Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2005

OLG Hamm: kauf auf probe, ware, gerichtliche zuständigkeit, internationale zuständigkeit, juristische person, gerichtsstandsvereinbarung, anlieferung, werklieferungsvertrag, vollstreckung, einlagerung

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 40/05
Datum:
20.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 40/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 123/04
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2004 verkündete Urteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage in allen Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
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Das Landgericht Münster sei international zuständig.
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Die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, auch wenn
diese die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Gerichte – Landgericht Düsseldorf oder
Landgericht Münster – nach Wahl des Klägers vorsehe.
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Jedenfalls ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Münster aus Art. 5 Nr. 1 b) 2.
Alt. EuGVVO, da der Erfüllungsort für die von der Klägerin geschuldete Herstellung und
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Lieferung von Garnen in C, mithin im Bezirk des Landgerichts Münster liege.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin nach dem Antrag zu 1. bestehe aus dem zwischen
den Parteien geschlossenen Werklieferungsvertrag. Ein Kauf auf Probe sei nicht
vereinbart worden. Die vertragliche Bestimmung, dass 2 Cones aus der Produktion
übersandt werden sollten, habe nicht als Bedingung für den Abschluss des Vertrages
verstanden werden sollen, sondern lediglich als ein Mittel der Qualitätsüberprüfung des
zu liefernden Garnes mit der Folge einer etwaigen Nachbesserungs- oder
Nachlieferungsmöglichkeit.
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Selbst wenn 2 Cones der Beklagten nicht übergeben worden seien, sei die
Zurückweisung der Anlieferung der Gesamtware rechtsmissbräuchlich gewesen. Die
Beklagte hätte zur Überprüfung der Qualität aus der Gesamtsendung zwei Stichproben
ziehen können.
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Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Qualität der angelieferten Ware greife
nicht durch.
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Der Feststellungsantrag zu 2. sei begründet, da sich die Beklagte nach der von der
Klägerin veranlassten Anlieferung der Ware in Gläubigerverzug befunden habe.
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Der Zahlungsanspruch nach dem Antrag zu 3. ergebe sich daraus, dass durch das
vergebliche Aus- und Abladen sowie für den Hin- und Rücktransport und die
Einlagerung der Waren Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt:
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Das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis
einbezogen worden. Das ergebe sich auch daraus, dass sie in englischer Sprache
verfasst seien. Hierzu behauptet die Beklagte, "die Beklagten" seien Portugiesen und
der englischen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass sie juristische Sachverhalte
verstehen könnten.
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Hilfsweise wiederholt und vertieft die Beklagte auch ihren erstinstanzlichen Vortrag in
der Sache. Sie ist der Ansicht, es sei ein Kauf auf Probe vereinbart worden, weil die
Parteien die Abnahme der Ware von der Lieferung der 2 Cones abhängig gemacht
hätten. Da keine Proben geliefert worden seien, sei die Beklagte berechtigt, die
Annahme der Waren zu verweigern.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 22.12.2004 verkündeten Urteils der 1. Kammer für
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Handelssachen des Landgerichts Münster die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
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erstinstanzlichen Vortrags.
II.
22
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
23
1.
24
Die Klage ist zulässig.
25
Das Landgericht Münster ist international zuständig, weil die Parteien dessen
Zuständigkeit wirksam vereinbart haben.
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Das zuständige Gericht für die Klage der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich nach
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
22. Dezember 2000 (Abl L 12/01 S. 1), EuGVVO. Die Vorschriften der EuGVVO sind
gemäß Art. 66 EuGVVO auf Klagen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 01.
März 2002, Art. 76 EuGVVO, erhoben werden. Bei der Klage handelt es sich um eine
Zivilsache i.S.d. Art. 2 EuGVVO. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug (vgl.
Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Vorbem EuGVVO Rn. 11) ist bei einer Klage
der Klägerin mit Sitz in Deutschland gegen die Beklagte mit Sitz in Portugal gegeben.
