Urteil des OLG Hamm vom 22.12.2003

OLG Hamm: abschiebungshaft, pass, hauptsache, rechtsschutzinteresse, anschrift, festnahme, unterlassen, rechtswidrigkeit, anhörung, eingriff

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 437/03
Datum:
22.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 437/03
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 T 147/03
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Betroffene reiste am 4. August 2001 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums in
das Bundesgebiet ein. Das Studium konnte der Betroffene nicht aufnehmen, da er die
sprachliche Aufnahmeprüfung nicht bestand. Auch nach Ablauf der ihm erteilten und bis
zum 1. September 2002 gültigen Aufenthaltsbewilligung verließ er die Bundesrepublik
nicht. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit Aushilfstätigkeiten im
Gaststättengewerbe. Am 5. Februar 2003 wurde der Betroffene im Rahmen einer von
dem Arbeitsamt Köln durchgeführten Gaststättenkontrolle angetroffen. Der Betroffene
konnte sich nicht ausweisen und gab bei der anschließenden Identitätsüberprüfung
zunächst falsche Personalien an, die er am 6. Februar 2003 richtig stellte.
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Durch Beschluss vom 6. Februar 2003 ordnete das Amtsgericht Köln gegen den
Betroffenen die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monate an. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht Köln
mit Beschluss vom 13. März 2003 zurück. Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 verlängerte
das nach erfolgter Abgabe zuständig gewordene Amtsgericht Paderborn die
Abschiebungshaft für weitere drei Monate. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen
wies das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2003 zurück. Mit Beschluss vom 6.
August 2003 verlängerte das Amtsgericht nach vorheriger Anhörung des Betroffenen im
Beisein eines Dolmetschers die Abschiebungshaft um weitere drei Monate. Zu diesem
Zeitpunkt war bekannt, dass für den Betroffenen Passersatzpapiere ausgestellt worden
waren und die Abschiebung am 22. August 2003 erfolgen würde. Mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2003 hat der Betroffene, der an diesem Tag
in sein Heimatland abgeschoben worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er
beantragt hat, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts festzustellen und
dem Beteiligten zu 2) die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 17. Oktober 2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde
des Betroffenen und den gleichzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz seines
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Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des
Betroffenen, mit der er geltend macht, die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG
hätten nicht vorgelegen, weil seine anfängliche fehlende Mitwirkung nicht für das
Unterbleiben der Abschiebung innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG ursächlich
geworden sei. Angesichts der für den 22. August 2003 bevorstehenden Abschiebung
hätte das Landgericht die Fortdauer der Haft über diesen Termin hinaus nicht anordnen
dürfen.
II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 11 Abs. 2 S. 1, 7
Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die
Beschwerdebefugnis des Betroffenen ergibt sich bereits daraus, dass seine
Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
sofortigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen. Das Verfahren hat sich zwar
im Erstbeschwerdeverfahren dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Betroffene
am 22. August 2003 in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Gleichwohl ist das
Rechtsmittel mit dem Feststellungsantrag zulässig geblieben (vgl. BVerfG NJW 2002,
2456).
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Auch in der Sache selbst hält die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen
Überprüfung durch den Senat stand.
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AuslG als erfüllt angesehen, weil der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat,
ohne dem Beteiligten zu 2) eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar war. Dies
wird von dem Betroffenen mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen.
