Urteil des OLG Hamm vom 19.06.2000
OLG Hamm (kläger, zeuge, verhältnis zwischen, zpo, zweifel, aufklärung, beweislast, haftpflichtversicherung, vertragsverletzung, ergebnis)
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 7/00
Datum:
19.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 7/00
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 404/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.1999 verkündete Urteil
der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 26.288,34 DM.
I.
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Von der Darstellung des
Tatbestandes
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II.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von 26.228,34 DM gestützte Klage jedenfalls im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch unter dem allein
hier in Frage kommenden Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung zu. Der
Kläger hat eine dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des zwischen den
Parteien bestehenden Versicherungsmaklervertrages nicht bewiesen.
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1.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von einem zwischen den Parteien
bestehenden Versicherungsmaklervertrag auszugehen. Daß ein solcher Vertrag
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zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden hat, folgt aus der vom Beklagten
eingeräumten Übernahme des Versicherungsgeschäfts des Zeugen W und der
zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der Zeuge W des Klägers war.
Insoweit hat der Kläger auch unwidersprochen im Senatstermin dargelegt, daß er sich
mit der Fortführung der Betreuung seiner Versicherungsverträge durch den Beklagten
einverstanden erklärt hat. Bei einem Versicherungsmaklervertrag handelt es sich um ein
geschäftsbesorgungsvertragliches Dauerschuldverhältnis, durch das sich der Beklagte
zur umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Klägers verpflichtet hat
(vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., Anhang zu §§ 43 - 48, Rdn. 1
ff.).
2.
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Daß der Beklagte die sich aus diesem Versicherungsmaklervertrag ergebenden
Pflichten, zu denen grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines
KFZKaskoversicherungs-schadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten
Schadensanzeige gehört, verletzt und dadurch die Ablehnung der Schadensregulierung
durch den Versicherer verursacht hat, läßt sich jedoch nicht feststellen.
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a)
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Der Annahme einer Pflichtverletzung steht allerdings nicht entgegen, daß nicht der
Beklagte selbst gehandelt hat, sondern der Zeuge W. Dieser ist vom Beklagten wie sich
aus dem an die Vereinigte Haftpflichtversicherung übersandten Telefax vom 09. August
1995 ergibt in die Abwicklung des Kaskoschadens eingeschaltet worden und ist damit
als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen. Daß der Zeuge daneben
aufgrund des MitarbeiterVertrages auch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem
Beklagten hat erfüllen wollen und er in seiner Tätigkeit wie der Beklagte behauptet
"absolut frei" gewesen sei, ist dabei unerheblich (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 278
Rdn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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b)
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Im Streitfall kommt die Verletzung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht in Betracht,
da der Zeuge W dem Kläger nach dessen Behauptung dazu geraten hat, den
Heckschaden in der Schadensanzeige nicht anzugeben. Zunächst spricht diese falsche
Informationserteilung für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger. Dies ist
indessen dann nicht der Fall, wenn was der Beklagte ausdrücklich behauptet der
Zeuge dem Kläger die möglichen Folgen der aus der Nichtangabe des Heckschadens
resultierenden Obliegenheitsverletzung, also das Risiko einer
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eventuellen Nichtregulierung durch die Kaskoversicherung deutlich "vor Augen geführt"
hat. Dann ist der Kläger nämlich hinreichend aufgeklärt worden und dann hat er die
objektiv falsche Beratung und die daraus resultierende unvollständige
Schadensanzeige als "richtig" akzeptiert.
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Daß eine solche Aufklärung durch den Zeugen W unterblieben ist, hat der Kläger
allerdings nicht bewiesen. Der vom Kläger benannte Zeuge W hat zwar bei seiner
Vernehmung vor dem Senat bekundet, dem Beklagten aufgrund einer eigenen
Fehleinschätzung dazu geraten zu haben, den "Bagatellschaden" in der
Schadensanzeige nicht anzugeben und dabei den Kläger auch nicht über etwaige
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Risiken informiert zu haben. Dieser Aussage vermag der Senat jedoch nicht den für ein
positives Beweisergebnis erforderlichen Beweiswert beizumessen. Durchgreifende
Zweifel resultieren bereits daraus, daß der Zeuge aufgrund der ihm bekannten
tatsächlichen Reparaturkosten von nur 800,00 DM bis 850,00 DM davon ausgegangen
sein will, daß eine Reparatur in einer Fachwerkstatt etwa 1.500,00 DM bis 2.000,00 DM
gekostet hätte. Diese Sachverhaltsschilderung läßt sich indessen nicht mit der sogar
unstreitigen Darstellung des Klägers in Einklang bringen, der bei seiner Anhörung
(§ 141 ZPO) angegeben hat, daß der Zeuge gewußt habe, daß er der Kläger von der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 4.000,00 DM bekommen habe. Dieser
Widerspruch legt es zumindest nahe, daß sich der Zeuge sehr wohl darüber im Klaren
gewesen ist, daß es sich bei dem Heckschaden um einen offenbarungspflichtigen
Vorschaden gehandelt und daß er dies auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck
gebracht hat. Das wird nicht zuletzt auch dadurch erhärtet, daß der Zeuge mit dem
Kläger wie der gemeinsame Italienurlaub zeigt freundschaftliche Beziehungen pflegt,
während er mit dem Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, sogar
Rechtsstreitigkeiten führt. Bei dieser Sachlage erscheint
es nicht nur nicht ausgeschlossen sondern sogar naheliegend, daß der Zeuge eine dem
Kläger günstige Aussage hat machen wollen, so daß jedenfalls erhebliche Zweifel an
der Richtigkeit der Aussage des Zeugen W verbleiben.
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3.
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Diese Zweifel gehen im Ergebnis zu Lasten des Klägers, den für die im Rahmen der
positiven Vertragsverletzung erforderliche objektive Pflichtverletzung die Beweislast
trifft. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die hier in Rede stehende
Pflichtverletzung in einem Unterlassen einer gebotenen Aufklärung besteht (vgl. BGH
NJW 1999, 2437; NJW 1996, 2571) und das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer
und makler betroffen ist. Die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsmaklers
betrifft lediglich die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. der Makler muß darlegen und
beweisen, daß der Schaden trotz der Pflichtverletzung eingetreten wäre, weil der
Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken
hinweggesetzt hätte (BGHZ 94, 356, 363 = NJW 1985, 2595, 2596). Dies hat aber mit
der Frage, wer den Beweis für die objektive Pflichtverletzung zu führen hat, nichts zu tun
(vgl. hierzu Senat, NJWRR 1999, 217, 218 f.).
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Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben.
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4.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den Vorschriften der §§ 97, 546 Abs. 2, 708
Ziff. 10, 713 ZPO.
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