Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2007

OLG Hamm: fohlen, neues vorbringen, gefahr, anhörung, verwertung, markt, sachmangel, forderungsabtretung, beweiswürdigung, rückabwicklung

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 148/06
Datum:
26.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 148/06
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 198/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2006 verkündete
Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.10.2006 verkündet
Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt
abgeändert.
1.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 13.738,02 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 12.600,96 Euro für die Zeit seit dem 28. Januar 2005
sowie aus weiteren 1.137,06 Euro seit dem 11. Mai 2005 zu zahlen Zug
um Zug gegen Herausgabe der Eigentumsurkunde für das am
21.04.2004 geborene dunkelbraune Pferd mit der Lebensnummer ####.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der
vorbezeichneten Eigentumsurkunde in Verzug befindet.
3.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 367,90 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2005 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung in Bezug auf den unter Ziff. 1. tenorierten
Betrag von 1.137,06 Euro und den unter Ziff. 3. tenorierten Betrag von
367,90 Euro bleibt die Klage abgewiesen und die Berufung wird
insoweit zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zu 1/2.
Die Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen aussergerichtlichen Kosten
selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A.
2
Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem
Erwerb eines Fohlens durch die Klägerin vom Beklagten zu 1).
3
Die Klägerin hatte bei einer am 22.08.2004 vom Beklagten zu 1) in N durchgeführten
Fohlenauktion, bei der der Beklagte zu 1) nach den Versteigerungsbedingungen im
eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker gehandelt hatte, den Zuschlag für
das streitgegenständliche Fohlen erhalten. Züchter und Eigentümer des Fohlens war
der Beklagte zu 2). Dieser nahm das Fohlen nach der Versteigerung wieder mit, da es
noch nicht von der Mutter abgesetzt werden konnte. Die Übergabe des Fohlens an die
Klägerin erfolgte sodann am 01.11.2004. Nachfolgend machte die Klägerin gegenüber
dem Beklagten zu 1) geltend, dass das Fohlen mangelhaft sei, da es koppe und einen
Überbiss habe.
4
Prozessual hatte die Klägerin zunächst nur den Beklagten zu 1) auf Rückabwicklung
des Kaufvertrages in Anspruch genommen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens hat der Beklagte zu 1) sodann unter dem 26.09.2005 gegenüber der
Klägerin erklärt, dass er seine ihm eventuell gegen den Beklagten zu 2) zustehenden
Ansprüche aus den zugrunde liegenden Beschickerbestimmungen zur Auktion an die
Klägerin abtrete. Ein nachfolgendes auf die Abtretung gestütztes aussergerichtliches
Rückabwicklungsverlangen der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) vom
24.10.2005 hat dieser durch Schreiben vom 08.11.2005 zurückgewiesen. Daraufhin hat
die Klägerin ihre Klage gegen den Beklagten 2) erweitert.
5
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der
erstinstanzlichen Anträge wird auf die Tatbestände des landgerichtlichen Teilurteils vom
02.05.2006 und des Schlussurteils vom 31.10. 2006 verwiesen.
6
Durch das Teilurteil vom 02.05.2006 hat das Landgericht die Klage gegen den
Beklagten zu 1) als derzeit unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass die Klägerin und der Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit der
Forderungsabtretung des Beklagten zu 1) ein pactum de non petendo getroffen hätten.
Dadurch habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) auf eine klageweise
Geltendmachung von Forderungen gegen ihn verzichtet, bis die abgetretene Forderung
erfüllt werde oder der Versuch anderweitiger Befriedigung fehlschlage.
7
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese im wesentlichen
darauf gestützt, dass das Teilurteil des Landgerichts schon unzulässig sei, da das
Verfahren gegen den Beklagten zu 1) nicht entscheidungsreif gewesen sei und die
Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe. Zudem habe das Landgericht zu
Unrecht ein pactum de non petendo angenommen. Es habe lediglich kurzfristig
aussergerichtlich eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) versucht werden sollen.
Da diese gescheitert sei, habe das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) fortgesetzt
werden können.
8
Die Klägerin beantragt hinsichtlich des Teilurteils vom 31.10.2006,
9
dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverweisen.
