Urteil des OLG Hamm vom 02.11.2004

OLG Hamm: amnestie, besitzer, waffengesetz, strafaufhebungsgrund, selbstanzeige, wohnung, zustand, strafbefreiung, staat, polizei

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 392/04
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 392/04
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 Ns 8 Js 374/03
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet
verworfen.
Gründe
1
I.
2
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. März 2004 wegen
unerlaubten Besitzes einer Waffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, rechtzeitige
Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum mit dem
angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich nunmehr noch
die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. § 349 Abs. 2 StPO zu
verwerfen.
3
II.
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Die Revision ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge
hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.
5
1.
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Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
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"Am 20.05.2003 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu einem
heftigen Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte gewalttätig gegenüber seiner
Ehefrau wurde. Daraufhin kam es zum Polizeieinsatz in der Wohnung. Bei dieser
Gelegenheit überprüften die Polizeibeamten auch die Berechtigung der in der
Wohnung aufgefundenen Waffen. Dabei stellte sich heraus, dass der Angeklagte
acht Schusswaffen berechtigt erworben hatte, für eine neunte Waffe, einen
Selbstlade-Karabiner, besaß der Angeklagte keine Erwerbserlaubnis. In den Besitz
dieser Waffe war er gekommen, als sein Stiefvater verstarb und seine Mutter ihm
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diese Waffe schenkte. Diese Waffe wurde nach altem Waffenrecht als Kriegswaffe
angesehen, da sie einem Wehrmachtsgewehr vom äußeren her entspricht. Mit
Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes wollte der Angeklagte die Waffe
legitimieren. Er wollte von der Amnestieregelung, die § 58 Abs. 8 des neuen
Waffengesetzes regelt, Gebrauch machen. Er hatte aus diesem Grund im März
2003 seinen Verteidiger mit der Prüfung der Rechtsfrage beauftragt, ob es ihm
möglich wäre, die Waffe als Berechtigter zu erwerben. Diese Prüfung war am
20.05.2003 noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte wusste noch nicht, welchen
Weg zur Amnestie er wählen sollte. Als die Polizeibeamten ihn nach seinen Waffen
fragten, zeigte er freiwillig diesen auch die nicht angemeldete Waffe. Mit dieser
Waffe hat der Angeklagte in der Vergangenheit nie geschossen. Er wollte sie nur
aus "Nostalgiegründen" behalten und will dies auch heute noch.".
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie weiter ausgeführt:
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"Der Angeklagte hat sich danach eines unerlaubten Besitzes einer Waffe gem. § 1
Abs. 5, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) Waffengesetz neuer Fassung schuldig gemacht, da er
eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis in
seinem Besitz hatte. … Der Angeklagte wusste, dass es sich um eine unerlaubt
besessene Waffe bei dem Selbstlade-Karabiner handelte. Dies hat er nie in Abrede
gestellt, sondern sogar betont."
10
2.
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Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des
Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Waffenbesitzes gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a)
WaffG. Dass die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG
angenommen hat, zeigt sich insbesondere daran, dass das angefochtene Urteil nur § 52
Abs. 3 WaffG zitiert, dessen Verwirklichung gem. § 15 StGB Vorsatz erfordert, nicht aber
§ 52 Abs. 4 WaffG, der fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.
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a) Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den
objektiven Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG erfüllt, indem er den Selbstlade-
Karabiner ohne die dafür nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz erforderliche Erlaubnis besaß, seitdem
er diesen von seiner Mutter geschenkt erhalten hatte.
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Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung des
Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Verstoßes. Aus der Feststellung, dass der
Angeklagte die Waffe aus Nostalgiegründen behalten wollte und dies immer noch will,
sowie dass er seinen Rechtsanwalt und jetzigen Verteidiger um Beratung hinsichtlich
einer Legalisierung gebeten hat, ergibt sich, dass dem Angeklagten die gesamte Zeit
über bewusst war, dass er die Waffe ohne Genehmigung besaß.
