Urteil des OLG Hamm vom 27.08.2002

OLG Hamm: erschwerende umstände, fahrverbot, gebühr, geschwindigkeitsüberschreitung, höchstgeschwindigkeit, ortschaft, erstmaliger, härte, datum, mobiltelefon

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 578/02
Datum:
27.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 578/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 23 OWi 272 Js 962/01 - 824/01
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das
Fahrverbot unter Aufrechterhaltung der Anordnung über dessen
Wirksamwerden auf einen Monat reduziert wird.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die
Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/4 ermäßigt. Die
Landeskasse hat ein Viertel der dem Verurteilten insoweit erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht Paderborn hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen
Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr.
22 StVO, 19 OWiG eine Geldbuße von 120 EUR verhängt und ein Fahrverbot für die
Dauer von zwei Monaten mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3
OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entgegen getreten.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das verhängte Fahrverbot
von zwei Monaten auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren war.
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Das Amtsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur Last
gelegten Ordnungswidrigkeiten getroffen. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
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Ebenso lässt die Verhängung der Geldbuße von 120 EUR Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen nicht erkennen. Der Umstand, dass das Amtsgericht unter
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Berücksichtigung beider tateinheitlich begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten eine
mäßige Erhöhung der Regelgeldbuße für erforderlich gehalten hat, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Anordnung des Fahrverbots begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage war auch nach Ansicht des Senats
unter Erhöhung der Geldbuße nicht mehr ausreichend, von der Verhängung eines
Fahrverbots abzusehen. Der Betroffene, der innerhalb kurzer Zeit deutliche
Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, zeigt, dass die Verhängung eines
Fahrverbots als eindringliches Erziehungsmittel und als Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253) erforderlich ist.
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Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils liegt auch in der Verhängung
des Fahrverbots weder eine außergewöhnliche Härte noch sind andere erhebliche
Härten für den Betroffenen damit verbunden. Ebensowenig liegt eine Vielzahl für sich
genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vor, die ein Absehen von der
Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen würden. Das Vorliegen derartiger
Umstände oder Härten wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.
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Dem Rechtsmittel des Betroffenen war aber unter Reduzierung des verhängten
Fahrverbots auf einen Monat ein Teilerfolg nicht zu verwehren. Die von dem Amtsgericht
getroffenen Feststellungen vermögen die Festsetzung eines längeren Fahrverbots von
zwei Monaten nicht zu tragen. Bei erstmaliger Anordnung wegen grober oder
beharrlicher Pflichtverletzung beträgt das Fahrverbot nach Maßgabe der
Bußgeldkatalogverordnung in der Regel ein Monat. Diese Dauer kann nur überschritten
werden, wenn besondere erschwerende Umstände die Grenzen des Regelfalles
überschreiten. Die Verurteilung vom 21. September 2001 vermag zusätzlich zur
Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung führen, sie ist jedoch nicht geeignet, für
sich allein auf ein längeres Fahrverbot zu erkennen, wenn der Betroffene eine weitere
auch einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Der Umstand, dass der
Betroffene zur Tatzeit mit einem Mobiltelefon telefoniert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht
die Verhängung eines längeren Fahrverbots. Abgesehen davon, dass die
Zuwiderhandlung nach § 23 Abs. 1 a StVO nicht zur Verhängung eines Fahrverbots
nach Maßgabe der Bußgeldkatalogverordnung führt, hat das Amtsgericht ausweislich
der Urteilsgründe nicht festgestellt, dass das Telefonieren die erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst hat. Insoweit sind dem angefochtenen Urteil
lediglich Vermutungen des Amtsrichters zu entnehmen der davon ausgeht, dass das
Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt "beinahe zwangsläufig zur
Unaufmerksamkeit und damit zu weiteren Verkehrsverstößen führt". Ob der Gebrauch
des Mobiltelefons tatsächlich zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
geführt hat, bleibt danach offen. Schließlich ist nach den Regelsätzen der
Bußgeldkatalogverordnung für die von dem Betroffenen begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h die
Festsetzung eines Fahrverbots von einem Monat vorgesehen. Da die getroffenen
Feststellungen die Festsetzung eines längeren Fahrverbots als für die Dauer eines
Monats nicht rechtfertigen und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, hat der
Senat insoweit von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht und selbst in der Sache entschieden.
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Das Rechtsmittel des Betroffenen war damit unter Herabsetzung der Dauer des
Fahrverbots auf einen Monat zu verwerfen. Die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG war
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aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat die
Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend dem Erfolg des
Rechtsmittels um 1/4 ermäßigt.
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