10
Der Beklagte zu 1) beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Er macht geltend, dass gegen die Zulässigkeit des Teilurteils keine Bedenken
bestünden. Weder sei eine Gefahr widersprechender Entscheidungen gegeben, noch
habe es an einer Entscheidungsreife gefehlt. Zu Recht habe das Landgericht zudem die
Klage gegen ihn - den Beklagten zu 1) - als unzulässig angesehen. Denn es sei bei der
Forderungsabtretung seinerzeit gerade darum gegangen, dass die Klägerin nun den
Beklagten zu 2) - und zwar ggfs. auch gerichtlich - in Anspruch nehme. In der Sache
habe aber auch keine Mangelhaftigkeit des Fohlens im Zeitpunkt seiner Übergabe an
die Klägerin vorgelegen. Zu bestreiten sei, das das Pferd seinerzeit schon gekoppt
habe. Der Überbiss sei nicht so gravierend, dass er einen Mangel darstelle. Jedenfalls
aber stehe einem Anspruch insoweit § 442 BGB entgegen.
13
Durch Schlussurteil vom 31.10.2006 hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung
der Zeugen D, S und T sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dr. T2 auch gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, ein von der Klägerin behauptetes Anerkenntnis des
Beklagten zu 2) in Bezug auf die Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises sei nicht
bewiesen worden. Eigene Gewährleistungsansprüche stünden der Klägerin gegenüber
dem Beklagten zu 2) mangels vertraglicher Beziehung zu diesem nicht zu. Ansprüche
aus abgetretenem Recht seien nicht gegeben, da nicht feststehe, dass das Fohlen
bereits bei der Übergabe an die Klägerin mangelbehaftet gewesen sei. So sei nicht
feststellbar, dass das Pferd schon zu dieser Zeit gekoppt habe. Auf die Regelung des §
476 BGB könne die Klägerin sich hierbei nicht berufen, da im Verhältnis zwischen den
Beklagten kein Verbrauchsgüterkauf vorliege. Auf den Überbiss als Mangel könne die
Klägerin sich wegen § 442 BGB nicht berufen, da der Beklagte zu 1) hiervon gewußt
habe und ihr diese Kenntnis zuzurechnen sei.
14
Auch gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie stützt sich unter
Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz in wesentlichen darauf,
dass das Landgericht zu Unrecht den Beweis für ein Anerkenntnis des Beklagten zu 2)
als nicht erbracht angesehen habe. Ebenfalls habe das Landgericht unzutreffend den
Beweis für das Koppen bei Gefahrübergang bzw. für die genetische Prädisposition
hierzu als nicht geführt gewertet. Auch sei eine ihr - der Klägerin - zurechenbare
Kenntnis von dem Überbiss des Fohlens nicht gegeben. Denn der Beklagte zu 1) sei ja
gerade davon ausgegangen, dass ein Sachmangel insoweit nicht vorgelegen habe. Sie
selbst habe ohnehin hiervon nichts gewußt.
15
Die Klägerin beantragt in Bezug auf das Schlussurteil,
16
in Abänderung dieses Urteils
17
1.
18
den Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an
sie 13.738,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 12.600,96 Euro für die Zeit vom 28.01. bis zum 19.03.2005 sowie
aus 13.738,02 Euro seit dem 10.03.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe
der Eigentumsurkunde für das am 21.04.2004 geborene dunkelbraune Pferd mit der
Lebensnummer ####,
19
2.
20
festzustellen, dass sich je Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der
vorbezeichneten Eigentumsurkunde in Verzug befinden,
21
3.
22
je Beklagten zu 1) und 2) ferner zu verurteilen, an sie weitere 367,90 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
03.03.2005 zu zahlen.
23
Der Beklagte zu 2) beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Der Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er macht insbesondere geltend, er habe
niemals irgendwelche Ansprüche der Klägerin anerkannt. Auch liege keine wirksame
Abtretung etwaiger Ansprüche an die Klägerin vor, da sie die Abtretungserklärung des
Beklagten zu 1) nicht rechtzeitig angenommen habe. Im übrigen habe das Fohlen aber
auch keine Sachmängel aufgewiesen. So habe es bis zur Übergabe an die Klägerin zu
keiner Zeit gekoppt. Vielmehr sei das Fohlen offenbar wegen schlechter Haltung bei der
Klägerin damit angefangen. Die Beweislast liege ohnehin bei der Klägerin, da diese als
Unternehmerin anzusehen sei. Abgesehen davon stelle das Koppen auch keinen
Sachmangel dar. Einer Berufung auf den Überbiss als Mangel stehe § 442 BGB
entgegen. Schließlich habe die Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
26
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
27
Der Senat hat die Berufungsverfahren in Bezug auf das Teilurteil vom 02.05.2006 und
das Schlussurteil vom 31.10.2006 miteinander verbunden und Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen T, T3 und T4 sowie durch Anhörung des Sachverständigen
Dr. T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 05.11.2007 Bezug genommen.
