Urteil des OLG Hamm vom 09.11.2009

OLG Hamm (kläger, zpo, passivlegitimation, öffentlich, behandlung, essen, beweisaufnahme, durchführung, bezug, ausdrücklich)

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 103/09
Datum:
09.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 103/09
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 177/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.05.2009 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen einschließlich des ihm
zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch
über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger nimmt die beklagten Ärzte wegen behaupteter Behandlungsfehler im
Zusammenhang mit einer am 23.04.2007 erlittenen Wegeunfallverletzung seiner
rechten Schulter in Anspruch. Er macht geltend, bei seiner Vorstellung in der
Unfallambulanz des Beklagten zu 1) habe die ihn als Assistenzärztin untersuchende
Beklagte zu 2) bei der Befundung der gefertigten Röntgenbilder eine stattgehabte
Ausrissfraktur des Tuberculum minus übersehen. Sie habe es zudem versäumt, die
Ruhigstellung der Schulter, die Durchführung von Kontrolluntersuchungen nach 10 - 14
Tagen und eine zusätzliche MRT-Überprüfung zu veranlassen, weil die primären
Röntgenbilder keinen zuverlässigen Aufschluss über das Verletzungsausmaß hätten
liefern können. Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung von deren Ersatzpflichtigkeit für
alle materiellen Schäden aus der Fehlbehandlung der Unfallfolgen in Anspruch
genommen.
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Die Beklagten sind dem Haftungsverlangen entgegen getreten. Sie haben unter
Hinweis auf die Haftungsbeschränkung für durchgangsärztliche Tätigkeiten aus § 839
BGB ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. In der Sache haben sie geltend
gemacht, seitens der Beklagten zu 2) sei bei fehlenden Dislokationsanzeichen im
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Röntgenbefund eine vertretbare Diagnose gestellt worden; auch handele es sich bei
den angelasteten Schulterbeschwerden des Klägers um schicksalhafte Unfallfolgen
bzw. Folgen einer degenerativen Vorerkrankung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird
ergänzend auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 I
1 Zif. 1 ZPO).
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Das Landgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 13.05.2009 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten seien nicht passivlegitimiert, weil die am
23.04.2007 durchgeführte Untersuchung und Versorgung des Klägers dem
durchgangsärztlichen Bereich zuzuordnen sei. Der vom Kläger erhobene Vorwurf
betreffe eine Fehldiagnose aufgrund einer unrichtig befundeten Röntgenaufnahme. Die
am 23.04.2007 betriebene Röntgendiagnostik sei aber der öffentlich-rechtlichen
Entscheidung des Durchgangsarztes über das "ob" und "wie" der - ggfls.
berufsgenossenschaftlichen - Heilbehandlung zuzuordnen; die dem öffentlich-
rechtlichem Handeln zuzuordnende Fehldiagnose habe sich schließlich in der weiteren
(Fehl)Behandlung des Klägers fortgesetzt, was auch bzgl. des rechtlichen Charakters
nicht von der Durchgangsarzttätigkeit zu trennen sei.
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Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine
erstinstanzlichen Klageziele weiter und beantragt insoweit zugleich die
Zurückverweisung an das Landgericht unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung - weiter. Er macht - wie schon erstinstanzlich - in rechtlicher Hinsicht
geltend, die landgerichtliche Beurteilung der Passivlegitimation widerspreche der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Diene die
durchgangsärztliche Untersuchung nämlich - wie hier - auch als Grundlage einer
sodann eingeleiteten ärztlichen (Weiter)Behandlung der Verletzung, komme der
Diagnoseentscheidung des Durchgangsarztes eine doppelte Zielrichtung zu - nämlich
zum einen, über das "ob" und "wie" einer berufsgenossenschaftlichen Behandlung zu
befinden und zum anderen, die weitere richtige (kassen- oder privatärztliche)
Versorgung des Patienten vorzubereiten. Die Beklagten hafteten, weil es hier um
Folgen des mit der Fehldiagnose eingeleiteten weiteren Behandlungsgeschehens
gehe, unmittelbar privatrechtlich.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung nach seinen
Schlussanträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung I. Instanz
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zu entscheiden,
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und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
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hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und vertreten die Auffassung,
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jedenfalls die Auswertung von Röntgenaufnahmen durch den Durchgangsarzt oder
seinen Vertreter und die davon nicht zu trennende ärztliche Erstversorgung seien stets
dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen, andernfalls bei der
Durchgangsarzttätigkeit regelmäßig eine doppelte Zielrichtung mir konsekutiver
persönlicher Arzthaftung für die Folgen der an die Fehldiagnose anknüpfenden
Anschlussbehandlung gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug
genommen.
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II.