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Grundsätzlich wäre gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu
verklagen. Gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO hat eine juristische Person ihren Wohnsitz an
dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Niederlassung befindet. Danach wäre die Beklagte vor einem portugiesischen Gericht
zu verklagen, da ihr Sitz in R/ Portugal ist.
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Dies gilt aber nur "vorbehaltlich der Vorschriften" der EuGVVO. Gemäß Art. 23 EuGVVO
haben die Parteien indessen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Münster
wirksam vereinbart.
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Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ergibt sich aus Ziffer 5) der allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin, in der es heißt: "Legal domicil is only the district
court of Düsseldorf or Münster / Federal Republic of Germany", übersetzt: "Gerichtsstand
ist nur das Landgericht Düsseldorf oder Münster / Bundesrepublik Deutschland". Diese
Regelung in den Geschäftsbedingungen der Klägerin ist ausschließlich an Art. 23
EuGVVO zu messen, der innerhalb seines Anwendungsbereichs das nationale Recht
vollkommen verdrängt, so dass auch eine Inhaltskontrolle der
Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 305 ff BGB nicht zulässig ist (Zöller/ Geimer, ZPO,
25. Aufl., Anh I, EuGVVO Art. 23 Rn. 32; BGH NJW 80, 2022).
30
a.
31
Die Parteien haben einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Garn
geschlossen, dem die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde
liegen. Die Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 5) dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen entspricht der Formvorschrift des Art. 23 Abs. 1 S. 3 a) EuGVVO.
32
Es liegt ein entsprechender Schriftwechsel der Parteien vor. Die Klägerin hat die der
"Order Confirmation" beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet,
die der Beklagten zugegangen sind. Ein Exemplar hat auch die Beklagte mit ihrem
Firmenstempel versehen und unterzeichnet, welches nach Rücksendung an die
Klägerin dieser zugegangen ist.
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Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, die Beklagte sei der englischen
Sprache nicht hinreichend mächtig, ist der Entscheidung des Senats nicht zugrunde zu
legen, da dessen Berücksichtigung nicht zulässig ist. Es handelt sich um ein neues
Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 ZPO, für dessen Zulassung keine der in § 531
Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen. Entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO
mangelt es insoweit schon an der Bezeichnung der Tatsachen, aufgrund derer das neue
Verteidigungsmittel zuzulassen wäre.
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Der Vortrag wäre auch nicht erheblich. Zum einen ist die Vertragssprache Englisch.
Zum anderen begründet eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene
Gerichtsstandsklausel auch dann eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung, wenn
die Gegenpartei des Verwenders diese unterzeichnet, obwohl sie in einer Sprache
abgefasst sind, welche sie nicht versteht. Mit ihrer Unterschrift gibt die Gegenpartei
nämlich zu erkennen, dass sie mit dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen
einverstanden ist. Ansonsten hätte sie nicht unterschreiben dürfen (Urteil des Senats
vom 28.06.1994 – 19 U 179/93 – EwiR 1994, 1189).
35
b.
36
Da die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO erfüllt sind, wird die
erforderliche Willenseinigung der Parteien vermutet (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/
Hartmann, ZPO, 63. Aufl., EuGVVO Art. 23 Rn. 15). Die Vereinbarung bezieht sich auch
auf künftige aus dem Vertragsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten.
37
c.
38
Auch wenn nach Ziffer 5) der allgemeinen Geschäftsbedingungen das Landgericht
Düsseldorf oder Münster nach der Wahl der Klägerin zuständig sein soll, ist das sog.
forum prorogatum hinreichend bestimmt.