28
B.
29
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts ist unbegründet. Die
Berufung gegen das Schlussurteil hat dagegen bis auf eine geringfügige
Zuvielforderung Erfolg.
30
I.
31
Zur Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil
32
1.
33
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Teilurteil
hatte erlassen können oder einem solchen die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen entgegenstand. Denn aufgrund der Verbindung der Verfahren durch
den Senat ist diese Gefahr jedenfalls nicht mehr gegeben.
34
2.
35
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) zu Recht als zur Zeit
unzulässig zurückgewiesen. Denn der derzeitigen Inanspruchnahme des Beklagten zu
1) durch die Klägerin steht im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung des
Beklagten zu 1) vom 26.09.2005 ein sog. pactum de non petendo entgegen.
36
a)
37
Bei der v.g. Forderungsabtretung handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber.
Das folgt schon daraus, dass die Parteien seinerzeit ausweislich des landgerichtlichen
Terminsprotokolls vom 06.09.2005 im Hinblick auf die damals geäußerte Bereitschaft
des Beklagten zu 1) zur nachfolgend dann auch erklärten Abtretung gemeinsam das
Ruhen des Verfahrens beantragt hatten. Das zeigt, dass die Klägerin sich nach dem
übereinstimmenden Willen der damaligen Prozessparteien nach der Abtretung nunmehr
erst einmal an den Beklagten zu 2) wenden und diesem gegenüber ihre Forderungen -
jetzt aus abgetretenem Recht - durchsetzen sollte. Daraus ergibt sich entsprechend die
grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur vorrangigen Verwertung der abgetretenen
Forderung.
38
b)
39
Eine solche Pflicht zur vorrangigen Verwertung besteht weiterhin. Sie ist insbesondere
nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte zu 2) sich nicht ausserprozessual zur
40
Leistung bereit erklärt hat.
Es kann dahinstehen, ob ein Scheitern der Inanspruchnahme mit der Folge der
Beendigung des pactum de non petendo grundsätzlich erst nach erfolgloser
gerichtlicher Durchsetzungsbemühungen gegen den Schuldner zu bejahen ist.
Vorliegend ist dies jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände anzunehmen. Denn
die Klägerin hat hier tatsächlich Klage gegen den Beklagten zu 2) erhoben. Sie hat sich
zur Begründung ihrer Klage gerade auch der ihr vom Beklagten zu 1) abgetretenen
Forderung bedient und diese nicht etwa an den Beklagten zu 1) rückabgetreten. Das gilt
ebenfalls für das Berufungsverfahren. Damit nutzt die Klägerin zum einen die Abtretung
weiterhin. Zum anderen steht nach wie vor nicht fest, dass die auf die abgetretene
Forderung gestützte Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) scheitert. Vielmehr führt sie -
wie nachfolgend noch auszuführen ist - zu einer antragsgemäßen Verurteilung.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) etwa die Urteilssumme nicht wird
aufbringen können, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Unter diesen
Umständen aber kann der Beklagte zu 1) der Klägerin weiterhin die Pflicht zur
vorrangigen Verwertung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) entgegenhalten.
41
c)
42
Der Einwand des pactum de non petendo führt - wie schon das Landgericht zutreffend
dargelegt hat - nicht zu einer Zurückweisung der Klage als zur Zeit unbegründet,
sondern als derzeit unzulässig. Es ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1)
im Hinblick auf die seinerzeit im Verhandlungstermin vor dem Landgericht angekündigte
Abtretung das Ruhen des Verfahrens beantragt worden. Das beinhaltet prozessual
einen vorübergehenden Verfahrensstillstand bis zum Entfallen des Grundes für das
Ruhen des Verfahrens. Solange dieser Grund - nach obigen Ausführungen die
vorrangige Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) - noch fortbesteht, besteht auch das
prozessuale Hindernis in Bezug auf die Verfahrensfortsetzung fort.
