Urteil des OLG Hamm vom 23.06.2009

OLG Hamm: wahrung der frist, widerruf, hotel, reiseveranstalter, aufrechnung, mängelrüge, ersatzbeschaffung, minderung, gewährleistung, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 169/08
Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 169/08
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 431/07
Schlagworte:
Pauschalreise, Reisemangel, Mängelanzeige, Abhilfe, Gewährleistung,
Widerruf, Bankeinzugsermächtigung, Schadenersatz
Normen:
§§ 651 c, 651 g Abs. 1, 651 F Abs. 2 BGB
Leitsätze:
Werden dem Reiseveranstalter Reisemängel in Folge einer
entsprechenden Mängelanzeige des Reiseteilnehmers bei der örtlichen
Reiseleitung sowie das Ausbleiben einer Abhilfe der Mängel innerhalb
der Frist des § 651 f BGB bekannt, kann in dem ebenfalls fristgemäß zur
Kenntnis gelangten Widerruf der Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich
des gesamten Reisepreises die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen durch den Reiseteilnehmer liegen.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels – das am 15. April 2008 ver¬kündete
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des
Land¬gerichts Essen abgeändert und so neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.062,00 € nebst Zinsen i.
H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.
September 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu einem Viertel
und der Beklagte zu drei Vierteln.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 54 % und
der Beklagte 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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A.
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Die Klägerin begehrt Zahlung des vereinbarten Reisepreises von 5.288,00 € (+ 6,00 €
Rücklastschriftgebühren) für eine Flugpauschalreise auf die T, die der Beklagte am
19.12.2006 über ihre Reiseagentur M gebucht und mit der Zeugin J in der Zeit vom
25.12.2006 bis 6.1.2007 durchgeführt hatte. Der Beklagte hat während des Rechtsstreits
die Forderung i. H. v. von 2.600,00 € anerkannt und sich für die Verweigerung der
Restzahlung auf – erstinstanzlich unstreitig gewordene – Mangelhaftigkeit des
gebuchten Hotels, deretwegen er und seine Begleiterin auf eigene Kosten ein anderes
Hotel am Urlaubsort in Anspruch genommen haben, berufen.
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Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und
Schlussurteil in voller Höhe stattgegeben, weil es Reisegewährleistungsansprüche des
Beklagten wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 651 g I 1 BGB für die
Geltendmachung ausgeschlossen erachtet hat.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten
Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe
Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte – soweit nicht anerkannt - weiterhin
Klagabweisung.
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Er rügt, das Landgericht habe materiellrechtlich fehlerhaft verkannt, dass er selbst noch
während der Reise gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Klägerin die Mängel des
Hotels angezeigt und Gewährleistungsrechte geltend gemacht habe. Er behauptet, am
26.12.2006 gegenüber der Reiseleiterin über die erstinstanzlich vorgetragene
Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen hinaus auch unmissverständlich die
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und insbesondere die Kündigung erklärt
zu haben und benennt auch dafür den Zeugen C, den zu vernehmen das Landgericht
versäumt habe. Dieses habe ebenfalls bei seiner Beweiswürdigung verkannt, dass die
Zeugin J die Mängelrüge und Zurückweisung des nicht vertragsgemäßen Hotels sowie
das – nach seiner Auffassung nicht akzeptable – Ausweichangebot der Reiseleiterin bei
ihrer Vernehmung bestätigt habe. Jedenfalls durch seinen Widerruf der
Bankeinzugsermächtigung für die vereinbarte Vergütung habe er, für die Klägerin aus
der kompletten Rückbuchung des Reisepreises erkennbar, Gewährleistungsrechte
geltend gemacht.
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Er meint, aus der Mangelhaftigkeit des Hotels begründe sich eine Minderung des
Reisepreises um 70 %. Außerdem errechnet er sich einen Schadensersatzanspruch
wegen vertanen Urlaubs i. H. v. 60,00 € pro Tag, mithin 720,00 €.
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Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch für seine
Aufwendungen zur Anmietung zweier Ersatzhotelzimmer i. H. v. 1.066,00 €.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrem Sachvortrag fest, verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet eine
Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der örtlichen Reiseleitung und
rügt entsprechenden Sachvortrag des Beklagten als zweitinstanzlich verspätet.
11
B.
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Die Berufung hat zum Teil Erfolg, weil die vom Landgericht über das Anerkenntnis
hinaus mit 2.688,00 € zugesprochene Vergütungsforderung der Klägerin aus § 651 a I
S. 2 BGB i. H. v. 100,00 € wegen eines Reisemangels gemindert und i. H. v. 1.126,00 €
durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen des Beklagten erloschen ist.
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I. Die Reiseleistung der Klägerin war i. S. v. § 651 c BGB mangelhaft, denn es ist nach
Tatbestand und Entscheidungsgründen des LGU ausdrücklich unstreitig, dass sich das
gebuchte Hotel infolge Anhaftung von Schimmel, Dreck und Uringestank in einem "nicht
hinnehmbaren Zustand" befand. Dagegen wehrt sich die Klägerin auch in der
Berufungsinstanz nicht.
