Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2009

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, bewährung, gerechtigkeit, anfang, meinung, pflichtverteidiger, abgabe, lebenslauf, billigkeit, haftbefehl

Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 91/09
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 91/09
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 51 Ns 4/09
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
1
I.
2
Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Bottrop
vom 19. Dezember 2008 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es in
einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten ohne
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls erklärte die anwaltlich nicht vertretene seinerzeit 19 Jahre
und 3 Monate alte Angeklagte nach Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung der
Berufung und der Revision und über die Form- und Fristvorschriften, dass sie – wie
auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft – auf die Einlegung eines Rechtsmittels
gegen das soeben verkündete Urteil verzichte. Diese Erklärung wurde ausweislich des
Protokolls vorgelesen und genehmigt.
3
Mit am selben Tag bei dem Amtsgericht Bottrop eingegangenem Schriftsatz vom
23. Dezember 2008 meldete sich für die Angeklagte erstmals – unter Vorlage einer
Vollmacht – der Verteidiger, der u. a. gegen das Urteil vom 19. Dezember 2008
Rechtsmittel einlegte und erklärte, für die Angeklagte als Pflichtverteidiger tätig werden
zu wollen. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 15. Januar 2009
beantragte der Verteidiger mit näheren Ausführungen die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, soweit dem eingelegten Rechtsmittel ein – seiner Auffassung nach
unwirksamer – Rechtsmittelverzicht entgegenstehe.
4
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat die XVI. große Strafkammer – Jugendkammer
– des Landgerichts Essen das Rechtsmittel der Angeklagten vom 23. Dezember 2008
gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Bottrop vom 19. Dezember 2008 sowie
5
den Antrag auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Gegen diesen dem Verteidiger am 18. Februar 2008 zugestellten Beschluss wendet
sich die Angeklagte durch ihren Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde vom
19. Februar 2009, eingegangen bei dem Landgericht Essen am 25. Februar 2009, die
mit Schriftsatz des Verteidigers vom 03. März 2009 mit näheren Ausführungen
begründet worden ist.
6
II.
7
Die gem. § 322 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der
Sache auch begründet. Das Landgericht hat das als Berufung zu behandelnde
Rechtsmittel der Angeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen, denn der von der
seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem
Jugendschöffengericht erklärte und im Protokoll beurkundete Rechtsmittelverzicht war
unwirksam. Der Rechtsmittelverzicht steht mithin der Zulässigkeit des von dem alsdann
beauftragten Verteidiger fristgerecht eingelegten Rechtsmittels nicht entgegen.
8
Zwar kann ein erklärter Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich nicht
widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden. In der Rechtsprechung
ist jedoch anerkannt, dass in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei
der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen,
dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008,
209 m. zahlr. w. N., BGH NStZ-RR 1997, 173; NStZ 2000, 441); denn im Hinblick auf die
Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren
Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht Einklang steht
(BVerfG a.a.O.).
9
Ein solcher Ausnahmefall wird u. a. dann angenommen, wenn entgegen § 140 StPO ein
Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat und der Angeklagte unmittelbar
nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
51. Aufl., Rdnr. 24 zu § 302 m. w. N.). Der von einem Angeklagten in derartiger Weise
abgegebene Rechtsmittelverzicht wird als unwirksam angesehen, weil sich der
Angeklagte nicht mit einem Verteidiger beraten konnte, der ihn vor übereilten
Erklärungen hätte abhalten können (vgl. Kammergericht NStZ-RR 2007, 209; Meyer-
Goßner, a.a.O., Rdnr. 25 a zu § 302).