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Auch die Annahme schuldhaften Verhaltens wird von den dem Urteil zugrunde
liegenden Feststellungen getragen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht das
Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums i.S.v. § 17 StGB. Es besteht insoweit
kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Angeklagten die Einsicht gefehlt hat, Unrecht zu tun.
Nach den Feststellungen, die die Kammer – wenn auch im Rahmen der rechtlichen
Würdigung – getroffen hat, wusste er vielmehr, dass es sich bei dem Karabiner um eine
unerlaubt besessene Waffe handelte und hat dies sogar noch betont. Er wusste
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demnach, dass der Besitz verboten war und er damit gegen die Rechtsordnung verstieß.
Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, davon ausgegangen sein
sollte, dass ein Verstoß gegen das Verbot aufgrund der Amnestieregelung in § 58 Abs.
8 WaffG - auf die noch einzugehen ist - während der laufenden Amnestiefrist nicht
strafbar gewesen sei, kann ihn das nicht entlasten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft
zutreffend dargelegt hat, beseitigt die irrtümliche Annahme der Straflosigkeit eines
verwirklichten Unrechts die Unrechtseinsicht nicht (BGH NJW 1996, 1604/1606; BGH
wistra 1986, 216). Auch der Umstand, dass der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit der
Prüfung der anstehenden Rechtsfragen beauftragt hat, begründet insofern keinen
Verbotsirrtum, als für die Unrechtseinsicht genügt, dass der Täter einen Verstoß gegen
die Rechtsordnung für möglich hält (BGHSt 4, 1, 4; OLG Hamburg GA 1967, 285).
Gerade dies hat der Angeklagte gerade durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht.
b) Die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG ist nicht, wie die Revision meint,
während der in § 58 Abs. 8 WaffG geregelten Amnestiefrist ausgeschlossen. Diese
Norm billigt den Waffenbesitzern nicht etwa eine echte Überlegungsfrist zu, in der der
Besitz vorübergehend quasi legitimiert wäre. Statt eines Strafverfolgungshindernisses
regelt sie vielmehr, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat,
lediglich einen – zeitlich nur begrenzt anwendbaren – persönlichen
Strafaufhebungsgrund, der die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten
Waffenbesitzes nicht tangiert.
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Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut der Norm - "wird nicht … bestraft" -
zwingend die Regelung des § 58 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 WaffG. Danach ist eine Strafbefreiung
ausgeschlossen, sobald dem Besitzer ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren
wegen der Tat bekannt gegeben wird. Dadurch wird klargestellt, dass der unerlaubte
Besitz auch während der laufenden Amnestiefrist grundsätzlich strafrechtlich weiter
verfolgt werden kann. Dies zeigt, dass die Amnestieregelung kein
Strafverfolgungshindernis darstellt.
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Eine solche Auslegung führt – entgegen der Auffassung der Revision – die in der
Amnestievorschrift des § 58 Abs. 8 S. 1 WaffG geregelte, bis zum 31. September 2003
laufende Frist nicht "ad absurdum". Diese zieht nämlich für die Waffenbesitzer lediglich
eine absolute zeitliche Begrenzung der Amnestie, neben die die in Satz 2 der Norm
geregelte relative zeitliche Grenze tritt. Beide Grenzen dienen nach der Konzeption des
Gesetzes dazu, den psychologischen Druck auf die Besitzer zu erhöhen, möglichst
schnell von der Amnestie Gebrauch zu machen. Diese Zielsetzung ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte der Norm. Während der erste Entwurf der Amnestieregelung für
das neue Waffengesetz noch eine uneingeschränkte Frist für die Abgabe illegal
besessener Waffen vorsah (§ 56 Abs. 8 des Entwurfs, BT-Drs. 14/7758, S. 26), wurde
diese auf Vorschlag des Bundesrates um die Ausschlussregelung des Satzes 2 ergänzt,
womit ausdrücklich eine Beschränkung der Reichweite der Amnestie angestrebt wurde
(BT-Drs. 14/7758, S. 119). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber nicht etwa, wie
der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 meint,
Fälle erfassen, in denen das Straf- oder Bußgeldverfahren bereits vor In-Kraft-Treten
des neuen Waffengesetzes eingeleitet bzw. die Tat zu dieser Zeit bereits entdeckt war.