43
Damit war die Berufung der Klägerin gegen das den Beklagten zu 1) betreffende
landgerichtliche Teilurteil zurückzuweisen.
44
II.
45
Zur Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil
46
Die hiergegen gerichtete Berufung hat bis auf eine geringfügige Zuvielforderung
hinsichtlich eines Teiles der Zinsen Erfolg.
47
1.
48
Allerdings kann die Klägerin den Beklagten zu 2), mit dessen Haftung sich das
Schlussurteil befasst, nicht unmittelbar aus eigenem Recht auf Zahlung der geltend
gemachten Beträge in Anspruch nehmen.
49
Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, dass der Beklagte zu 2) ihr gegenüber
aufgrund eines Anerkenntnisses hafte. Denn er habe bei der Abholung des
streitgegenständlichen Fohlens am 30.01.2005 erklärt, dass er ihr den Kaufpreis für das
Pferd erstatten werde. Diese Darstellung ist vom Beklagten zu 2) bestritten worden. Die
50
Klägerin aber hat den ihr obliegenden Beweis für ein solches Anerkenntnis des
Beklagten zu 2) nicht erbracht.
Das Landgericht ist nach Vernehmung der Zeugen D, S und T zu diesem Ergebnis
gelangt und hat dies im Einzelnen und ausführlich begründet. Dabei hat es
insbesondere darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeugen D und S schon
inhaltlich zu unbestimmt waren, um die Behauptung der Klägerin bestätigen zu können.
Im übrigen hat das Landgericht auch auf die Widersprüche der Aussagen dieser Zeugen
zu der Bekundung des Zeugen T verwiesen.
51
Diese Beweiswürdigung des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden. Sie deckt sich auch damit,
dass die Klägerin und der Beklagte zu 2) seinerzeit lediglich die Übernahme des
Fohlens durch den Beklagten zu 2), nicht jedoch weitere Abreden schriftlich
dokumentiert haben. Letzteres wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Beklagte zu
2) tatsächlich die von der Klägerin behauptete Anerkenntniserklärung abgegeben hätte.
52
Fehler in der landgerichtlichen Beweiswürdigung oder sonstige überzeugende
Argumente gegen sie hat die Berufung ebenfalls nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst
nicht ersichtlich. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von der Beweiswürdigung
des Landgerichts abzuweichen und die Zeugen erneut zu vernehmen.
53
Da somit schon der Beweis für die behauptete Erklärung des Beklagten zu 2) nicht
erbracht worden ist, kommt es auf die streitige Frage, wie die behauptete Erklärung
rechtlich einzuordnen ist, nicht mehr an.
54
2.
55
Die Klägerin kann den Beklagten zu 2) jedoch aus abgetretenem Recht des Beklagten
zu 1) gemäß §§ 383ff HGB, § 398 BGB i.V.m. den Beschickerbestimmungen des
Beklagten zu 1) und §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346ff BGB auf Rückabwicklung des
fraglichen Kaufgeschäftes in Anspruch nehmen.
56
a)
57
Der Beklagte zu 1) hat der Klägerin wirksam die ihm gegenüber dem Beklagten zu 2)
zustehenden Ansprüche aus seinen Beschickerbestimmungen abgetreten.
58
Die entsprechende Abtretungserklärung des Beklagten zu 1) datiert vom 26.09.2005.
Sie ist der Klägerin - wie sich auch aus den Akten ergibt - erst mit Schreiben vom
11.10.2005 zugeleitet worden. Die Klägerin hat sie sodann unter dem 15.10.2005
gegengezeichnet. Das folgt aus dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
24.10.2005, in dem auf die Abtretungsvereinbarung vom 26.09./15.10.2005 Bezug
genommen worden ist. Auch das Landgericht hat dies im unstreitigen und nicht durch
einen Berichtigungsantrag angegriffenen Teil des Tatbestandes so festgestellt. Das
Schreiben vom 24.10.2005 ist dem Beklagten zu 1) zeitnah über das Gericht zugeleitet
worden, so dass entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) sehr wohl eine rechtzeitige
Annahme der Abtretung festzustellen ist.
