Urteil des OLG Hamm vom 19.12.2002

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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 213/02
Datum:
19.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 213/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 163/01
Tenor:
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene
Bestrafungsbe-schluss aufgehoben. Der auf ihn gerichtete Antrag wird
zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Bestrafungsverfahrens
einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert
von 10.000,- €.
Gründe
1
Die Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
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Das Landgericht hat zu Unrecht in der Werbeanzeige vom 07. November 2002 in den
X(Bl. 15 SH) einen Verstoß der Schuldnerin gegen das durch Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 11. Oktober 2001 ausgesprochene Verbot, zu Wettbewerbszwecken im
geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen
Mitteilungen zu werben mit Pauschalpreisherabsetzungen für Warensortimente wie
folgt: "Der Knüller! Rabattgesetz gefallen! Sie erhalten bei uns auf alle Teppiche auf den
jeweils niedrigsten ausgezeichneten Preis nochmals 20 % Rabatt", gesehen.
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Da die Schuldnerin die dem Verbot zugrunde liegende konkrete Verletzungshandlung
nicht in identischer Form wiederholt hat, kommt eine Bestrafung mit einem
Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur dann in Betracht, wenn die nunmehr beanstandete
Werbeanzeige trotz geänderter Form gleichwohl noch die charakteristischen Merkmale
der verbotenen Werbeaussage aufweist und so gegen den Kern des Verbots verstößt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nunmehr beanstandete Preisherabsetzung
einen Wettbewerbsverstoß darstellt, was nach dem Wegfall des Rabattgesetzes
zweifelhaft sein könnte. Es geht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens vielmehr
allein darum, ob gegen das ausgeurteilte Verbot verstoßen worden ist. Das ist aber
ersichtlich nicht der Fall.
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Das Charakteristische an der verbotenen Werbung besteht darin, dass eine pauschale
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Preisherabsetzung eines großen Warensortimentes um 20 % ohne zeitliche
Begrenzung beworben worden ist. Der generell eingeräumte Preisnachlass war damit
mehr als sechsmal so hoch wie der vor dem Wegfall des Rabattgesetzes allenfalls
zulässige Rabatt.
Diese charakteristischen Merkmale weist der jetzt gerügte Verstoß nicht auf. Die
Schuldnerin hat nunmehr für eine Verkaufsveranstaltung am 11. November 2001, einem
Sonntag, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr auf alle Artikel 10 % Rabatt angeboten.
Damit handelt es sich zum einen um eine zeitlich stark begrenzte Aktion und zum
anderen um einen Rabatt, der nur halb so groß ausfallen sollte und sich damit weit eher
in einer noch zulässigen Grenze bewegen könnte. Dadurch unterschied sich die jetzt
gerügte Preisherabsetzung so wesentlich von der verbotenen Werbung, dass der Kern
des Verbots nicht betroffen ist. Sie hat auch eine andere Zielrichtung. Den Kunden wird
nur für wenige Stunden die Gelegenheit gegeben, alle Artikel mit einem nicht
unerheblichen Rabatt einzukaufen. Dafür fällt die Höhe des Rabatts aber nur halb so
groß aus wie bei der verbotenen Rabattgewährung für Teppiche ohne zeitliche
Begrenzung. Während es bei der jetzigen Werbung in erster Linie um das Angebot einer
besonderen Kaufgelegenheit an dem offenen Sonntag ging, sollten die Kunden bei der
verbotenen Werbung durch den ohne zeitliche Begrenzung gewährten viel höheren
Rabatt allgemein angelockt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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