Vielmehr soll die Furcht der Besitzer, durch eine Entdeckung der Tat die Möglichkeit der
Strafbefreiung zu verlieren, diese zu einer möglichst frühen Aufgabe des Besitzes
motivieren. Dies folgt letztlich daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussgründe des
§ 58 Abs. 8 S. 2 WaffG bewusst aus § 371 Abs. 2 AO entnommen hat (BT-Drs. 14/7758,
S. 119, 137; BT-Drs. 14/8886, S. 119), wo sie denselben Zweck verfolgen.
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c) Schließlich hat der Angeklagte nicht gem. § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG Straffreiheit
erlangt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Eingreifen der Amnestieregelung
bereits nach § 58 Abs. 8 Satz 2 WaffG ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat die Waffe
jedenfalls nicht im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG der Polizei "übergeben". Dass
der Angeklagte, der den Karabiner nach wie vor besitzen wollte, den Polizeibeamten
diesen kommentarlos vorlegte und später mit der Sicherstellung einverstanden war,
stellt keine "Übergabe" im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Polizeibeamten konnten
diesem Verhalten weder entnehmen, dass es sich bei dem Karabiner – im Gegensatz zu
den anderen Waffen des Angeklagten – um eine illegal besessene Waffe handelte,
noch, dass der Angeklagte den Besitz an dieser Waffe aufgeben wollte.
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Der Senat tritt im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung der Revision entgegen, dass für eine
"Übergabe" im Sinne dieser Vorschrift die faktische Anzeige des Besitzes gegenüber
den Beamten und die Duldung der Wegnahme genüge. Eine solche Interpretation mag
zwar noch mit dem Wortlaut des Kriteriums der "Übergabe" vereinbar sein, auch wenn
dieses z.B. in § 929 Satz 1 BGB im Sinne einer endgültigen Besitzaufgabe interpretiert
wird. Sie widerspricht aber Sinn und Zweck der Amnestieregelung. Der Argumentation
der Revision, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Amnestiemöglichkeit
lediglich angestrebt, den zuständigen Behörden einen Überblick über die "Waffen im
Volke" zu verschaffen, für welchen Zweck die bloße Besitzanzeige genüge, kann nicht
zugestimmt werden. Denn anders als bei den Amnestien in den Jahren 1972 und 1976
wurde 2003 keine generelle Möglichkeit zur Legalisierung illegaler Waffen geschaffen.
Vielmehr wirkt in allen Alternativen des § 58 Abs. 8 WaffG nur ein Verhalten
strafbefreiend, das dem Besitzer entweder den Besitz der Waffe oder ihre
Nutzungsmöglichkeit entzieht. Eine Möglichkeit, den illegalen Besitz nunmehr legal
fortzusetzen, ist nicht vorgesehen. Dem Waffenbesitzer bleibt insofern nur die
theoretische Möglichkeit, die Waffe zunächst einem Berechtigten im Sinne der Norm zu
übergeben und anschließend einen Antrag auf Erwerbserlaubnis zu stellen, dem jedoch
in der Regel – angesichts des vorangegangenen illegalen Besitzes – nicht stattgegeben
werden wird (vgl. Eichener, http://www.fwr.de/amnestie_2003.htm). Der Gesetzgeber
selbst hat als Ziel der Amnestie lediglich genannt, "dem Waffenbesitzer die Möglichkeit
zu eröffnen, sich der Waffe straffrei zu entledigen" (BT-Drs. 14/7758, S. 119, 137; BT-
Drs. 14/8886, S. 119). Es wurde also angestrebt, den Besitzern den Besitz zu entziehen,
nicht aber den Besitz zu legitimieren. Damit verfolgt die in § 58 Abs. 8 WaffG geregelte
Amnestie den Zweck, den Besitzern einen Anreiz zur Beendigung der illegalen
Besitzlage zu geben und damit den staatlichen Ermittlungsbehörden zeitraubende
Ermittlungsmaßnahmen zu ersparen. Für diesen Zweck genügt jedoch eine bloße
Anzeige des Besitzes nicht.