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1. Auf die zulässige Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil - den Anträgen
beider Parteien entsprechend - nach § 538 II 1 Zif. 1 ZPO aufgehoben, weil es auf
wesentlichen Verfahrensmängeln beruht und zur Herbeiführung der Entscheidungsreife
des Rechtsstreites eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
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2. Die Berufung rügt mit Erfolg, dass das Landgericht ohne die gebotene vollständige
Würdigung der vorgetragenen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das
Klagebegehren wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten aufgrund des für die
Durchgangsarzttätigkeit geltenden Haftungsprivilegs (§ 839 I 2 BGB, 34 GG)
abgewiesen hat.
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Das klagabweisende Urteil beruht insofern ganz wesentlich auf einer ungenügenden
Beachtung des verfahrensrechtlichen Gebotes zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 I GG); dessen Verfahrensgrundsätze verpflichten das Gericht, den ihm
unterbreiteten Parteivortrag in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vollständig zur
Kenntnis zu
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nehmen und ihn - soweit erheblich - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl.
Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 128, Rdnr. 6 b). Das Landgericht hat jedoch mit seiner
tragenden Urteilserwägung, dass die den Beklagten zur Last gelegte Fehldiagnose bei
der Beurteilung der am 23.04.2007 gefertigten Röntgenbilder ein öffentlich-rechtliches
Handeln in Durchgangsarztfunktion betreffe, den streitgegenständlichen
Haftungsvorwurf (in tatsächlicher Hinsicht) nur unvollständig erfasst und die - auch von
seinem Rechtsstandpunkt gebotene - Befassung mit den rechtlichen Einwänden des
Klägers angesichts der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterlassen.
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Schon der Argumentationsansatz der angefochtenen Entscheidung, wonach der
streitgegenständliche Vorwurf ausschließlich eine Fehldiagnose der
Röntgenaufnahmen bei der Erstvorstellung des Klägers am 23.04.2007 betreffe, verkürzt
unzulässig den Umfang des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten
Haftungssachverhaltes und die Richtung der (mit dem Ziel einer Haftung der Beklagten)
erhobenen Vorwürfe des Klägers. Der Kläger hatte sowohl in der Klageschrift als auch
in den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 11.02. und 05.05.2009 gerügt, dass
die Beklagten nicht nur in der Auswertung der Röntgenbilder den Tuberculum-minus-
Abriss verkannt, sondern auch - darüber hinaus - pflichtwidrig die Einbestellung zu und
Durchführung von Kontrolluntersuchungen (Röntgen, MRT) in der Folgezeit versäumt
hätten; gerügt war ferner, dass die - aus Sicht des Klägers erforderliche - Anordnung
einer zwischenzeitlichen Ruhigstellung der verletzten Schulter bis zur späteren
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Befundüberprüfung und -sicherung unterblieben sei. Die Kammer hat sich ausweislich
der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch nur mit der (von ihr
verneinten) Haftung der Beklagten für eine etwaige Fehldiagnose am 23.04.2007
befasst - nicht aber mit dem weitergehenden Streitgegenstand des vorliegenden
Arzthaftungsprozesses.
Mit Blick auf die gerichtliche Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs
verfahrensfehlerhaft hat das Gericht des ersten Rechtszuges es ferner versäumt, sich mit
dem - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - relevanten rechtlichen Einwand des
Klägers zu befassen, dass die diagnostische Tätigkeit der Beklagten zu 2) als
Vertreterin des Beklagten zu 1) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
eine "doppelte Zielrichtung" gehabt habe und deshalb nicht ausschließlich
durchgangsärztlicher Art gewesen sei. Der konkrete und auf den Hinweis der Kammer
zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung vertiefte Klägervortrag (GA 4 und 99) zu diesem
Punkt musste vom
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Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden.
Denn die vom Landgericht vorliegend angenommene Zuordnung der
Röntgenbildbewertung vom 23.04.2007 zur öffentlich-rechtlichen
Durchgangsarzttätigkeit besagte noch nichts darüber, ob sie nicht zugleich - wie vom
Kläger geltend gemacht - aufgrund ihrer "doppelten Zielrichtung" mit Blick auf die
daraus abgeleitete (beanstandete) ärztliche Erstversorgung auch dem Privatrecht
unterfiel. Veranlassung zu diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen bestand gerade
auch im Hinblick auf die vom Kläger (wie im Urteil) zitierte einschlägige Entscheidung
des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1974 (NJW 1975, 589), an deren Grundsätzen
der für Arzthaftungssachen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in letzter
Zeit ausdrücklich festgehalten hat (vgl. BGH, B. v. 04.03.2008 - VI ZR 101/07 und U.v.
09.12.2008 - GesR 2009, 151 ff.).
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Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Senats, der – beispielsweise
im Beschluss vom 14.06.2004 (3 W 22/04 = GesR 04,377 = OLGR 04,269) – unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1974
(NJW 75,589) darauf hingewiesen hat, dass der Amtspflichtbereich, für den nicht der
Durchgangsarzt, sondern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haftet, eng sei
und dass demgemäß der Durchgangsarzt auch für Fehler bei der Erstversorgung hafte.