39
Zwar können die Parteien nach dem Wortlaut des Art. 23 EuGVVO nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes oder der Gerichte eines Mitgliedsstaates vereinbaren. Nach einhelliger
Auffassung in der Literatur, der sich der Senat anschließt, kann sich aber entgegen dem
Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO eine Gerichtsstandsvereinbarung auch auf zwei
oder mehrere Gerichte zur Wahl des Klägers beziehen (Hüßtege in Thomas/ Putzo
a.a.O. Art. 23 Rn. 6; Kroppholler Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 23 Rn. 71,
71). Unwirksam ist lediglich eine Vereinbarung, die selbst keine Kriterien für das Gericht
oder die Gerichte enthält, die international zuständig sein sollen, und nur festlegt, dass
eine Partei einseitig und beliebig das zuständige Gericht bestimmen kann (Baumbach/
Lauterbach/ Albers/ Hartmann a.a.O. Rn. 18; MüchKomm-Gottwald, ZPO, 2. Aufl.,
EuGVÜ, Art. 17 Rn. 50; Zöller/ Geimer a.a.O. Rn 37; Kroppholler a.a.O.). Dies entspricht
dem in Art. 23 EuGVVO verankerten Grundsatz der Prorogationsfreiheit, dessen
Schranken sich nur aus dem Verbot von pauschalen und nicht auf das konkrete
Rechtsverhältnis bezogene Zuständigkeitsvereinbarungen sowie aus dem Verbot der
Derogation der in Art. 22 EuGVVO bestimmten ausschließlichen internationalen
40
Zuständigkeiten ergeben.
d.
41
Da das Landgericht Münster schon aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung der
Parteien international zuständig ist, kann es dahinstehen, ob es auch als Gerichtsstand
des vertraglichen Erfüllungsortes aus Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO international zuständig
wäre.
42
2.
43
Die Klage ist in allen Anträgen begründet.
44
a.
45
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 106.204,80 €
Zug-um-Zug gegen Lieferung des in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils näher
bezeichneten Garnes aus §§ 651 S. 1, 433 Abs. 2 BGB.
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aa.
47
Die Parteien haben unter Ziffer 5) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
die Anwendung der zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses gültigen Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
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Bei dieser Ziffer handelt es sich nicht – was die Beklagte im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf
NJW-RR 1994, 1132 ausgeführt hat – um eine überraschende Klausel, da sie nach den
Gesamtumständen nicht so ungewöhnlich ist, dass die Beklagte mit ihr nicht hat zu
rechnen brauchen. Die Klausel ist nicht mit der Rechtswahlklausel gleichzustellen,
deren Wirksamkeit das OLG Düsseldorf zu überprüfen hatte. Die dortige Klausel sah für
einen in Deutschland vermittelten Vertrag über die vom englischen Vertragspartner in L
zu tätigenden Börsentermingeschäfte die Anwendbarkeit des weniger strengen
englischen Rechts vor.
49
bb.
50
Jedenfalls mit der Übersendung der von der Klägerin unterzeichneten "Order
Confirmation" und der Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplars durch die
Beklagte ist ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 651 Abs. 1 BGB über die Herstellung und
Lieferung des im einzelnen bezeichneten Garnes – einer unvertretbaren Sache -
geschlossen worden.
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Ein Kauf auf Probe i.S.d. § 454 BGB liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor.
Bei einem Kauf auf Probe steht gemäß § 454 S. 1 BGB die Billigung des gekauften
Gegenstandes im Belieben des Käufers. Kauf auf Probe ist damit ein Kaufvertrag unter
der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, dass der Käufer den Kauf durch eine
gesonderte Willenserklärung billigt oder missbilligt (Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl., § 454
Rn. 1).
52
Die Beklagte beruft sich zur Stützung ihrer Ansicht, es liege ein Kauf auf Probe vor, auf
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die Rubrik "Remarks": " 2 cones will be sent from production" in der "Order
Confirmation". Allein dieser knappe Satz besagt nicht, dass die Beklagte den Kauf des
Garnes durch eine gesonderte Willenserklärung billigen muss. Vielmehr ist er dahin zu
verstehen, dass die 2 Cones aus der bereits laufenden Produktion zum Zwecke einer
Qualitätsprüfung mit der Folge einer etwaigen Nachbesserungsmöglichkeit durch die
Klägerin haben übersendet werden sollen, was auch das Landgericht angenommen hat.