59
b)
60
Zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) hat in Bezug auf das
streitgegenständliche Fohlen ein Kommissionsgeschäft im Sinne der §§ 383 ff HGB
bzw. eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vorgelegen. Im Rahmen dieser
Geschäftsbeziehung galten die zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2)
vereinbarten Beschickerbestimmungen. Nach Ziff. 10 dieser Bestimmungen hat der
Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Freistellung
hinsichtlich seiner Haftung gegenüber seinen Käufern. Diese Regelung ist vorliegend
Grundlage für die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) durch die Klägerin aus
abgetretenem Recht des Beklagten zu 1). Denn der Klägerin steht - wie nachfolgend
auszuführen ist - gegenüber dem Beklagten zu 1) aus kaufrechtlicher Gewährleistung
ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu, für den aufgrund der
Beschickerbestimmungen des Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) zu haften hat.
61
Das gewährleistungsrechtliche Rücktrittsrecht der Klägerin gegenüber dem Beklagten
zu 1) ergibt sich aus Folgendem:
62
aa)
63
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestand in Bezug auf das fragliche
Fohlen eine kaufvertragliche Beziehung. Entsprechend findet hierauf das
kaufvertragliche Gewährleistungsrecht, ergänzt durch die Auktionsbedingungen des
Beklagten zu 1), Anwendung.
64
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Rechtsgeschäft zwischen ihr und dem
Beklagten zu 1) allerdings nicht schon nach §§ 134 BGB, 34 b Abs. 6 Nr. 5 Gew0
nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 34 b Gew0 vorliegend
überhaupt einschlägig ist. Denn es handelt sich bei dieser Norm lediglich um ein allein
den Versteigerer selbst betreffendes Verbot. Ein etwaiger Verstoß hiergegen stellt nur
eine bußgeldbeschwerte Ordnungswidrigkeit dar. Eine Nichtigkeitsfolge für das
Rechtsgeschäft selbst lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Sonstige
Nichtigkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
65
bb)
66
Es ist davon auszugehen, dass das der Klägerin verkaufte Fohlen zur maßgeblichen
Zeit des Gefahrübergangs auf sie durch die am 01.11.2004 erfolgte Übergabe des
Pferdes mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet war.
67
Bei dem fraglichen Fohlen handelt es sich um einen sog. Kopper. Das ist zwischen den
Parteien unstreitig.
68
Das Koppen eines Pferdes stellt einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB dar. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Dr. T2 in seinem Gutachten vom 15.08.2006 und seinen weiteren
Erläuterungen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat handelt es sich bei dem
Koppen um eine echte Verhaltensstörung mit Krankheitswert. Dabei ist das Koppen
Ausdruck eines psychischen Defektes des Pferdes, der sich auf verschiedene Weise -
wie eben in Form des Koppens, des sog. Krippenwetzens oder eines Boxenlaufens -
äußert. Aus medizinischer Sicht ist es ohne Bedeutung, in welcher Weise sich diese
psychische Erkrankung letztlich äußert. Auch der Markt wertet im übrigen ein koppendes
Pferd als mangelbehaftet, da - wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat - für
69
diesen Fall von einer Wertminderung von 30 bis 50 % auszugehen ist.
Wohl ist der Zeitpunkt des Beginns des Koppens als Beleg für das Vorliegen des
psychischen Defektes des Fohlens streitig. So hat der Beklagte zu 2) - wie im übrigen
auch der Beklagte zu 1) - geltend gemacht, dass das Fohlen bis zu seiner Übergabe an
die Klägerin niemals gekoppt habe, es also erst bei der Klägerin zu einem Kopper
geworden sei. Dem ist die Klägerin unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass der
abgenutzte Zustand der Zähne des Fohlens bei der von ihr veranlassten tierärztlichen
Untersuchung vom 07.12.2004 ein Koppen schon für die Zeit vor dem 01.11.2004
belege.
70
Der Senat hat zu dieser Streitfrage die vom Beklagten zu 2) benannten Zeugen T, T3
und T4 gehört. Diese Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie das
streitgegenständliche Fohlen regelmäßig täglich bzw. sogar mehrmals täglich gesehen
und sich auch näher mit ihm befasst hätten und das Fohlen bei all diesen
Gelegenheiten niemals gekoppt habe. Diese Aussagen mögen zwar inhaltlich zutreffen.
