Urteil des OLG Hamm vom 13.02.2003

OLG Hamm: einstellung des verfahrens, beleidigung, freispruch, geldstrafe, rüge, strafantrag, fahrverbot, einspruch, strafbefehl, gefährdung

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 58/03
Datum:
13.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss 58/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Meschede, 8 Cs 282 Js 211/02 (160/02)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen
Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt
und werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
1
Nach vorläufiger "Einstellung gemäß § 154 StPO wegen Beleidigung gemäß
2
§ 185 StGB durch Zeigen des Mittelfingers gegenüber den Zeugen R und R2" durch
Begleitverfügung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 23. Mai 2002 hat das
Amtsgericht Meschede auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg unter dem 13. Juni
2002 (antragsgemäß) gegen den Angeklagten durch Strafbefehl wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- €
festgesetzt und ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
3
In der auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten am 7. Oktober 2002
durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht nach Vernehmung der Zeugen R
und R2 dem Angeklagten den rechtlichen Hinweis erteilt, "dass auch eine Verurteilung
gemäß § 185 StGB wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung in Betracht kommt". Das Amtsgericht
4
hat den Angeklagten und seinen Verteidiger auf das "Recht der Unterbrechung der
Hauptverhandlung" hingewiesen. Nach Schluss der Beweisaufnahme hat die
Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten die Verhängung einer "Gesamtgeldstrafe
5
60 Tagessätze zu je 40,- € (Einsatzstrafen von 40 und 30 Tagessätzen) Fahrverbot von
drei Monaten" beantragt. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, auf Freispruch
zu erkennen. In seinem Schlusswort hat der Angeklagte erklärt: "Ich habe den
Mittelfinger nicht gezeigt, für mich war der gesamte Überholvorgang problemlos."
6
Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Beleidigung unter Freispruch im Übrigen
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- €" verurteilt.
7
Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit der näher
ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet, dass er verurteilt
worden sei, obwohl der erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden sei und er wegen
einer Tat verurteilt worden sei, auf die sich die Anklage nicht erstrecke.
8
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
9
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der
Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist und insoweit zur Einstellung des
Verfahrens.
10
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist, war das Verfahren
wegen eines Prozesshindernisses einzustellen. Denn insoweit hat weder die
Staatsanwaltschaft (nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO) die
Strafverfolgung wegen dieses Deliktes durch Erhebung einer hierzu erforderlichen
Nachtragsanklage wieder aufgenommen, noch hat das Amtsgericht ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls einen nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlichen
Einbeziehungsbeschluss gefasst. Allein die Erteilung eines rechtlichen Hinweises auf
ein mögliche Verurteilung wegen Beleidigung und die Beantragung einer
dahingehenden Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft können die erforderlichen
Prozesshandlungen nicht ersetzen. Sowohl die Erhebung der Nachtragsanklage als
auch der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO sind vielmehr als
wesentliche Förmlichkeiten (§ 273 StPO) in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und
nur durch sie beweisbar (vgl. KK-Hürxthal, StPO, § 266 Rdnr. 3). Das Protokoll sagt aber
hierüber nichts aus. Die insoweit fehlenden Prozessvoraussetzungen waren durch den
Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Deshalb war das Verfahren wegen
Beleidigung einzustellen.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
12