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Ohne Rechtsfehler sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts, wonach die
Verlängerung der Abschiebungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus
möglich gewesen sei, weil der Betroffene seine Abschiebung verhindert habe. Die
Verhinderung der Abschiebung setzt ein von dem Ausländer zu vertretendes
pflichtwidriges Tun oder Unterlassen voraus, welches ursächlich dafür ist und auch
ursächlich dafür bleibt, dass die Abschiebung innerhalb von 6 Monaten nicht
durchgeführt werden kann (KG FGPrax 1995, 128; SaarlOLG FGPrax 1999, 243;
BayOblG, InfAuslR 2001, 176; OLG Hamm Beschluss vom 22.08.2000 - 19 W 97/00 -;
Senat Beschluss vom 16.07.2002 - 15 W 277/02 -; Senat Beschluss vom 23. Dezember
2002 15 W 429/02 -). Eine Gesamtschau des Verhaltens des Betroffenen rechtfertigt den
von dem Landgericht gezogenen Schluss, der Betroffene wolle seine Abschiebung
verhindern. Dies ergibt sich - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - daraus,
dass die Einleitung des Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapieres nur
deshalb erforderlich geworden ist, weil der Betroffene es unterlassen hat, sich um die
Beschaffung seines gültigen Nationalpasses zu bemühen, mittels dessen seine
Abschiebung zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Die noch am
12. Februar 2003 aufgestellte Behauptung, er habe seinen Pass verloren, hat der
Betroffene nicht länger aufrecht erhalten. Nachdem der Betroffene anfangs behauptet
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hat, er wisse nicht, wo sich "draußen" der Pass befinde, hat er später erklärt, dieser
befinde sich in der Obhut eines Freundes. Da dies auch auf den Zeitpunkt der
Festnahme des Betroffenen zutraf, hatte der Betroffene die Möglichkeit, unter
Vermittlung der Polizeibeamten diesen namentlich nicht benannten Freund anzurufen
und ihn um Bereitstellung oder Übergabe des Passes an die Polizeibehörden zu
ersuchen oder aber Namen und Anschrift dieses Freundes zu benennen, damit die
Polizeibehörden vor Ort den Pass in Empfang nehmen konnten. Von dieser
naheliegenden Möglichkeit hat der Betroffene keinen Gebrauch gemacht. Die
Telefonnummer des betreffenden Freundes hatte der Betroffene in seinem Handy
gespeichert, so dass einer telefonischen Kontaktaufnahme keine Hindernisse
entgegenstanden. Zwar hat der Betroffene in seiner ersten Vernehmung durch die
Polizeibehörden am Morgen des 6. Februar noch angegeben, er kenne den PIN-Code
des Telefons nicht. Dies hat sich als unwahr herausgestellt. Denn der Betroffene hat in
seiner Anhörung durch das Amtsgericht Paderborn am 2. Mai 2003 angegeben, er
könne seine Freunde nicht anrufen, weil die Polizeibeamten sein Handy gesperrt hätten.
Danach steht fest, dass der Betroffene bereits am Tag seiner Festnahme und auch in
der Folgezeit sich geweigert hat, an der Einleitung sich ohne weiteres aufdrängender
und keinerlei Mühen verursachender Maßnahmen mitzuwirken, um in den Besitz seines
Passes zu kommen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die
Weigerung des Betroffenen, einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers
auszufüllen, als kausal für die Verzögerung der Abschiebung zu bewerten ist.
Dem Landgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, dass der Beteiligte zu 2) das
Verfahren auch mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hat. Gegen die
Haftfortdauer spricht nicht, dass der Betroffene zwischenzeitlich die Bereitschaft erklärt
hat, freiwillig ausreisen zu wollen. Diese Bereitschaft des Betroffenen kann aus den
bereits im Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2003 dargelegten Gründen nur als
vorgeschoben und nicht ernsthaft angesehen werden. Dies gilt auch, soweit der
Betroffene seine Ausreisebereitschaft in einem späteren Schreiben vom 28. Juli 2003
wiederholt hat.
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Soweit der Betroffene rügt, der vom Amtsgericht angeordnete Haftzeitraum von drei
Monaten überschreite das Maß des Erforderlichen, weil seine Abschiebung bereits für
den 22.08.2003 vorgesehen gewesen sei, fehlt ihm bereits das Rechtsschutzinteresse
an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts. Denn die
Haftmaßnahme sichert lediglich die Abschiebung und endet deshalb ohne weiteres mit
deren Vollzug. Dementsprechend ist hier die Haft mit der am 22.08.2003 durchgeführten
Abschiebung beendet worden. Der Umstand allein, dass das Amtsgericht den
Haftzeitraum über diesen Zeitpunkt hinaus bestimmt hat, begründet keinen
tiefgreifenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen, der es vom
Standpunkt der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) im Interesse der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten erscheinen lässt, trotz eingetretener
Erledigung der Hauptsache eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen. Insoweit hat es vielmehr bei dem
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz zu verbleiben, dass
mit dem Eintritt der Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse des
Betroffenen wegfällt und eine Sachentscheidung ausgeschlossen ist (vgl. Keidel/Kahl,
FG, 15. Aufl., § 19, Rdnr. 85 f.).
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