Dennoch belegen sie nicht, dass das Fohlen in der Besitzzeit des Beklagten zu 2)
tatsächlich niemals gekoppt hat. Denn die Zeugen haben jeweils nur zeitlich begrenzte
Beobachtungen wiedergeben können. Keiner von ihnen hat sich etwa den ganzen Tag
oder gar über Nacht bei dem Fohlen aufgehalten. Es ist nach den Aussagen der Zeugen
nicht einmal anzunehmen, dass das Fohlen die überwiegende Zeit des Tages unter
Beobachtung gestanden hat. Damit kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass
das Fohlen zu unbeobachteten Zeiten - etwa gerade nach Weggang der Zeugen oder in
der Nacht - gekoppt hat.
71
Vielmehr sprechen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 in seinem
schriftlichen Gutachten vom 15.08.2006 und bei seiner Anhörung vor dem Senat sogar
dafür, dass das Fohlen tatsächlich schon vor Gefahrübergang auf die Klägerin gekoppt
hat. Zwar hat sich auch der Sachverständige nicht darauf festlegen mögen, ob das
Koppen bereits vor dem 01.11.2004 stattgefunden hat oder nicht. Er hat aber
andererseits nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Zustand der Zähne,
wie er sich nach dem auch zu den Akten gereichten und als solcher von Beklagtenseite
nicht konkret angegriffenen Untersuchungsbericht des Tierarztes Dr. I vom 07.12.2004
seinerzeit dargestellt hat, als Folge des Koppens nicht in wenigen Tagen eintrete,
sondern ein Koppen über mehrere Wochen voraussetze; dabei hänge der
Abnutzungsgrad der Zähne auch von weiteren Umständen - wie der Häufigkeit des
Koppens, der Heftigkeit des Aufsetzens und dem Material, auf das die Zähne aufgesetzt
werden - ab. Dazu hat der Sachverständige vor dem Senat nochmals erläutert, dass
dieser Zeitraum mit etwa mindestens 6 bis 8 Wochen anzusetzen sei. Dies hat er
überzeugend damit begründet, dass seine eigenen Feststellungen zur Abnutzung des
Gebisses sich nicht gravierend von denen des Dr. I vom 07.12.2004 unterscheiden
würden, so dass sich der Abnutzungsprozess bei dem fraglichen Fohlen eher langsam
vollzogen habe. Bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 6 bis 8 Wochen für den
Beginn des Koppens aber fiele dieser schon in die Besitzzeit des Klägers. Dabei ist
nicht einmal berücksichtigt, dass sich das Koppen nach den Angaben des
Sachverständigen in aller Regel erst nach und nach entwickelt.
72
Zwar mag angesichts der auch vom Sachverständigen aufgezeigten Unsicherheiten
letztlich nicht zwingend feststellbar sein, dass das fragliche Fohlen tatsächlich bereits
beim Beklagten zu 2) gekoppt hat. Das ist aber andererseits auch nicht ausgeräumt. Die
verbleibende Unaufklärbarkeit wirkt sich zu Lasten des Beklagten zu 2) aus. Denn bei
73
der maßgeblichen Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) ein
Rücktrittsrecht zusteht, für das der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) freizustellen hat,
kommt die Vermutungswirkung § 476 BGB zum Tragen.
Es handelt sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klägerin hat hierzu bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass sie die
Pferdezucht lediglich zu Hobbyzwecken betrieben und von ihren 4 Fohlen nur eines
verkauft habe; eines sei verstorben und die übrigen habe sie behalten; damit seien ihre
Stallplätze auch belegt. Das aber vermag eine Unternehmereigenschaft der Klägerin
nicht zu begründen. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2) - wie auch der Beklagte zu 1)
- erstinstanzlich keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine andere
Wertung rechtfertigen ließe.
74
Erstmals zweitinstanzlich hat der Beklagte zu 2) dann zunächst darauf verwiesen, dass
die Klägerin seit dem 01.09.2005 eine Hengststation übernommen habe und nunmehr
den Zucht-, Ausbildungs- und Pensionsstall D betreibe. Daraus folgert er, dass die
Klägerin auch schon zuvor unternehmerisch tätig gewesen sein müsse. Letzteres hat
die Klägerin in Abrede gestellt, so dass der Behauptung - abgesehen davon, dass es
auch an hinreichend konkretem Vortrag hierzu fehlt - als neuem Vorbringen nach § 531
Abs. 2 ZPO nicht weiter nachzugehen ist. Die von der Klägerin für die Zeit ab dem
01.09.2005 unstreitig gestellte Übernahme der Hengststation und Gründung des Zucht-,
Ausbildungs- und Pensionsbetriebes steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht
entgegen. Denn hieraus läßt sich auf eine Unternehmereigenschaft der Klägerin für den
Zeitpunkt des Fohlenkaufes vom 22.08.2004 nicht schließen.