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Soweit die angefochtene Entscheidung ferner Bezug nimmt auf das Urteil des OLG
Schleswig vom 02.03.2007 (GesR 2007,207 = NJW-RR 2008,41) fehlt es – wie der
Kläger ebenfalls schon erstinstanzlich beanstandet hat – an einer näheren und
kritischen Auseinandersetzung. Der Senat hat die vom OLG Schleswig u.a. vertretene
Auffassung, die durchgangsärztliche (unzutreffende) Erstversorgung und eine
Fehldiagnose mit der Folge einer hierauf beruhenden unsachgemäßen Behandlung sei
dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sei überholt, schon in einem Beschluss vom 24.10.07 (3 W 50/07)
für "mehr als zweifelhaft" gehalten. Auch der Bundesgerichtsgof ist in der bereits
erwähnten Revisionsentscheidung (VI ZR 101/07 – juris) vom 04.03.2008 dem OLG
Schleswig insoweit ausdrücklich nicht gefolgt.
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Abschließend sei angemerkt, dass ein neueres Urteil des OLG Bremen vom 27.3.09
(GesR 09,500) dieser - insoweit gefestigten - Rechtsprechung nicht entgegen steht. Dort
ging es ausdrücklich nicht um Vorwürfe bei der Erstbehandlung des Durchgangsarztes,
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sondern um Vorwürfe im Rahmen der sog. "Nachschau" (§§ 27, 29 des Vertrages nach
§ 34 Abs.3 SGB VII vom 01.05.2001 zwischen der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e.V. und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft e.V.) anlässlich einer dritten Konsultierung, mithin letztlich um die
Frage, ob die zuvor getroffene Entscheidung über das "Ob und Wie" der Behandlung
aufrecht erhalten bleiben konnte (nicht rechtskräftig: BGH VI ZR 131/09).
Dass das Landgericht Essen bei der gebotenen vollständigen Berücksichtigung des zu
seiner Entscheidung gestellten Tatsachenvortrages und bei ergänzender
Berücksichtigung der entscheidungserheblichen rechtlichen Einwendungen des
Klägers nicht zu der angefochtenen Entscheidung gelangt wäre, unterliegt keinen
vernünftigen Zweifeln.- Denn es hatte noch in der jüngeren Vergangenheit
(beispielsweise zur Geschäftsnummer 1 O 252/04) dahin entschieden, dass ein
Durchgangsarzt für das Nichtbehandeln einer bei der Durchgangsarztuntersuchung
verkannten Fraktur privatrechtlich haftend aufgrund eines Diagnosefehlers einzustehen
habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die für Arzthaftungssachen zuständige
Fachkammer, deren Entscheidung in jenem Verfahren der Senat durch Beschluss vom
31.03.2008 (3 U 147/07) unter Hinweis auf die Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Durchgangsarzthaftung bestätigte, bei der gebotenen
vollständigen Würdigung des Parteivortrages im vorliegenden Fall in Abweichung von
ihrer bisherigen Rechtsprechung die Passivlegitimation der Beklagten - wie geschehen
- verneint hätte.
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Bei bestehender Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten bedurfte
und bedarf es einer Klärung der aufgeworfenen Behandlungsfehlervorwürfe und der
daran anknüpfenden Kausalitätsfragen (zumindest) durch Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens. Dass die gebotene Beweisaufnahme
bislang unterblieben ist, beruht auf der nicht nur rechts-, sondern auch
verfahrensfehlerhaften Verneinung der Passivlegitimation durch das Gericht des ersten
Rechtszuges, dessen Verfahren an "wesentlichen Mängeln" i.S.v. § 538 II 1 Zif. 1 ZPO
leidet. Die erstmalige Durchführung der - entsprechend den anerkannten
Verfahrensgrundsätzen in Arzthaftungssachen - gebotenen aufwändigen
Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz erscheint dem Senat nicht sachgerecht.
Angesichts des Umfangs der noch offenen Feststellungen ist es vielmehr sachdienlich,
den Rechtsstreit auf die gestellten Anträge der Parteien zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Eingangsgericht zurück zu geben,- zumal das Interesse an einer
schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz hier nicht
überwiegt (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rdnr. 7).
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3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist dem erstinstanzlichen
Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Zöller, aaO, Rdnr.58). Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Zif.10 ZPO, ohne dass es der Anordnung
einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedarf (Zöller, aaO, § 538, Rdnr. 59 mit §
775, Rdnr.4).
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
Weil die Einordnung der vom Landgericht gänzlich unbehandelt gebliebene Frage einer
womöglich fehlerhaften Erstbehandlung als zivilrechtlich schon durch die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1974 (NJW 1975, 589) hinreichend geklärt
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war, bedarf es der beantragten Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nicht.