Urteil des OLG Hamm vom 23.05.1995

OLG Hamm: eigenes verschulden, schmerzensgeld, wohnung, fraktur, balkon, zustand, flachdach, bemessungsgrundlage, besucher, mithaftung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 30/93
23.05.1995
Oberlandesgericht Hamm
27. Zivilsenat
Urteil
27 U 30/93
Landgericht Paderborn, 3 O 386/92
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines
weitergehenden Rechtsmittels das am 3. Dezember 1992 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und
wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger
seinen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem
Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit seine materiellen
Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger
übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtzuges werden dem Kläger zu 27 % und den
Beklagten zu 73 % auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 36 % und
die Beklagten 64 %. Die Kosten der Streithelferin werden den Beklagten
zu 64 % auferlegt und dieser selbst zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der am 7. August 1989 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld (Vorstellung: 50.000,00
DM) und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Zukunftsschäden anläßlich seines
Sturzes am 14. Mai 1991 um 20.14 Uhr vom kiesbedeckten Flachdach des ... in ... auf das
er während eines Besuchs mit seiner Mutter in der Wohnung der Beklagten durch eine
Lücke im Geländer des Balkons gelangt war. Er zog sich ein schweres gedecktes
Hirntrauma, multiple Kalottenfrakturen sowie Hirnquetschungen zu und litt rechtsseitig unter
einer armbetonten Hemiparese. Der Bruch des Schläfenbeins entwickelte sich zu einer
wachsenden Fraktur, die am 23. September 1991 operativ versorgt wurde. Die Heilung
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verlief komplikationslos. Die Lähmungserscheinungen gingen nahezu vollständig zurück.
Das Versorgungsamt ... veranschlagte den Grad der Behinderung (GdB) durch
"Reststörungen nach Schädel-Hirn-Verletzung" mit Bescheid vom 10. Juni 1992 auf 40 %.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten würden ihm wegen Verletzung von
Sicherungspflichten haften, weil sie durch Entfernen des linken seitlichen Balkongitters
eine Gefahrenquelle geschaffen hätten, die mittels eines rollbaren Polsterhockers nur
unzureichend abgesichert gewesen sei.
Die Beklagten haben behauptet, die Balkontür sei geschlossen gewesen und habe von
dem knapp zweijährigen Kläger nicht geöffnet worden sein können. Außerdem haben sie
der Mutter des Klägers eine Aufsichtspflichtverletzung angelastet, welche dieser sich
entgegenhalten lassen müsse.
Das Landgericht hat auf eine Haftungsquote der Beklagte von 1/2 erkannt, dem Kläger ein
Schmerzensgeld von 20.000,00 DM zugesprochen und dem Feststellungsbegehren unter
Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens stattgegeben. Wegen des fehlenden
Balkongitters hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, Vorkehrungen zur
Gefahrenabwehr zu treffen, und insoweit das Versperren der Lücke durch den rollbaren
Polsterhocker sowie das Geschlossenhalten der Balkontür nicht als hinreichend erachtet.
Die Beklagten hätten zusätzliche Maßnahmen wie etwa das Abschließen der Tür ergreifen
oder jedenfalls die Mutter des Klägers warnen müssen, weil damit zu rechnen gewesen sei,
daß der Kläger unbeaufsichtigt auf den Balkon und von dort auf das angrenzende
Flachdach habe gelangen können. Ohne weiteres hätten sie nicht davon ausgehen dürfen,
daß schon keine der in ihrer Wohnung anwesenden Personen die Balkontüre öffnen
werde. Andererseits müsse der Kläger für die unzureichende Beaufsichtigung durch seine
Mutter einstehen. Diese sei verpflichtet gewesen, den Kläger in der ihr fremden Wohnung,
um deren Gefahrenquellen sie nicht allesamt habe wissen können, ständig im Auge und
somit unter Kontrolle zu behalten. Deshalb sei hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.
Der Kläger rügt diese Würdigung mit der Auffassung, ein Verschulden seiner Mutter müsse
er sich nicht zurechnen lassen und die Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sei
zu niedrig angesetzt worden.
Er beantragt,
teilweise abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihm ein
Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ihm
gesamten zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom
14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang vorliegt.
Die Beklagten haben der Mutter des Klägers den Streit verkündet. Diese hat sich dem
Antrag des Klägers angeschlossen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, verneinen nach wie vor die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht, halten allein die Mutter des Klägers für verantwortlich und
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meinen, daß der Kläger angesichts deutlicher Besserung seines Gesundheitszustandes
jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld verlangen könne.
Ihre Anschlußberufung mit dem Ziel, die Klage abzuweisen, haben die Beklagten
zurückgenommen.
Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Mutter des Kläges gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben über
die Unfallfolgen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll
vom 11. Mai 1993 (Bl. 133 f.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ...
vom 22. Januar 1995 (Bl. 149 bis 158) verwiesen.