10
Im Jugendgerichtsverfahren ist dem Heranwachsenden gem. §§ 109 Abs. 1, 68
Nr. 1 JGG ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Bestellung auch für einen
Erwachsenen geboten wäre. Hierin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf
die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 26, Strafverteidiger
2008, 120 jeweils m. w. N.). Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers in der
Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn
wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die
Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der
Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die "Schwere der Tat", die sich vor allem nach
der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, gebietet nach wohl
überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung in
der Literatur (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23 ff. m. w. N.) die Beiordnung
eines Pflichtverteidigers in der Regel dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens
11
einem Jahr zu erwarten ist wobei die Strafgrenze keine starre Grenze ist, sondern auch
sonstige Umstände zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit der verhängten
oder drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers
auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Für das Jugendrecht kann nichts
anderes gelten; denn gerade im Jugendrecht ist wegen der in der Regel geringeren
Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner
daher größeren Schutzbedürftigkeit noch eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers
erforderlich als im Erwachsenenstrafverfahren. Ob die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers sogar schon dann erforderlich erscheint, wenn überhaupt
Jugendstrafe droht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da vorliegend
weitere Aspekte hinzu kommen: Neben der Tatsache, dass vorliegend Anklage beim
Jugendschöffengericht erhoben und damit die Verhängung von Jugendstrafe zu
erwarten war, ist eine immerhin neunmonatige Jugendstrafe ohne Bewährung von der
Staatsanwaltschaft beantragt und eine siebenmonatige Jugendstrafe ohne Bewährung
auch verhängt worden. Zudem liegen besondere Umstände in der Person der
Angeklagten insoweit vor als die heranwachsende 19-jährige Angeklagte im
Hauptverhandlungstermin vor dem Jugendschöffengericht ausweislich des Protokolls
mitgeteilt hat, dass sie – was durchaus im Einklang mit dem Akteninhalt steht -
heroinabhängig sei und täglich ein halbes Gramm Heroin benötige. Besonderheiten
ergeben sich weiter aus dem Lebenslauf der Angeklagten, die bereits im Alter von
gerade 15 Jahren Mutter eines Kindes geworden ist, im Folgenden mehrere
Ausbildungen abgebrochen hat, zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts gelebt
hat und beruflich nach wie vor in keiner Weise integriert ist. Bei Würdigung dieser
Gesamtumstände ergibt sich, dass hier die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im
Verfahren vor dem Jugendschöffengericht gemäß § 140 StPO i.V.m. §§ 109 Abs. 1, 68
Nr. 1 JGG geboten war. Aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht war der
Vorsitzende gehalten, der Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen,
der ihr u.a. in der Hauptverhandlung beistehen und mit dem sie sich hätte beraten
können.
Der unmittelbar nach Urteilsverkündung von der Angeklagten erklärte
Rechtsmittelverzicht kann bei Würdigung der konkreten Prozesssituation und der
Gesamtumstände in der Person der Angeklagten nicht als rechtswirksam erachtet
werden. Vielmehr ergibt sich, dass massive Gründe für das Vorliegen schwerwiegender
Willensmängel auf Seiten der Angeklagten bestehen, die nach den Grundsätzen des
fairen Verfahrens und aus Gründen der Gerechtigkeit die Erklärung des
Rechtsmittelverzichts als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen.
12
Für die hier zu treffende Entscheidung konnte letztlich offen bleiben, ob bei der Abgabe
des Rechtsmittelverzichts durch die Angeklagte – wie in der Beschwerdebegründung
dargetan – für sie von maßgeblicher Relevanz war, dass der Staatsanwalt während der
Urteilsberatung gegenüber der Angeklagten geäußert habe, er habe sich überlegt,
angesichts der bevorstehenden Weihnachtszeit einen Haftbefehl zu beantragen, da zu
befürchten sei, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit
weitere Straftaten begehen könne. Wenngleich hierin in Anbetracht der konkreten
Prozesssituation der Angeklagten und falls damit eine Einflussnahme auf sie zum
Zwecke der späteren Abgabe eines Rechtsmittelverzichts beabsichtigt war, ein
erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze eines an Gerechtigkeit und Billigkeit
orientierten Verfahrens zu sehen wäre, kam es für die hier zu treffende Entscheidung
darauf nicht an.
13
Da der im Protokoll beurkundete Rechtsmittelverzicht mithin der Zulässigkeit des
fristgerecht eingelegten Rechtsmittels nicht entgegensteht, war der angefochtene
Beschluss aufzuheben.
14
Soweit sich die sofortige Beschwerde der Angeklagten dagegen richtet, dass der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den angefochtenen Beschluss als
unzulässig verworfen worden ist, geht die sofortige Beschwerde ins Leere.
15
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 4, 467 StPO analog.
16