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II. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind jedoch Gewährleistungsansprüche
des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte die grundsätzlich ab
vertraglichem Reiseende laufende Monatsfrist des § 651 g I BGB für ihre Anmeldung
nicht eingehalten hätte.
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a) Nach Beendigung der Reise hat der Beklagte Gewährleistungsansprüche unstreitig
nicht angemeldet. Indes erlaubt der Zweck der Vorschrift, dem Reiseveranstalter über
die Möglichkeit zur Schaffung von Abhilfe hinaus Gelegenheit zu geben, Beweise zu
sichern und so auch bei seinen örtlichen Vertragspartnern Regress zu nehmen, die
Wahrung der Frist auch durch eine Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen vor
Beendigung der Reise, wenn der Reisende sie während der Reise unter Hinweis auf
bestimmte Reisemängel eindeutig und vorbehaltlos vornimmt (BGHZ 102, 80; BGHZ
145, 343).
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b) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagte selbst bereits am Urlaubsort
gegenüber der örtlichen Reiseleitung über eine Mängelanzeige und das
Abhilfeverlangen hinaus auch die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen
angekündigt hat, ebenso, ob er oder in seinem Namen die Zeugin J2 dies telefonisch
gegenüber Mitarbeitern der Reiseagentur M getan hat.
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c) Zur Erfüllung des Erfordernisses der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen
gemäß § 651 g BGB genügte es nämlich, dass der Klägerin vor Ablauf der Monatsfrist
die Mängelanzeigen des Beklagten sowie das Unterbleiben einer Abhilfe durch
Angebot eines vertragsgerechten Hotels bekannt wurden und sie von dem Widerruf der
Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich des Reisepreises durch den Beklagten erfuhr.
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Eine wirksame Erklärung gem. § 651 g I BGB muss erkennen lassen, dass wegen der
gerügten Mängel nicht nur Abhilfe verlangt wird, die nach Reiseende ohnehin nicht
mehr möglich ist, sondern weitergehende Ansprüche aus den Mängeln hergeleitet
werden sollen (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651 g Rn. 2a; BGH DAR 2005, 334;).
Zweck der Bestimmung ist nämlich, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu
geben, dass von einem Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese
gestützt werden, um ihm so zu ermöglichen, zeitnah am Urlaubsort Recherchen über die
behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine
Leistungsträger geltend zu machen und ggf. seinen Versicherer zu benachrichtigen. Es
ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht,
Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen und die Mängel nach Ort,
Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der
Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen
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ergreifen kann. Nicht erforderlich ist eine rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung
der erhobenen Ansprüche(BGH NJW 2005, 1420 = MDR 2005, 1039/40). Der – der
Klägerin jedenfalls innerhalb eines Monats nach Reiseende bekannt gewordene –
Widerruf der Einzugsermächtigung für den Reisepreis hatte zwar als solcher zunächst
nur den Erklärungsinhalt, dass der Beklagte aktuell nicht bereit war, den Reisepreis zu
entrichten. Gründe für den Widerruf ergaben sich daraus nicht. Hinzu trat vorliegend
aber das der Klägerin durch die örtliche Reiseleitung vermittelte Wissen um die
Mängelanzeigen des Beklagten, die Verweigerung seiner Leistungsannahme und das
Unterbleiben einer Abhilfe. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die
Mängelrüge vor Ort sei nicht hinreichend konkret gewesen, nachdem sie ihrer
Reiseleiterin vor Ort immerhin genügt hat, für den Beklagten ein anderes Hotel zu
suchen. Auf der Basis solcher Informationen informiert die Zahlungsverweigerung den
Reiseveranstalter hinreichend darüber, dass der Reisende Gewährleistungsansprüche
geltend machen will, so dass er sich auf eine Auseinandersetzung, sei es mit dem
Kunden, sei es mit seinem örtlichen Leistungsträger, einstellen und Maßnahmen zur
Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Gegen die verlangte Eindeutigkeit einer
solchen konkludenten Anspruchsgeltendmachung spricht im vorliegenden Fall auch
nicht, dass der Widerruf der Einziehungsermächtigung bereits am ersten Reisetag aus
Sicht des Veranstalters zunächst nur das Ziel haben mochte, dem – von dem Beklagten
zunächst betriebenen – Abhilfeverlangen Nachdruck zu verleihen. Als die Klägerin von
dem Ausbleiben der Zahlung und dem Widerruf erfuhr, bestand indes keine
Abhilfemöglichkeit mehr und konnte die fortbestehende Zahlungsverweigerung nur die
Androhung einer Auseinandersetzung um die Gewährleistung beinhalten. Die Klägerin
wusste durch ihren örtlichen Reiseleiter, dass ihre Leistung mangelhaft war, der
Beklagte sie nicht akzeptiert und er sich auf eigene Kosten ein anderes Hotel verschafft
hatte, nachdem sie keine – auf ihre Kosten zu besorgende – Abhilfe geleistet hatte.
