Urteil des OLG Hamm vom 07.11.2006

OLG Hamm: verbotene eigenmacht, erbengemeinschaft, campingplatz, form, duldung, verfügungsbefugnis, betreiber, stillschweigend, miterbe, prozessführungsbefugnis

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 35/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 35/06
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 229/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2005 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
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(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin ist schon nicht befugt, als Mitglied der Erbengemeinschaft ohne
Zustimmung der Miterbin B X den Anspruch auf Herausgabe des zum Nachlass
gehörenden Grundstücks allein und im eigenen Namen klageweise gegen die Beklagte
geltend zu machen.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Prozessführungsbefugnis der
Klägerin nicht aus § 2039 BGB. Denn bei dem geltend gemachten
Herausgabeanspruch handelt es sich nicht um eine Nachlassforderung nach § 2039
BGB, deren Leistung an alle Miterben die Klägerin allein verlangen könnte. Vielmehr
stellt die Erhebung der Klage auf geräumte Herausgabe eine im Rahmen der
Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 BGB erfolgte Verfügung im Sinne des § 2040
BGB dar. Eine solche Verfügung ist indes gemäß §§ 2038 Abs. 1 Satz 1, 2040 Abs. 1
BGB nur durch alle Miterben gemeinschaftlich möglich.
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Ein ausnahmsweise gegebenes alleiniges Prozessführungsrechts aus § 2038 Abs. 1
Satz 2 BGB besteht nicht. Denn die Erhebung der Herausgabeklage gegen die Beklagte
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stellt sich nicht als notwendige Erhaltungsmaßnahme, die jeder Miterbe auch ohne
Mitwirkung der anderen treffen kann, dar.
Nach eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat erfolgte die
Nutzung des hier in Rede stehenden Grundstücksteils zum Zwecke des Betriebs des
Campingplatzes durch dessen jeweiligen Betreiber im Einvernehmen mit den im Laufe
der Zeit wechselnden Eigentümern schon seit einigen Jahrzehnten. Spätestens seit
1998 wird der Grundstücksteil in der jetzigen Form als eine Art Betriebshof für den
Campingplatz genutzt, ohne dass dies bis zum Streitfall beanstandet worden ist.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser irgendwie gearteten Gestattung ein
Leihverhältnis nach § 598 BGB oder auch nur ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde liegt.
Denn jedenfalls stellt die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte keine verbotene
Eigenmacht dar, die zur Ergreifung notwendiger Sicherungsmaßnahmen durch die
Klägerin aufgrund eines Notgeschäftsführungsrechtes nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB
berechtigten könnte. Ob auch die prozessuale Durchsetzung eines
Herausgabeanspruchs im Falle einer unberechtigten, auch nicht stillschweigend
gestatteten Nutzung stets von allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft getragen
werden muss, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls für den hier
vorliegenden Fall einer durch jahrelange Duldung verfestigten Gestattung ist für eine nur
ausnahmsweise und den Grundsatz der gemeinsamen Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis durchbrechende Notgeschäftsführung kein Raum.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1 BGB, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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