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Vielmehr erfordert die Übergabe im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG in Anlehnung
an die zu den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371
AO ergangene Rechtsprechung, dass der Besitzer eine gewisse Tätigkeit entfaltet, um
der Polizei den Zugriff auf die illegal besessene Waffe zu ermöglichen, und dass dies
wesentlich dazu beiträgt, den illegalen Zustand zu beenden. Auf die Rechtsprechung zu
§ 371 AO kann bei der Bestimmung des Übergabebegriffes im Sinne von § 58 Abs. 8
WaffG zurückgegriffen werden, weil der steuerrechtliche Strafaufhebungsgrund einen
vergleichbaren Zweck verfolgt, wie die im Waffengesetz geregelte Amnestie. Die
Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wird dem Steuerstraftäter nämlich nach
herrschenden Meinung eingeräumt, um dem Staat ohne langwierige Ermittlungen den
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Zugriff auf bisher verheimlichte Steuerquellen zu erschließen (BGH wistra 1991, 223,
225), während die Amnestieregelung des Waffengesetzes, wie dargelegt, dem Staat
den Zugriff auf bisher verheimlichte Waffenbestände erleichtern soll. Der Gesetzgeber
hat die Verwandtschaft der beiden Normen durch die Übernahme der Ausschlussgründe
des § 58 Abs. 8 Satz 2 WaffG aus § 371 Abs. 2 AO (BT-Drs. 14/7758, S. 119, 137; BT-
Drs. 14/8886, S. 119) anerkannt. Bei § 371 AO fordert die Rechtsprechung für die
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, dass der Täter eine gewisse Tätigkeit zur
Berichtigung seiner Steuererklärung entfaltet und dadurch wesentlich zur richtigen
Festsetzung beiträgt, da nur dann den Steuerbehörden ohne langwierige Ermittlungen
der Zugriff auf die Steuerquelle ermöglicht wird (BGH BB 1978, 698; vgl. auch BGH
wistra 1993, 66, 68). Diese Anforderungen sind entsprechend auf § 58 Abs. 8 WaffG zu
übertragen. Ebenso wenig, wie daher im Rahmen von § 371 AO das bereitwillige
Überlassen von Unterlagen zur Außenprüfung (BGH wistra 1991, 107, 108) oder das
bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung (OLG Karlsruhe wistra 1996,
117; OLG Frankfurt/Main BB 1961, 628) genügt, um dem Täter Straffreiheit zu
verschaffen, kann bei § 58 Abs. 8 WaffG ein kommentarloses Vorlegen der Waffe und
das Einverständnis in die folgende Wegnahme für das Eingreifen der Amnestie
ausreichen, wenn sich diesem Verhalten nicht zumindest die konkludente Erklärung
entnehmen lässt, dass der Besitzer die Waffe illegal besessen habe und dass dieser
Zustand nunmehr beendet werden soll. Denn nur dann trägt der frühere Besitzer dazu
bei, dass tatsächlich Ermittlungsaufwand eingespart wird, sodass die Straffreiheit nach
dem Sinn der Vorschrift gerechtfertigt ist.
Aus dem dargelegten Sinn der Amnestieregelung und aufgrund ihres Charakters als
Strafaufhebungsgrund kommt eine "Wiedereinsetzung" des Angeklagten in die
"Amnestiefrist", wie sie sein Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2004
fordert, nicht in Betracht. Als dem Angeklagten die Einleitung des Strafverfahrens wegen
unerlaubten Waffenbesitzes bekannt gegeben wurde, hat er unwiderruflich die
Möglichkeit verloren, Straffreiheit zu erlangen.
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