Dass der Reisende sich in einem solchen Fall wegen der Kosten der Ersatzbeschaffung
bei dem Veranstalter zu erholen beabsichtigt, ist schon ohne ausdrückliche Erklärung
naheliegend. Wenn dazu der Reiseveranstalter binnen Monatsfrist erfährt, dass der
Kunde seine Zahlung hat zurückbuchen lassen, genügt das jedenfalls, um seine durch
die Anmeldepflicht des § 651 g I BGB geschützten Interessen hinreichend zu wahren.
III. Der Reisemangel, der darin bestand, dass das gebuchte Hotel bis zum Bezug eines
beanstandungsfreien etwa einen halben Tag lang nicht zur Verfügung stand, rechtfertigt
nach § 651 d BGB eine Minderung des – auch für den mängelfreien Hin- und Rückflug
entrichteten – Reisepreises von 5.288,00 € für die 13-tägige Reise um 100,00 €.
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IV. Die verbleibende Klageforderung mindert sich gemäß § 398 BGB um den Betrag
vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche.
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a) I. H. v. 1.066,00 € ist die Klageforderung durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf
Aufwendungsersatz aus § 651 c III BGB erloschen. Wohl setzt dieser eine
angemessene Fristsetzung für die Abhilfe des Reisemangels voraus, die die Klägerin
bestritten hat. Demgegenüber hat der Beklagte substanziiert, dass er zwischen 14:00
und 15.00 Uhr Abhilfe bei der nunmehr erschienenen örtlichen Reiseleitung verlangt
habe, aber nur an das auf eigene Kosten zu bezahlende I-Hotel verwiesen worden sei.
Unter der überlassenen Telefonnummer des Beklagten hat sich die Reiseleiterin nicht
mehr gemeldet. Dies hat die Zeugin J glaubhaft bestätigt. Danach bedurfte es keiner
Fristsetzung mehr, zumal der Beklagte ein sauberes Zimmer jedenfalls bis zum Abend
erwarten konnte.
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Zudem trägt die Klägerin nicht vor, dass sie ihrerseits kostengünstigere Abhilfe hätte
schaffen können.
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Die Entstehung der Aufwendungen i. H. v. 1.066,00 € ist unstreitig. Ihre Erforderlichkeit
für eine dem gebuchten 3-Sterne-Hotel gleichwertige Unterbringung ergibt sich aus dem
unbestrittenen Vortrag, dass alle Hotels stark ausgebucht waren und der Beklagte mit
dem Verzicht auf das teure I-Hotel um Schadensbegrenzung bemüht war.
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b) Ferner hat der Beklagte einen aufrechenbaren Schadenersatzanspruch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651 f II BGB i. H. v. 60,00 €. Die von § 651 f II
BGB erforderte erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist hier – nur – für den ersten Tag
zu bejahen, an dem ein Hotel von ca. 9:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr nicht zur Verfügung
stand und der Beklagte sich mit der Reklamation und der Ersatzbeschaffung befassen
musste, statt sich zu erholen. Bei dem Gesamtreisepreis von 2.644 € / Person sind die
vom Beklagten geltend gemachten 60 € / Tag im Rahmen der Schätzung gemäß § 287
ZPO nicht zu hoch gegriffen.
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V. Einen Anspruch auf Erstattung der 6,00 € für Rückbuchungsgebühren aus § 280 I
BGB hat die Klägerin nicht, weil der Beklagte den Reisepreis nicht gänzlich
unberechtigt zurückbuchen ließ. Er war zur Zurückbehaltung eines Teils des
Reisepreises berechtigt, nachdem die Klägerin ihm das geschuldete Hotel nicht stellte.
Da ein gesplitteter Widerruf der Einzugsermächtigung, soweit er banktechnisch
überhaupt möglich ist, jedenfalls keine geringeren Gebühren verursacht hätte, hat die
Klägerin diese Kostenentstehung in voller Höhe selbst zu vertreten.
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VI. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 280 I, II, 286, 288 I BGB, jedoch erst für die
Zeit ab dem 14.09.2007. Verzug des Beklagten hat die Klägerin erst für den Zeitpunkt
des Erhalts des Mahnbescheides am 14.09.2007 gem. § 286 I 2 BGB schlüssig
dargelegt. Der Beklagte hat den Zugang der Mahnung vom 28.02.2007 bestritten, die
Klägerin konnte diesen nicht belegen. Eine Mahnung war auch nicht gem. § 286 II Nr. 3
BGB entbehrlich. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung in der Art, dass
kein Zweifel mehr besteht, dass der Beklagte endgültig zur Erfüllung nicht mehr bereit
war, konnte die Klägerin in dem Widerruf der Einzugsermächtigung noch nicht sehen.
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VII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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