Urteil des OLG Hamm vom 10.10.1995

OLG Hamm (kläger, preis, qualität, 1995, haftung, verkehr, grundstück, anbau, gutachten, zuschlag)

Oberlandesgericht Hamm, 34 U 25/95
Datum:
10.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 25/95
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 502/92
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 16.12.1994 verkündete Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.009,49 DM zu zahlen
nebst folgenden Zinsen:
auf 7.770,31 DM 12% Zinsen seit dem 1.1.193 bis zum 31.3.1995 und
auf weitere 2.239,18 DM 12% Zinsen seit dem 1.1.1994 bis zum
31.3.1995 sowie auf die Gesamtsumme 4% Zinsen seit dem 1.4.1995.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten bleibt abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt
der Beklagte zu 2) zu 1/10 und der Kläger zu 9/10. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 4/5
und der Beklagte zu 2) zu 1/5.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt
der Beklagte zu 2) zu 1/16 und der Kläger zu 15/16. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 7/8
und der Beklagte zu 2) zu 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht einen Betrag von 60.000,-
DM.
Entscheidungsgründe:
1
Zur Sachverhaltsdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 543
ZPO). Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen und ihr
gegen den Beklagten zu 2) nur teilweise stattgegeben.
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Mit der Berufung greift der Kläger das Urteil an, soweit es das Gutachten des
Sachverständigen xxx zugrundelegt, das er in verschiedenen Punkten angreift. Er
verlangt darüber hinaus Ersatz für "Ernteausfälle" im Jahre 1994.
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Ferner ist er der Auffassung, der Beklagte zu 1), der Halter des Fahrzeuges, mit dem die
Düngemittel durch den Beklagten zu 2) versprüht worden waren, hafte nach § 7 StVG,
weil das Fahrzeug sich mit Motorkraft im Verkehr fortbewege.
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Die Berufung ist nur teilweise begründet.
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Eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 7 StVG kommt, wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, nicht in Betracht. Es ist zwar richtig, daß der Miststreuer geeignet ist, sich
im Verkehr fortzubewegen und insoweit auch eine Halterhaftung auslösen kann. Das ist
zum Beispiel dann der Fall, wenn sich ein Mähfahrzeug auf dem Mittelstreifen der
Autobahn fortbewegt. Kommt es dann zu einem Auffahrunfall, konkretisiert sich auch
dabei eine typische Verkehrsgefahr, und eine Haftung aus § 7 StVG kommt in Betracht
(BGH NJW 1991, 1171). Eine solche Haftung ist indessen nicht gegeben, wenn es sich
um Vorgänge bei dem Betrieb des Fahrzeugs handelt, bei denen keine Gefahr
geschaffen wird, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr
dienenden Maschine ausgeht (BGH NJW 1978, 1582). So kommt eine Haftung nach § 7
StVG nicht in Betracht bei einem Entladevorgang (Füllen des Heizöltanks durch
Motorkraft) oder bei Unfällen, bei denen die Verwendung des Fahrzeuges als
Verkehrsmittel gegenüber derjenigen als Arbeitsmaschine deutlich zurücktritt (LG
Waldshut VersR 1985, 1170). Im vorliegenden Fall ist der Verkehrsraum unstreitig gar
nicht in Anspruch genommen worden. In dem Bestäuben der Felder verwirklicht sich
gerade nicht eine typische Verkehrsgefahr. Vielmehr geht es dabei nur um den Einsatz
des Fahrzeuges als Arbeitsmaschine.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch gemäß §
906 Abs. 2 BGB analog zu (BGHZ 90, 255 = NJW 84, 2207; BGH, NJW 85, 47). Danach
ist ein entsprechender Ausgleichsanspruch dann gegeben, wenn die von einem
Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig
ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der Eigentümer aber aus besonderen
Gründen gehindert ist, diese Einwirkung zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile
erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden
Beeinträchtigung überschreiten. Das ist vorliegend der Fall.
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Dem Kläger kann bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens entgegen der
Ansicht des Landgerichts nicht entgegen gehalten werden, daß er im Rahmen einer
Schadensminderungspflicht den Ackerschlag neben den anderen Flächen, die nach
den Richtlinien des Demeterbundes bestellt werden, konventionell bewirtschaftet und
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die Produkte verkauft. Zwar ist der Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht
von vornherein bei Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs wie hier ausgeschlossen
(BGH NJW 78, 419). Eine Mitwirkungspflicht des Geschädigten zur Beseitigung oder
Minderung von Störungen und/oder Schäden kann jedoch nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen bejaht werden, insbesondere ist in der Regel jeder Eigentümer
berechtigt, sein Grundstück so zu nutzen wie es ihm richtig erscheint (BGH WM 69,
1042; BGHZ 90, 255 = NJW 84, 2207).