75
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin - wie sie im Senatstermin vom
05.11.2007 erklärt hat - zur fraglichen Zeit noch über 2 Deckhengste verfügt hat, die sie
beide an einen Herrn C verleast hatte. Auch insoweit kann - da es sich wiederum um
neues Vorbringen in zweiter Instanz handelt - nur das Berücksichtigung finden, was die
Klägerin selbst einräumt. Danach hat sie für den einen Hengst eine Vergütung von
20.000,- Euro erhalten, die nach ihren Angaben durch die Kosten wieder aufgezehrt
worden ist. Für den anderen Hengst soll der Klägerin nach ihren Ausführungen schon
kein Vergütungsanspruch gegen Herrn C zugestanden haben. Auch hieraus folgt noch
keine Unternehmereigenschaft der Klägerin. Zwar kommt es dabei auf die Absicht der
Gewinnerzielung grundsätzlich nicht an. Eine Unternehmereigenschaft setzt in
Abgrenzung zur privaten Ausübung eines Hobbys bzw. einer reinen
Vermögensverwaltung aber ein auf Dauer angelegtes planvolles Handeln am Markt im
Wettbewerb mit anderen Unternehmern und mit einem planmäßigen Geschäftsbetrieb
voraus ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.N. ). Diese Merkmale
fehlen bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags. Es fehlen insbesondere konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin überhaupt als Unternehmerin am Markt
aufgetreten ist. Da nach dem von ihr eingeräumten Sachverhalt zudem
Geschäftskontakte nur in Bezug auf das Verleasen zweier Pferde und nur mit einer
einzigen Person vorhanden waren, ist auch ein Geschäftsbetrieb mit einem gewissen
organisatorischen Aufwand nicht gegeben. Entsprechend ist die nach dem
erstinstanzlichen Vorbringen anzunehmende Verbrauchereigenschaft der Klägerin nach
wie vor zu bejahen und die zweitinstanzlich vorgetragenen Umstände stehen, soweit sie
von der Klägerin unstreitig gestellt worden sind, dem nicht entgegen.
76
Soweit seitens des Beklagten zu 2) im – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom
22.11.2007 weitere Ausführungen zur Problematik der Unternehmereigenschaft der
77
Klägerin erfolgt sind, besteht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Neue rechtliche Gesichtspunkte sind darin nicht enthalten. Im übrigen
können – wie ausgeführt – nur solche Fakten Berücksichtigung finden, die
erstinstanzlich vorgetragen bzw. von der Klägerin selbst eingeräumt worden sind. Das
aber ist geschehen. Die Voraussetzung für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO hat
der Beklagte zu 2) auch im Schriftsatz vom 22.11.2007 in keiner Weise dargetan.
Da das Fohlen unstreitig jedenfalls am 30.01.2005 gekoppt hat, hat sich der Mangel
innerhalb der 6-Monats-Frist des § 476 BGB gezeigt.
78
Der damit geltenden Vermutung für das Vorliegen des Mangels bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs steht die Art der Sache nicht entgegen. Die Regelung des § 476 BGB
gilt grunsätzlich auch für Tiere. Gründe, warum der Vermutungswirkung des § 476 BGB
die Art des Mangels entgegenstehen könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich und von
Beklagtenseite auch nicht dargetan.
79
Demgemäß hat der Beklagte zu 2) die zu Gunsten der Klägerin sprechende Vermutung
des § 476 BGB nicht ausgeräumt.
80
cc)
81
Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 BGB bedurfte es vorliegend nicht.
82
Eine Heilung des Koppens ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Dr. T2 nicht zu erwarten. Auch der Beklagte zu 2), der das Pferd
seit der Rückholung am 30.01.2005 wieder in seinem Besitz hat, hat bei seiner
Anhörung erklärt, dass das Tier nach wie vor koppe. Eine Nachbesserung scheidet
daher aus.
