wie dies bei
den Verordnungen hinsichtlich der Milch- Referenzmenge (Verordnung 857/84 und
3590/92) und der Rübenlieferrechte (Verordnung 1009/67 und 1260/2001) der Fall ist.
Der Zahlungsanspruch ist auch nach Zweck und Ausgestaltung nicht Bestandteil der
von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 S. 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Pachtsache, weil die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe eine
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Gegenleistung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des
Betriebsinhabers ist. Ferner ist der dem Betriebsinhaber zugeordnete
Zahlungsanspruch nicht eine an die verpachtete Fläche gebundene Beihilfe. Dies
wiederum folgt daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne
die Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen aktivieren kann, die ihm im
Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen und dass es in der
Verordnung bzw. den Durchführungsnormen Schutzvorschriften zugunsten von
Rechtsnachfolgern des Verpächters gibt, die diesen Zahlungsanspruch aus der
nationalen Reserve zuweisen und derer es nicht bedurft hätte, wenn die
Pachtansprüche auf den Verpächter zu übertragen wären. Auch die Grundsätze der
Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruches stehen der Einbeziehung des
Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären
auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe
anteilig auf den Verpächter zu übertragen. Der Zahlungsanspruch kann auch nicht
deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser
die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache auch über das Pachtende hinaus
sichert. Allein die als möglich erscheinende, für den Pächter nachteilige Änderung durch
den Systemwechsel rechtfertigt es nicht, die Zahlungsansprüche nach dem Ende der
Pachtzeit dem Verpächter zuzuweisen.
Soweit die Klägerin eine ergänzende Vertragsauslegung bzw. eine Anpassung über §
313 Abs. 1 BGB fordert, scheitert dies schon daran, dass mit § 593 Abs. 1 BGB eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Änderung von Landpachtverträgen besteht, die
keinen Raum für die Anwendung von § 313 Abs. 1 BGB lässt (vgl. Palandt/Weidenkaff,
BGB, 67. Aufl., § 593, Rdn. 2).
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Über eine solche Anpassung wäre aber – ungeachtet dessen, dass sie hier auch nicht
konkret beantragt worden ist – nicht im hiesigen ZPO-Verfahren, sondern gem. § 1 Nr. 1,
§ 9 LwVG in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden
Verfahren zu verhandeln und entscheiden (BGH, LwZ 1/06, Urteil vom 24.11.2006).
Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden
Prozessverfahren wäre unzulässig (BGH a.a.O.). Im Übrigen ist ein solcher Antrag der
Klägerin bereits rechtskräftig in dem Verfahren Amtsgericht Herford, 2 Lw 26/07,
zurückgewiesen worden. Ein solches Anpassungsbegehren wäre auch in der Sache
nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2007 (Rdl. 2007, 213) nicht
begründet gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt,
dass allein die Tatsache, dass der Verpächter bei der Veräußerung von Ackerland nicht
die Preise erzielen kann, die er erzielen könnte, wenn er zugleich über die
Subventionen verfügen könnte, eine Anpassung nicht rechtfertige. Diese mit dem
Systemwechsel verbundenen Nachteile seien hinzunehmen. Sie rechtfertigten es nicht,
durch die Anwendung von § 593 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Altverträge die GAP-Reform
und die darauf beruhende Neuregelung der Agrarsubventionen, die zudem selbst
besondere Verpächterschutzvorschriften für Härtefälle bereithält, aus den Angeln zu
heben. Nichts anderes gilt für den vergleichbaren Nachteil des Verpächters, dass dieser
nur noch niedrigere Pachtzinsen erzielen kann. Jedenfalls würden ohne eine
Vertragsanpassung die gegenseitigen Vertragspflichten der Parteien auch nicht in ein
grobes Missverhältnis geraten. Schließlich ist eine Anpassung auch deshalb nicht
möglich, weil eine solche rückwirkende Anpassung für die Zeit vor der Antragstellung
nicht in Betracht kommt.
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Soweit die Klägerin sich im Berufungsverfahren insbesondere darauf bezieht, dass ein
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Übertragungsanspruch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 157
BGB bestehe, ist auch eine solche ergänzende Vertragsauslegung nicht geboten.
Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Vertrag überhaupt eine Regelungslücke
enthält, die gem. § 157 BGB zu füllen wäre. Bei einer Regelungslücke handelt es sich
um eine planwidrige Unvollständigkeit, die gegeben ist, wenn der Vertrag eine
Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden
Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine
angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (vgl. BGH, ZIP 2007,
774; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 157, Rdn. 3). Dass eine angemessene und
interessengerechte Lösung ohne die Übertragung der Zahlungsansprüche nicht möglich
sei, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. So fehlt beispielsweise
jeder konkrete Vortrag dazu, inwieweit die Klägerin tatsächlich erhebliche finanzielle
Verluste dadurch erleidet, dass sie eine Verpachtung ohne die Zahlungsansprüche
vorgenommen hat. Die Klägerin hat insoweit beispielsweise nicht den Pachtvertrag mit
dem neuen Pächter X vorgelegt. Ferner ist auch denkbar, dass ein neuer Pächter auf
derartige Zahlungsansprüche überhaupt nicht angewiesen ist, weil er bereits selbst
Inhaber solcher Zahlungsansprüche ist, hinsichtlich derer ihm aber Flächen fehlen, die
für eine Aktivierung dieser Zahlungsansprüche erforderlich sind. Schon der Umstand,
dass es Pächter gibt, die Pachtflächen ohne Zahlungsansprüche benötigen, weil sie
selber Inhaber von noch nicht aktivierten Zahlungsansprüchen sind, zeigt, dass eine
interessengerechte Lösung nicht zwingend darüber zu finden ist, dass vorliegend die
Zahlungsansprüche seitens des Beklagten übertragen werden (vgl. auch OLG Celle,
AVR 2007, 364, 365).
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Selbst wenn eine Regelungslücke bestehen sollte, scheidet eine ergänzende
Vertragsauslegung deshalb aus, weil die Vertragslücke durch Heranziehung des
dispositiven Rechts grundsätzlich sachgerecht geschlossen werden kann (vgl. BGHZ
40, 91, 103; BGHZ 77, 301, 304; BGHZ 137, 153, 157; Palandt/Heinrichs, § 157, Rdn.
4). Die ergänzende Vertragsauslegung darf das dispositive Recht nicht funktionslos
machen (Palandt/Heinrichs, § 157, Rdn. 4). Wie bereits oben ausgeführt, steht für Fälle,
in denen sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die
Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig geändert haben, mit
§ 593 BGB eine gesetzliche Norm zur Verfügung, die eine interessengerechte Regelung
enthält. Insoweit haben auch die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages in § 11 des
Vertrages vereinbart, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Landpacht gelten, soweit
in diesem Vertrag keine Regelungen vorgesehen sind. Wenn die Voraussetzungen
dieser Norm, auf die die Parteien in § 11 des Vertrages Bezug genommen haben, wie
oben ausgeführt, nicht vorliegen, so kommt auch insoweit eine ergänzende
Vertragsauslegung nicht in Betracht, es sei denn, der Rekurs auf dieses dispositive
Recht würde dem mutmaßlichen Parteiwillen widersprechen (vgl. BGH NJW 1975,
1116; BGH NJW 1979, 1705; BGH NJW-RR 1990, 817; Palandt-Heinrichs, § 157, Rdn.
5). Dass die Anwendung des § 593 BGB und die im vorliegenden Fall damit
verbundene Nichtanpassung des Vertrages hinsichtlich der Übertragung von
Zahlungsansprüchen dem mutmaßlichen Parteiwillen widerspricht, kann nicht
festgestellt werden. Jedenfalls der Beklagte hätte kein zwingendes Interesse daran
gehabt, bei Kenntnis in seiner Person entstehender Zahlungsansprüche diese bei
Abschluss des Vertrages auf die Klägerin oder den jeweiligen Nachpächter zu
übertragen. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, dass
nicht feststellbar ist, dass die einzige angemessene und insbesondere auch
ausgewogene Lösung im vorliegenden Fall eine ergänzende vertragliche Regelung
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einer Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Zahlungsansprüche gewesen
wäre. Diese Lösung wäre schon deshalb nicht ausgewogen gewesen, weil der Beklagte
auch die Anteile der Prämie, die betriebsbezogen sind, ohne Gegenleistung der
Klägerin hätte übertragen müssen (vgl. hierzu OLG Celle, AVR 2007, 364, 366).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und diejenige hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere hat
der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen aus den Jahren 2006 und
2007 über Fallkonstellationen wie die vorliegende bereits entschieden.
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