Denn es findet sich in dem Vertragswerk keinerlei Hinweis auf eine in Zukunft
erforderliche Billigung der Ware durch die Beklagte. Statt dessen ist bereits der
Liefertermin für die Gesamtmenge des Garnes festgelegt worden, ohne die Lieferung
von einer zuvorigen Billigung durch die Beklagte abhängig zu machen.
Die - im einzelnen streitige - Abwicklung des ersten Vertrages zwischen den Parteien
vom 05.11.2003 sagt nichts darüber aus, ob hier ein Kauf auf Probe vereinbart worden
ist. Der Vortrag der Beklagten, die Lieferung der Mustercones sei wesentlich für die
Beklagte gewesen, weil die erste Lieferung durch Haare und Staubpartikel verunreinigt
gewesen sei, so dass das Endprodukt nicht habe verwendet werden können, ist so nicht
nachzuvollziehen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ist die
Lieferung der Ware nach dem ersten Vertrag vom 05.11.2003 erst am 07.01.2004, damit
zeitlich nach dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss erfolgt. Die Qualität des am
07.01.2004 gelieferten Garnes kann deshalb für die Absprachen bei dem Kauf vom
21.11.2003 keine Rolle gespielt haben.
54
cc.
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Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin – wie von ihr behauptet –
bereits am 17.12.2003 der Beklagten die 2 Mustercones übergeben hat, worauf die
Beklagte dann die Freigabe der Lieferung erklärt haben soll. Selbst wenn dies nicht der
Fall gewesen sein sollte, hätte die Beklagte die Anlieferung der Gesamtware aus dem
streitgegenständlichen zweiten Auftrag nicht allein wegen des Fehlens der 2
Mustercones zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte sie zur Überprüfung der Qualität der
Ware aus der Gesamtsendung zwei Stichproben ziehen können, um so die vertraglich
vorausgesetzte Beschaffenheit der Ware zu untersuchen. Auf die zutreffenden weiteren
Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.
56
dd.
57
Schließlich hat die Beklagte die Qualität des bestellten Garnes nicht mit Nichtwissen
bestreiten können. Die Beklagte hat nämlich nicht nur die Möglichkeit zu einer
stichprobenhaften Überprüfung und Untersuchung des Garnes gehabt, sondern sie ist in
Anbetracht der Anlieferung der Ware gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB sogar dazu
verpflichtet gewesen. Da sie eine umgehende Überprüfung und Untersuchung der Ware
unterlassen hat, hat die Ware als genehmigt gegolten.
58
b.
59
Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
106.204,80 € seit dem 21.05.2004 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
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Der Kaufpreis ist nach der "Order confirmation" zahlbar gewesen 90 Tage nach
Rechnungsdatum. Die Rechnung datiert vom 20.02.2004.
61
c.
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Die Beklagte befindet sich seit dem 25.02.2004 gemäß §§ 293, 294 BGB in
Annahmeverzug.
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Mit der von ihr veranlassten Anlieferung des Garnes bei der Beklagten am 25.02.2004
hat die Klägerin die Ware tatsächlich angeboten.
64
d.
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Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 615,99 €
aus § 280 Abs. 1 BGB.
66
Die Beklagte hat durch die Nichtabnahme der Ware schuldhaft ihre Pflichten aus dem
Werklieferungsvertrag verletzt.
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Das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf Kosten der Einlagerung geht fehl. Die
Klägerin macht ausweislich der Rechnung der Firma T vom 03.03.2004 keine
Einlagerungskosten, sondern nur aufgewendete Lade-, Ablade- und Transportkosten im
Zusammenhang mit der vergeblichen Auslieferung an die Beklagte geltend.
68
e.
69
Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 615,99 €
seit dem 10.09.2004 besteht aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
70
Die Klage ist der Beklagten am 10.09.2004 förmlich zugestellt worden.
71
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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