83
Eine Nachlieferung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen hatte die Klägerin sich
das fragliche Fohlen nach ihren Kriterien aus einer Vielzahl von Pferden ausgesucht.
Dafür, dass es dennoch beliebig austauschbar wäre, spricht nichts. Zum anderen hatte
der Beklagte zu 1), auf dessen Haftung gegenüber der Klägerin vorliegend abzustellen
ist, selbst in seinen Auktionsbedingungen unter lit. B Ansprüche auf Nacherfüllung
ausgeschlossen. Dann aber kann jetzt weder auf einem solchen Recht bestanden noch
eine etwaige Unwirksamkeit dieser Regelung zum Nachteil der Klägerin geltend
gemacht werden.
84
dd)
85
Eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB liegt
nicht vor.
86
Wie bereits ausgeführt, hat das Koppen eines Pferdes eine erhebliche Minderung
seines Marktwertes von 30 bis 50 % zur Folge.
87
ee)
88
Auf einen Gewährleistungsausschluss im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen der
Klägerin und dem Beklagten zu 1) kann der Beklagte zu 2) sich ebenfalls nicht berufen.
89
Zwar hat der Beklagte zu 1) in lit. B seiner Auktionsbedingungen einen solchen
Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Da es sich - wie ebenfalls schon erörtert -
vorliegend aber um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474ff BGB handelt, ist dieser
Gewährleistungsausschluss nach § 475 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin
unwirksam.
90
ff)
91
Soweit lit. C Ziff. III der Auktionsbedingungen des Beklagten einen Rechtsverlust für den
Fall vorsehen, dass der Mangel nicht binnen 8 Wochen nach Gefahrübergang angezeigt
wird, ist auch diese Regelung gegenüber der Klägerin als Verbraucherin nach § 475
BGB unwirksam.
92
Demgemäß steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Recht auf Rücktritt
vom Kaufvertrag im Hinblick auf den gerügten Mangel des Koppens zu. Dabei kommt es
nach obigen Ausführungen auch nicht mehr darauf an, ob bereits allein eine etwaige
genetische Disposition zum Koppen als Mangel zu werten ist oder nicht. Ebenfalls kann
dahinstehen, ob daneben auch noch ein Rücktrittsrecht wegen des als weiteren Mangel
gerügten Überbisses des Pferdes zu bejahen wäre.
93
gg)
94
Aufgrund des von der Klägerin auch ausgeübten Rücktrittsrechts steht ihr ein Anspruch
auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises einschließlich der aufgewandten
Kommisssionsgebühr und der Versicherung von insgesamt 12.600,96 Euro zu.
95
Als notwendige Verwendungen sind ihr ebenfalls die als solche konkret nicht
bestrittenen Aufwendungen für tierärztliche Bemühungen von 837,09 Euro und
Unterbringungskosten von 300,- Euro im beantragten Umfang zu erstatten.
96
Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 367,90 Euro, die die Klägerin nach ihren
unbestrittenen Angaben im Senatstermin vom 05.11.2007 an ihre
Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, sind als Kosten einer sachdienlichen
Rechtsverfolgung, die im Verfahren nicht anrechnungsfähig sind, zu erstatten (Ziff. 3.
des Tenors).
97
Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich in Bezug auf den geleisteten Kaufpreis
einschließlich der Nebenkosten von insgesamt 12.600,96 Euro aufgrund des
vorprozessualen klägerischen Schreibens vom 19.01.2005 unter Fristsetzung zum
27.01.2005 ab dem 28.01.2005.
98
Die übrigen Kosten sind mangels Feststellbarkeit eines Verzugs erst ab Zustellung der
Klage mit dem 11.05.2005 zuzusprechen. Diesbzgl. war die Klage daher unter
Zurückweisung der Berufung insoweit abzuweisen.
99
3.
100
Da die Klägerin ihr Rücktrittsrecht aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 1)
gegenüber dem Beklagten zu 2) nach obigen Ausführungen zu Recht geltend gemacht
hat, war dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs in Bezug auf den Beklagten
101
zu 2) ebenfalls stattzugeben.
B.
102
Die Kosten des Rechtstsreits waren wie geschehen nach § 92 ZPO zu verteilen.
103
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
104
C.
105
Die Revision war nicht zuzulassen. Dem Rechtsstreit kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
106