Darüber hinaus kann einem Geschädigten, der gerade erst mit der Umstellung auf
biologischen Anbau begonnen hat und seine Produkte im Direktverkauf vertreibt, nicht
zugemutet werden, Teile der Ackerflächen konventionell zu bewirtschaften. Mit Recht
macht der Kläger geltend, daß er dadurch Gefahr läuft, das beim Absatz von
Bioprodukten in besonderem Maße erforderliche Vertrauen des Verbrauchers zu
beeinträchtigen, wenn er einerseits in seinem Laden biologisch angebaute Kartoffeln
verkauft, während bekannt wird, daß er auch solche aus konventionellem Anbau an den
Großhandel verkauft. Der Kläger hat deshalb nicht gegen Schadensminderungspflichten
verstoßen, als er den Ackerschlag 1992 zunächst mit Gras bepflanzt und den Acker
1993 stillgelegt hat, wie sich aus dem vorgelegten Gutachten Wistinghausen ergibt.
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Bei der Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens ist von den
Feststellungen des Sachverständigen xxx auszugehen. Dieser hat einen
durchschnittlich zu erzielenden Ertrag von 139,1 dt Kartoffeln/ha angenommen. Dieser
Wert ist entgegen der Ansicht des Klägers den Berechnungen zugrunde zu legen. Wenn
der Kläger beanstandet, der Sachverständige xxx habe nicht genügend die konkreten
Verhältnisse auf dem Hof beachtet, ist ihm entgegen zu halten, daß er selbst trotz
Aufforderung, dem Sachverständigen keine Unterlagen ausgehändigt hat, weil er keine
Bücher führt und auch sonst keine Aufzeichnungen über die Erträge anfertigt. Dem von
ihm selbst vorgelegten Gutachten xxx ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage der
von diesem Sachverständigen angenommene Ertrag von 200 dt/ha ermittelt worden ist.
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Auch die Einwände des Klägers gegen den vom Sachverständigen angenommenen
Durchschnittspreis, den der Kläger bei einem Verkauf der Erträge unter der
Voraussetzung von "Demeter-Qualität" im Jahre 1992 hätte erzielen können, sind nicht
stichhaltig. Er hat dazu eine Preisliste vorgelegt, die sich über die Preise im Jahre 1993
verhält. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß dem Kläger nicht der Preis für
"Demeterqualität" angerechnet worden ist, sondern für "Biodyn" (Qualitätsstufe bei
Umstellung). Entsprechend den Anbaurichtlinien des Demeterbundes hätte der Kläger
in der Zeit der Umstellung 1992 nicht einmal eine Anerkennung dieser Qualitätsstufe
erhalten können. Wenn tatsächlich eine Anerkennung erfolgte, beruhte dies darauf, daß
die Richtlinien nicht streng angewandt wurden. Jedenfalls kommt eine Abrechnung auf
der Grundlage der Qualitätsstufe "Demeter-Qualität" nicht in Betracht. Auch der eigene
Sachverständige des Klägers ist von dieser Qualitätsstufe ausgegangen. Es begegnet
auch keinen Bedenken, wenn der Sachverständige, und diesem folgend das
Landgericht, bei der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Biodyn-Qualität einen
Zuschlag von 50% der Differenz zwischen erzielbaren Preisen bei konventionellem
Anbau und für Produkte in "Demeterqualität" auf den erstgenannten Preis vorgenommen
hat.
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Für 1994 hat der Kläger bisher einen Schaden nicht substantiiert vorgetragen, weil er
weder Bescheinigungen zur Aberkennung noch das Ergebnis des Bodengutachtens
vorgelegt hat.
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Es ergibt sich auf der Basis der Werte des Sachverständigen xxx folgende Berechnung:
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1992
Preis/dt bei Demeterqualität
62,46 DM
Preis/dt bei konventioneller Qualität
35,04 DM
Differenz
27,42 DM
Zuschlag für Biodyn 50% davon 13,71 Preis/dt bei Biodyn Qualität
48,75 DM
139,1 dt/ha Kartoffeln x 48,72 DM/dt x 2,5ha =
16.952,81 DM
./. Bearbeitungsaufwand
8.682,50 DM
./. Pflanzgut
500,- DM
7.770,31 DM
1993
Preis/dt bei Demeterqualität
101,03 DM
Preis/dt bei konventioneller Qualität
37,35 DM
Differenz
63,68 DM
Zuschlag für Biodyn 50% davon 31,84 DM Preis pro dt bei Biodyn Qualität 69,19 DM
33 dt/ha Roggen x 69,19 DM x 2,5 ha =
5.708,18 DM
40 dt/ha Stroh x 13,00 DM x 2,5 ha =
1.300,- DM
7.008,18 DM
./. Bearbeitungsaufwand
3.574,00 DM
einschließlich Saatgut
3.434,18 DM
./. Stillegungsprämie
1.195,00 DM
2.239,18 DM
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284,286,288 BGB. Der Kläger hat einen
Zinsschaden in Höhe von 12% nur bis zum 30.3.1995 dargelegt (Vergl.
Bankbescheinigung vom 19.5.1995 GA 300).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92,97,100 ZPO.
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