Die Ermittlungsakte 31 (14) Js 475/91 der Staatsanwaltschaft Paderborn ist Gegenstand
mündlicher Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann die Beklagten gemäß den §§ 823, 847 BGB auf vollen Ersatz in Anspruch
nehmen, da ihm beide Beklagten für den unsicheren Zustand des Balkongeländers
verantwortlich sind und er für eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung seiner Mutter nicht
einstehen muß (1). Als Schmerzensgeld hält der Senat einen Gesamtbetrag von 35.000,00
DM für angemessen (2).
1.
Zutreffend hat das Landgericht die Absperrung der Lücke in der Balkonbrüstung durch
einen Rollhocker und das Geschlossenhalten der offenbar nicht verriegelten Balkontür als
unzureichende Vorsichtsmaßnahmen angesehen. Dies muß sich auch die Erstbeklagte
entgegenhalten lassen, ohne daß es darauf ankäme, ob sie an der Beseitigung des
Geländers mitgewirkt hat. Ihr war der Zustand bekannt und sie hat ebenso wie ihr Ehemann
die Gefahrenstelle für Dritte zugänglich gemacht, indem sie den Kläger und dessen Mutter
in der Wohnung als Besucher empfangen hat. Es mag sein, daß der Balkon von dieser
Verkehrseröffnung ausgeschlossen sein sollte. Das ist aber weder zum Ausdruck gelangt
noch hinreichend sichergestellt worden. Vielmehr war die "Schwachstelle" selbst für Kinder
ohne weiteres zugänglich, was angesichts der realisierten Absturzgefahr keiner
Ausführung bedarf.
Die Haftung der Beklagten wird nicht dadurch relativiert, daß der Kläger ohne genügende
Aufsicht seiner Mutter gewesen ist. Deren
Fremdverschulden
nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, da § 278 BGB im Rahmen der
Mithaftung gemäß § 254 I BGB nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet
und eine solche durch das Kindschaftsverhältnis nicht begründet wird (vgl. Urteil des BGH
vom 8. März 1951 in BGHZ 1, 248 ff.). Der Kläger bildete mit seiner Mutter auch keine
"Zurechnungseinheit" (vgl. Urteil des BGH vom 18. April 1978 in VersR 78, 735 f.), weil es
hierbei um das Einstehenmüssen für Eigenverschulden - womöglich erhöht durch
Verschmelzung mit Gefahrerhöhungsbeiträgen Dritter - geht und der Kläger überhaupt nicht
schuldfähig gewesen ist. Daran scheitert auch die Anwendung des § 31 BGB (vgl. Urteil
des KG vom 31. Oktober 1994 in NZV 1995, 109 f). Die Beklagten können sich ferner nicht
auf ein "gestörtes Gesamtschuldnerverhältnis" mit der Mutter des Klägers berufen. Zwar
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auf ein "gestörtes Gesamtschuldnerverhältnis" mit der Mutter des Klägers berufen. Zwar
kommt in Betracht, daß diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsmaßstabes nach §
1664 I BGB von einer Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 840 BGB (vgl. dazu Urteil des
BGH vom 16. Januar 1969 in BGHZ 73, 190 ff.) befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch
der Beklagten entgegenstünde (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 20. Januar 1992 in VersR
1993, 493 ff.). Soweit jedoch die Mutter des Klägers von der Haftung befreit ist, fehlt es
bereits an einer Schadenszurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den
Voraussetzungen eines Gesamtschuldnerverhältnisses (vgl. Urteil des BGH vom 1. März
1988 in NJW 1988, 2667 ff. zu einem ähnlich gelagerten Fall).
2.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... sind die Verletzungen des Klägers
außerordentlich gut verheilt. Bereits seit April 1992 benötigt der Kläger keine ...
antikonvulsive Schutzmedikation mehr und sämtliche Röntgensowie CT-Kontrollen zeigen
eine zufriedenstellende Entwicklung der nunmehr knöchernen gut überbauten Fraktur.
Lediglich im Bereich der linken Parietalschuppe findet sich eine etwas unregelmäßige,
jedoch nicht eindrückbare und nicht pulsierende knöcherne Struktur des Schädeldaches.
Das Tragen eines Schutzhelms ist nicht mehr erforderlich. Als Restbefund verblieben ist
nur eine diskrete rechtsseitige Hemisympomatik mit Reflexsteigerung ohne klinische
Relevanz. Ferner erscheint es zwar denkbar, daß sich bei dem Kläger noch eine
Anfallsmanifestation entwickeln könnte. Das ist jedoch eher unwahrscheinlich, zumal
bislang keine zerebralen Anfälle aufgetreten sind. Der Kläger muß allerdings mit dieser
Unsicherheit leben und außerdem das - ebenfalls geringe - Risiko verkraften, daß sich bei
höheren Leistungsanforderungen in der Schule noch unfallbedingte Defizite im
Denkvermögen ergeben können. Diese Befürchtungen gebieten zwar keine Entschädigung
in der vom Kläger vorgestellten Größenordnung, stehen andererseits aber einer deutlichen
Reduzierung der vom Landgericht aus damaliger Sicht zutreffend eingeschätzten
Bemessungsgrundlage entgegen.
Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 284 I, 288 I BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 515 III, 708 Nr. 10 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 15.000,00 DM und die Beklagten mit
25.000,00 DM.